Bau­män­gel sind ein häu­fi­ges Pro­blem bei Bau­pro­jek­ten – sei es beim Neu­bau, der Sanie­rung oder Moder­ni­sie­rung einer Immo­bi­lie. Für Bau­her­ren kann dies erheb­li­che finan­zi­el­le und nerv­li­che Belas­tun­gen bedeu­ten. Doch wel­che Rech­te haben Sie als Bau­herr, wenn Män­gel auf­tre­ten? Wel­che Fris­ten gel­ten, und wie kön­nen Sie recht­lich gegen den Bau­un­ter­neh­mer oder Hand­wer­ker vor­ge­hen? In die­sem Arti­kel erhal­ten Sie eine umfas­sen­de Über­sicht über Ihre Rech­te und Pflich­ten sowie kon­kre­te Handlungsempfehlungen.

 

1. Was sind Baumängel?

Ein Bau­man­gel liegt vor, wenn die Bau­leis­tung nicht den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Anfor­de­run­gen ent­spricht oder nicht die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik einhält.

Typi­sche Bau­män­gel sind:

  • Feuch­tig­keits­schä­den durch undich­te Dächer oder man­gel­haf­te Abdichtungen
  • Ris­se in Wän­den oder Fundamenten
  • Schlecht ver­ar­bei­te­te Fens­ter oder Türen, die nicht rich­tig schließen
  • Wär­me­brü­cken und unzu­rei­chen­de Däm­mung, die zu Schim­mel füh­ren können
  • Elek­tri­sche Instal­la­tio­nen, die nicht den Sicher­heits­an­for­de­run­gen entsprechen

Wich­tig: Es gibt einen Unter­schied zwi­schen einem ech­ten Bau­man­gel und einem blo­ßen Schön­heits­feh­ler. Letz­te­re berech­ti­gen in der Regel nicht zur Mängelbeseitigung.

 

2. Bau­män­gel früh­zei­tig erken­nen – Wor­auf müs­sen Bau­her­ren achten?

Um Bau­män­gel früh­zei­tig zu erken­nen, soll­ten Bau­her­ren fol­gen­de Maß­nah­men ergreifen:

  • Regel­mä­ßi­ge Bau­kon­trol­len: Las­sen Sie sich alle Bau­fort­schrit­te zei­gen und doku­men­tie­ren Sie Auffälligkeiten.
  • Beweis­fo­tos und Pro­to­kol­le: Hal­ten Sie mög­li­che Män­gel mit Fotos und schrift­li­chen Noti­zen fest.
  • Sach­ver­stän­di­ge hin­zu­zie­hen: Ein Bau­sach­ver­stän­di­ger kann früh­zei­tig auf Män­gel hinweisen.

Tipp: Gera­de bei kom­ple­xen Bau­pro­jek­ten ist eine Bau­über­wa­chung durch einen unab­hän­gi­gen Sach­ver­stän­di­gen sinn­voll, um Män­gel bereits in der Ent­ste­hungs­pha­se zu erkennen.

 

3. Wel­che recht­li­chen Ansprü­che haben Bau­her­ren bei Baumängeln?

Sobald ein Bau­man­gel fest­ge­stellt wur­de, haben Bau­her­ren ver­schie­de­ne Rech­te gegen­über dem Bau­un­ter­neh­mer oder Hand­wer­ker. Grund­la­ge hier­für ist das BGB-Werk­ver­trags­recht oder – falls ein Bau­ver­trag nach der Ver­ga­be- und Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tun­gen (VOB/B) abge­schlos­sen wur­de – das VOB/B‑Vertragsrecht.

a) Anspruch auf Nach­er­fül­lung (§ 635 BGB)

Der Bau­herr kann vom Unter­neh­mer ver­lan­gen, dass der Man­gel auf des­sen Kos­ten besei­tigt wird. Wich­tig ist, dem Unter­neh­mer hier­für eine ange­mes­se­ne Frist zu setzen.

b) Min­de­rung des Werk­lohns (§ 638 BGB)

Falls eine Män­gel­be­sei­ti­gung nicht mög­lich oder unzu­mut­bar ist, kann der Bau­herr den Werk­lohn min­dern – also eine Preis­an­pas­sung verlangen.

c) Selbst­vor­nah­me und Kos­ten­er­stat­tung (§ 637 BGB)

Lässt der Bau­herr den Man­gel selbst durch einen ande­ren Hand­wer­ker besei­ti­gen, kann er die Kos­ten dafür vom ursprüng­li­chen Unter­neh­mer zurückfordern.

d) Scha­dens­er­satz (§ 634 Nr. 4 BGB)

Falls durch den Bau­man­gel Fol­ge­schä­den ent­ste­hen (z. B. Schim­mel­bil­dung, Was­ser­schä­den), kann der Bau­herr zusätz­lich Scha­dens­er­satz fordern.

 

4. Wel­che Fris­ten gel­ten für die Mängelhaftung?

Die Gewähr­leis­tungs­frist für Bau­män­gel beträgt in der Regel:

  • Fünf Jah­re nach Abnah­me für Bau­wer­ke (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  • Vier Jah­re nach Abnah­me bei Ver­trä­gen nach VOB/B
  • Zwei Jah­re nach Abnah­me für beweg­li­che Tei­le (z. B. Türen, Fens­ter, Heizungsanlagen)

Ach­tung: Die Frist beginnt mit der for­mel­len Abnah­me des Bau­werks. Ohne eine offi­zi­el­le Abnah­me kann sich der Frist­be­ginn verzögern.

 

5. Bau­män­gel rich­tig anzei­gen: So gehen Sie vor

Falls Sie einen Bau­man­gel ent­de­cken, soll­ten Sie fol­gen­de Schrit­te unternehmen:

  1. Doku­men­ta­ti­on des Man­gels (Fotos, Zeu­gen, schrift­li­che Beschreibung)
  2. Frist­ge­rech­te Män­gel­rü­ge beim Bau­un­ter­neh­mer (schrift­lich mit Einschreiben)
  3. Ange­mes­se­ne Frist zur Nach­bes­se­rung setzen
  4. Falls kei­ne Reak­ti­on erfolgt: Scha­dens­er­satz, Selbst­vor­nah­me oder Min­de­rung des Werk­lohns einfordern
  5. Falls nötig: Rechts­an­walt oder Gut­ach­ter einschalten

 

Ein Mus­ter­brief für eine Män­gel­rü­ge könn­te wie folgt aussehen:

[Ihr Name]

[Ihre Adres­se]

[PLZ, Stadt]

[Datum]

An:

[Name des Bauunternehmens]

[Adres­se des Bauunternehmens]

Betreff: Män­gel­an­zei­ge und Auf­for­de­rung zur Nachbesserung

Sehr geehr­te Damen und Herren,

bei unse­rem Bau­pro­jekt [Pro­jekt­na­me] wur­den Bau­män­gel fest­ge­stellt, die ich hier­mit for­mell rüge. Kon­kret han­delt es sich um fol­gen­de Mängel:

• [Man­gel 1]

• [Man­gel 2]

• [Man­gel 3]

Ich for­de­re Sie auf, die­se Män­gel bis zum [Frist: Datum in 14 Tagen] zu besei­ti­gen. Soll­ten Sie die­ser Auf­for­de­rung nicht nach­kom­men, behal­te ich mir vor, die Män­gel­be­sei­ti­gung durch ein Dritt­un­ter­neh­men vor­neh­men zu las­sen und die Kos­ten bei Ihnen gel­tend zu machen.

Mit freund­li­chen Grüßen

[Ihr Name]

 

6. Was tun, wenn der Bau­un­ter­neh­mer nicht reagiert?

Falls der Bau­un­ter­neh­mer nicht auf die Män­gel­rü­ge reagiert, haben Sie fol­gen­de Möglichkeiten:

  • Selbst­vor­nah­me auf Kos­ten des Unternehmers
  • Rechts­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht einschalten
  • Gericht­li­ches Beweis­ver­fah­ren bean­tra­gen (beson­ders bei grö­ße­ren Mängeln)

Tipp: Las­sen Sie sich früh­zei­tig recht­lich bera­ten, um Zeit und Geld zu sparen!

 

Fazit: Ihre Rech­te als Bau­herr wahren

Bau­män­gel kön­nen zu erheb­li­chen finan­zi­el­len Ein­bu­ßen und Stress füh­ren. Des­halb ist es ent­schei­dend, früh­zei­tig Män­gel zu erken­nen, Fris­ten ein­zu­hal­ten und recht­lich fun­dier­te Maß­nah­men zu ergrei­fen. Falls der Bau­un­ter­neh­mer nicht koope­riert, gibt es zahl­rei­che recht­li­che Mög­lich­kei­ten, um Ihr Bau­vor­ha­ben erfolg­reich abzuschließen.

🔹 Doku­men­tie­ren Sie alle Män­gel sorgfältig!

🔹 Set­zen Sie dem Bau­un­ter­neh­mer eine Frist zur Nachbesserung!

🔹 Las­sen Sie sich von einem Exper­ten oder Anwalt beraten!

Als Fach­an­walt für Bau­recht über­neh­me ich gern Ihr Man­dat und ver­hel­fe Ihnen zu Ihrem Recht. Rufen Sie uns an oder schi­cken Sie uns eine Nach­richt und wir mel­den uns schnellst­mög­lich bei Ihnen.