In allen Fra­gen rund um das Bau­recht und Architektenrecht

Rechtsanwalt Dr. Frank Biermann Baurecht

Ein Haus ist rela­tiv schnell gebaut. Stein auf Stein wird der Lebens­traum vie­ler Men­schen ver­wirk­licht. Doch was pas­siert, wenn Män­gel auf­tre­ten oder sich die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Bau­her­ren, Archi­tek­ten und Hand­wer­kern als schwie­ri­ger erweist als erwar­tet? Hier setzt das Bau- und Archi­tek­ten­recht an – ein kom­ple­xer Rechts­be­reich, der zahl­rei­che Fra­gen und Kon­flik­te regelt.

Das pri­va­te Bau­recht ist im Werk­ver­trags­recht des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) ver­an­kert. Es befasst sich mit den Rech­ten und Pflich­ten, die sich aus Ver­trä­gen zwi­schen den am Bau betei­lig­ten Par­tei­en erge­ben, ins­be­son­de­re zwi­schen Auf­trag­ge­bern (Bau­her­ren) und Auf­trag­neh­mern (Bau­un­ter­neh­mer, Hand­wer­ker, Archi­tek­ten). Werk­ver­trä­ge sind fast alle Ver­trä­ge, die zur Erbrin­gung einer Werk­leis­tung abge­schlos­sen wer­den – von der Repa­ra­tur eines Roll­la­dens bis zur Errich­tung eines Wohn­ge­bäu­des. Das pri­va­te Bau­recht ist von grund­le­gen­der Bedeu­tung, da es den recht­li­chen Rah­men für die Bau­aus­füh­rung, die Ver­gü­tung und die Gewähr­leis­tung festlegt.

Was regelt das pri­va­te Baurecht?

Das pri­va­te Bau­recht umfasst zahl­rei­che Aspek­te der Bau­aus­füh­rung und der recht­li­chen Bezie­hun­gen zwi­schen den Beteiligten:

  • Bau­aus­füh­rung: Hier­zu gehö­ren die Pflich­ten der am Bau betei­lig­ten Par­tei­en, wie etwa die Prüf- und Hin­weis­pflich­ten des Auf­trag­neh­mers. Auch die Ein­hal­tung von Aus­füh­rungs­fris­ten und die Mit­wir­kungs­pflich­ten des Bau­her­ren sind Teil die­ser Rege­lun­gen. Ver­zö­ge­run­gen oder Män­gel kön­nen oft zu lang­wie­ri­gen Strei­tig­kei­ten füh­ren, wes­halb kla­re ver­trag­li­che Rege­lun­gen uner­läss­lich sind.
  • Anspruchs­si­che­rung: Bei Bau­pro­jek­ten han­delt es sich in der Regel um hohe finan­zi­el­le Inves­ti­tio­nen. Das Bau­recht bie­tet Mecha­nis­men zur Siche­rung der Ansprü­che der Par­tei­en. Dazu gehö­ren Abschlags­zah­lun­gen, Bau­hand­wer­ker­si­che­rung, Erfül­lungs- und Gewähr­leis­tungs­bürg­schaf­ten. Die­se Instru­men­te schüt­zen sowohl den Bau­her­ren als auch die Bau­un­ter­neh­men vor finan­zi­el­len Risiken.
  • Gewähr­leis­tung und Haf­tung: Soll­te es wäh­rend oder nach der Bau­aus­füh­rung zu Män­geln kom­men, regelt das Bau­recht, wel­che Ansprü­che den Bau­her­ren zuste­hen. Dazu gehö­ren der Erfül­lungs­an­spruch, Nach­bes­se­rungs­an­spruch, Ersatz­vor­nah­me, Rück­tritt, Min­de­rung und Scha­dens­er­satz. Die­se Ansprü­che müs­sen sorg­fäl­tig geprüft und recht­zei­tig gel­tend gemacht wer­den, um finan­zi­el­le Ver­lus­te zu vermeiden.
  • Schluss­rech­nung: Nach Abschluss der Bau­ar­bei­ten stellt der Auf­trag­neh­mer eine Schluss­rech­nung, die der Bau­herr auf Kor­rekt­heit über­prü­fen muss. Dabei kön­nen oft Dif­fe­ren­zen auf­tre­ten, die eine juris­ti­sche Klä­rung erfordern.
  • Selb­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren: In Fäl­len, in denen Män­gel oder Strei­tig­kei­ten über die Bau­aus­füh­rung auf­tre­ten, kann ein selb­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den. Hier­bei han­delt es sich um ein gericht­li­ches Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung von Tat­sa­chen, die für die spä­te­re Durch­set­zung von Ansprü­chen rele­vant sind.
  • Ver­jäh­rung: Wie bei allen Rechts­an­sprü­chen sind auch im Bau- und Archi­tek­ten­recht Fris­ten zu beach­ten. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten vari­ie­ren je nach Art des Man­gels und müs­sen von allen Betei­lig­ten im Auge behal­ten wer­den, um kei­ne recht­li­chen Ansprü­che zu verlieren.

Archi­tek­ten­recht – Ihr Part­ner im Planungsprozess

Das Archi­tek­ten­recht ist eng mit dem Bau­recht ver­zahnt, bezieht sich jedoch spe­zi­ell auf die recht­li­chen Bezie­hun­gen zwi­schen Bau­her­ren und Archi­tek­ten. Archi­tek­ten über­neh­men weit mehr als nur die Pla­nung eines Bau­werks. Sie tra­gen Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­ge­mä­ße Bau­über­wa­chung und die Ein­hal­tung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen. Häu­fig ent­ste­hen hier Kon­flik­te, bei­spiels­wei­se wenn die Plä­ne nicht genau umge­setzt wer­den, Kos­ten über­schrit­ten oder Män­gel bei der Bau­aus­füh­rung auftreten.

Das Archi­tek­ten­recht regelt die Haf­tung des Archi­tek­ten gegen­über dem Bau­her­ren. Kommt es zu Feh­lern in der Pla­nung oder Bau­über­wa­chung, kön­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den. Auch Fra­gen der Ver­gü­tung, der Abnah­me von Leis­tun­gen und der Hono­ra­re nach der Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten und Inge­nieu­re (HOAI) sind Gegen­stand des Architektenrechts.

Ver­trau­en Sie auf eine recht­li­che Bera­tung vom Experten

In die­sen kom­ple­xen Rechts­be­rei­chen bedarf es einer umfas­sen­den und fach­kun­di­gen Bera­tung. Mit mei­ner lang­jäh­ri­gen Erfah­rung als Rechts­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht ste­he ich Ihnen kom­pe­tent zur Sei­te. Mein Ziel ist es, sowohl pri­va­te Bau­her­ren als auch Unter­neh­men vor recht­li­chen Risi­ken zu schüt­zen und Strei­tig­kei­ten früh­zei­tig zu ver­mei­den. Ob es um die Durch­set­zung von Ansprü­chen, die Gestal­tung von Ver­trä­gen oder die Beglei­tung bei bau­recht­li­chen Kon­flik­ten geht – ich bin Ihr zuver­läs­si­ger Ansprechpartner.

Zögern Sie nicht, recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, um Ihr Bau­vor­ha­ben oder Ihre Rech­te als Archi­tekt auf siche­re Füße zu stellen.

Als Fach­an­walt Erfah­rung in allen Fra­gen rund ums Bau- und Architektenrecht

Auf dem Gebiet des Bau- und Archi­tek­ten­rechts ver­tre­te ich pri­va­te und gewerb­li­che Bau­her­ren, Bau­un­ter­neh­men sowie Hand­werks­be­trie­be und bera­te Sie umfas­send und zuver­läs­sig zu allen Rechts­fra­gen des pri­va­ten Baurechts. 

Rechtsanwalt Fachanwalt Dr. Frank Biermann

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Ich. ver­tre­te auf dem Gebiet des Bau- und Archi­tek­ten­rechts sowohl pri­va­te und gewerb­li­che Bau­her­ren, Bau­un­ter­neh­men sowie Hand­werks­be­trie­be und bera­te Sie umfas­send und zuver­läs­sig zu allen Rechts­fra­gen des pri­va­ten Baurechts. 

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