Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat in einer aktu­el­len Ent­schei­dung klar­ge­stellt, dass ein Arbeit­ge­ber eine Schwer­be­hin­de­rung nur dann gegen sich gel­ten las­sen muss, wenn er davon Kennt­nis hat­te oder sie ken­nen musste.

Für eine Bewer­bung mit Schwer­be­hin­de­rung über ein Online­por­tal gel­ten dabei kei­ne ande­ren Maß­stä­be als für klas­si­sche Papier­be­wer­bun­gen. Wer sei­ne Schwer­be­hin­de­rung nur als Anla­ge hoch­lädt, ohne im Anschrei­ben oder an gut sicht­ba­rer Stel­le im Lebens­lauf dar­auf hin­zu­wei­sen, begrün­det damit grund­sätz­lich noch kein „Ken­nen­müs­sen“ des Arbeitgebers.

Wor­um ging es?

Ein Bewer­ber mit einem Grad der Behin­de­rung von 90 hat­te sich über das Online­por­tal eines Mode­un­ter­neh­mens auf eine Füh­rungs­po­si­ti­on beworben.

Er lud einen umfang­rei­chen Lebens­lauf und als Anla­ge einen Teil­ab­hil­fe­be­scheid hoch, aus dem sich sei­ne Schwer­be­hin­de­rung ergab. Im Anschrei­ben, im „Introduction“-Text und im Lebens­lauf selbst fand sich jedoch kein kla­rer Hin­weis auf die Schwerbehinderung.

Nach der Absa­ge ver­lang­te der Bewer­ber eine Ent­schä­di­gung nach § 15 Abs. 2 AGG und berief sich unter ande­rem dar­auf, das Unter­neh­men habe Ver­fah­rens­pflich­ten aus dem Schwer­be­hin­der­ten­recht ver­letzt. Arbeits­ge­richt und Lan­des­ar­beits­ge­richt wie­sen die Kla­ge ab.

War­um schei­ter­te der Entschädigungsanspruch?

Das Gericht hat betont, dass eine Benach­tei­li­gung wegen Schwer­be­hin­de­rung einen Zusam­men­hang zwi­schen der Benach­tei­li­gung und dem geschütz­ten Merk­mal vor­aus­setzt. Dafür muss der Arbeit­ge­ber die Schwer­be­hin­de­rung ken­nen oder zumin­dest ken­nen müssen.

Ein bloß kom­men­tar­los hoch­ge­la­de­ner Bescheid reicht dafür nicht aus. Maß­geb­lich ist, ob der Hin­weis im Bewer­bungs­an­schrei­ben oder an gut sicht­ba­rer Stel­le im Lebens­lauf ent­hal­ten ist.

Arbeit­ge­ber muss Anla­gen nicht nach Hin­wei­sen durchsuchen

Fehlt ein sol­cher Hin­weis, besteht kei­ne Pflicht des Arbeit­ge­bers, Anla­gen gezielt auf mög­li­che Hin­wei­se zur Schwer­be­hin­de­rung zu durch­su­chen. Auch die Datei­be­zeich­nung des Doku­ments genüg­te hier nicht.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat außer­dem her­vor­ge­ho­ben, dass selbst Ver­fah­rens­ver­stö­ße des Arbeit­ge­bers, etwa bei der Betei­li­gung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung oder der Agen­tur für Arbeit, im Ergeb­nis nicht wei­ter­hel­fen, wenn es schon an der Kennt­nis oder dem Ken­nen­müs­sen der Schwer­be­hin­de­rung fehlt.

Ohne hin­rei­chen­de Mit­tei­lung fehlt es an der erfor­der­li­chen Grund­la­ge für die Ver­mu­tungs­wir­kung des § 22 AGG.

Was bedeu­tet die Ent­schei­dung für die Praxis?

Die Ent­schei­dung ist für Bewer­ber und Arbeit­ge­ber glei­cher­ma­ßen wich­tig. Bewer­ber soll­ten eine aner­kann­te Schwer­be­hin­de­rung nicht nur irgend­wo in den Unter­la­gen „mit­lau­fen las­sen“, son­dern im Anschrei­ben oder jeden­falls deut­lich sicht­bar im Lebens­lauf aus­drück­lich benennen.

Arbeit­ge­ber wie­der­um sind nicht ver­pflich­tet, jede hoch­ge­la­de­ne Anla­ge auf ver­steck­te Hin­wei­se zu durch­su­chen. Für Online­be­wer­bun­gen gel­ten damit im Kern die­sel­ben Anfor­de­run­gen wie für Papierbewerbungen.

Mein Rat

Wer sich auf den Schutz des AGG und des SGB IX im Bewer­bungs­ver­fah­ren beru­fen will, muss für kla­re Ver­hält­nis­se sor­gen. Der Hin­weis auf die Schwer­be­hin­de­rung soll­te aus­drück­lich und gut sicht­bar erfolgen.

Wer als Arbeit­ge­ber Aus­wahl­ver­fah­ren rechts­si­cher gestal­ten will, soll­te die inter­nen Abläu­fe im Bewer­bungs­pro­zess sau­ber orga­ni­sie­ren und die gesetz­li­chen Betei­li­gungs- und Ver­fah­rens­pflich­ten zuver­läs­sig umset­zen. Gera­de an die­ser Stel­le ent­ste­hen in der Pra­xis vie­le ver­meid­ba­re Streitigkeiten.

Quel­le: LAG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 29. April 2026, Az. 4 Sa 71/25

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Ob ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch besteht oder wel­che Pflich­ten ein Arbeit­ge­ber im kon­kre­ten Bewer­bungs­ver­fah­ren beach­ten muss, hängt von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab.

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