Bei einer Schei­dung stellt sich häu­fig die Fra­ge, ob und in wel­cher Höhe ein Ehe­gat­te am Ver­mö­gens­zu­wachs des ande­ren betei­ligt wird. Der gesetz­li­che Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft soll einen wäh­rend der Ehe erziel­ten Ver­mö­gens­zu­wachs grund­sätz­lich aus­glei­chen. Die Berech­nung wirkt auf den ers­ten Blick ein­fach, erfor­dert in der Pra­xis aber eine sorg­fäl­ti­ge Bestands­auf­nah­me, zutref­fen­de Stich­ta­ge und oft auch Bewertungen.

Die­ser Bei­trag erläu­tert die Grund­zü­ge des Zuge­winn­aus­gleichs nach deut­schem Recht in ver­ständ­li­cher Form. Er zeigt, wel­che Ver­mö­gens­wer­te und Schul­den zu berück­sich­ti­gen sind, wie der Anspruch berech­net wird und wo typi­sche Feh­ler­quel­len liegen.

1. Zuge­winn­ge­mein­schaft bedeu­tet nicht gemein­sa­mes Vermögen

Leben Ehe­gat­ten ohne Ehe­ver­trag, gilt regel­mä­ßig der gesetz­li­che Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft. Anders als der Begriff nahe­le­gen kann, ent­steht dadurch kei­ne Ver­mö­gens­ge­mein­schaft. Jeder Ehe­gat­te bleibt Eigen­tü­mer sei­nes eige­nen Ver­mö­gens und grund­sätz­lich auch sei­ner eige­nen Schul­den. Was einer Per­son vor der Ehe gehört hat oder wäh­rend der Ehe allein erwirbt, wird nicht auto­ma­tisch gemein­schaft­li­ches Eigentum.

Erst bei Been­di­gung des Güter­stands – typi­scher­wei­se durch rechts­kräf­ti­ge Schei­dung – wird ver­gli­chen, wel­cher Ehe­gat­te den höhe­ren Zuge­winn erzielt hat. Der Aus­gleich ist grund­sätz­lich eine Geld­for­de­rung. Er führt nicht auto­ma­tisch dazu, dass ein­zel­ne Gegen­stän­de, etwa ein Haus, ein Depot oder ein Unter­neh­men, über­tra­gen oder hälf­tig geteilt werden.

2. Die Grund­for­mel des Zugewinnausgleichs

Der Zuge­winn eines Ehe­gat­ten ist der Betrag, um den sein End­ver­mö­gen sein Anfangs­ver­mö­gen über­steigt. Ver­ein­facht lau­tet die Rech­nung: End­ver­mö­gen minus Anfangs­ver­mö­gen = Zuge­winn. Hat ein Ehe­gat­te den höhe­ren Zuge­winn erzielt, schul­det er dem ande­ren die Hälf­te des Über­schus­ses zwi­schen bei­den Zuge­win­nen (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Die Berech­nung erfolgt für bei­de Ehe­gat­ten getrennt. Erst anschlie­ßend wer­den die Ergeb­nis­se mit­ein­an­der ver­gli­chen. Für die Ein­ord­nung sind ins­be­son­de­re Anfangs­ver­mö­gen, pri­vi­le­gier­te Erwer­be und End­ver­mö­gen wichtig.

3. Anfangs­ver­mö­gen und pri­vi­le­gier­te Erwerbe

Anfangs­ver­mö­gen ist das Ver­mö­gen, das einem Ehe­gat­ten nach Abzug sei­ner Ver­bind­lich­kei­ten beim Ein­tritt des Güter­stands gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Bei einer Ehe­schlie­ßung ohne abwei­chen­den Ehe­ver­trag ist hier­für grund­sätz­lich der Tag der Ehe­schlie­ßung maßgeblich.

Ver­bind­lich­kei­ten wer­den nicht nur bis zur Höhe vor­han­de­ner Ver­mö­gens­wer­te berück­sich­tigt. Über­stei­gen die Schul­den das Aktiv­ver­mö­gen, ist ein nega­ti­ves Anfangs­ver­mö­gen mög­lich. Wer bei­spiels­wei­se bei Ehe­schlie­ßung über Ver­mö­gens­wer­te von 20.000 Euro ver­fügt, aber Schul­den von 50.000 Euro hat, beginnt mit einem Anfangs­ver­mö­gen von minus 30.000 Euro.

Bestimm­te Erwer­be wer­den dem Anfangs­ver­mö­gen rech­ne­risch hin­zu­ge­rech­net, obwohl sie erst wäh­rend der Ehe erfol­gen. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re Erb­schaf­ten, Schen­kun­gen und Zuwen­dun­gen mit Rück­sicht auf ein künf­ti­ges Erbrecht (§ 1374 Abs. 2 BGB). Die­se soge­nann­ten pri­vi­le­gier­ten Erwer­be sol­len im Grund­satz nicht als ehe­zeit­lich erwirt­schaf­te­ter Zuge­winn behan­delt wer­den. Wert­stei­ge­run­gen eines sol­chen Gegen­stands wäh­rend der Ehe kön­nen aller­dings Zuge­winn sein.

Das Anfangs­ver­mö­gen und pri­vi­le­gier­te Erwer­be wer­den für die Zuge­winn­be­rech­nung kauf­kraft­be­rei­nigt, also inde­xiert. Dadurch wird berück­sich­tigt, dass ein frü­he­rer Geld­be­trag wegen der all­ge­mei­nen Preis­ent­wick­lung nicht ohne Wei­te­res mit einem spä­te­ren Betrag ver­gleich­bar ist. Die kon­kre­te Bewer­tung eines Ver­mö­gens­ge­gen­stands erfolgt dem­ge­gen­über jeweils stich­tags­be­zo­gen: Maß­geb­lich ist sein Wert am ein­schlä­gi­gen Bewer­tungs­stich­tag, nicht eine pau­scha­le Fort­schrei­bung sei­nes frü­he­ren Werts.

4. End­ver­mö­gen und die maß­geb­li­chen Stichtage

End­ver­mö­gen ist das Ver­mö­gen, das einem Ehe­gat­ten nach Abzug sei­ner Ver­bind­lich­kei­ten bei Been­di­gung des Güter­stands gehört (§ 1375 Abs. 1 BGB). Auch beim End­ver­mö­gen kön­nen die Schul­den das Aktiv­ver­mö­gen über­stei­gen; dann ergibt sich als Ver­mö­gens­sal­do ein nega­ti­ves Endvermögen.

Für den Zuge­winn­aus­gleich im Schei­dungs­ver­fah­ren ist der Berech­nungs­stich­tag grund­sätz­lich der Tag der Zustel­lung des Schei­dungs­an­trags an den ande­ren Ehe­gat­ten (§ 1384 BGB). Der Zah­lungs­an­spruch ent­steht jedoch nicht schon mit der Zustel­lung oder Rechts­hän­gig­keit des Schei­dungs­an­trags, son­dern erst mit der Been­di­gung des Güter­stands, regel­mä­ßig mit Rechts­kraft der Schei­dung (§ 1378 Abs. 3 BGB).

Ein nega­ti­ver Zuge­winn wird nicht ange­setzt (§ 1373 BGB). Bei­spiel: Ein Ehe­gat­te star­tet mit minus 30.000 Euro und ver­fügt am Stich­tag über minus 10.000 Euro. Wirt­schaft­lich hat sich sei­ne Lage um 20.000 Euro ver­bes­sert; sein Zuge­winn beträgt daher 20.000 Euro. Hät­te er dage­gen ein Anfangs­ver­mö­gen von 10.000 Euro und ein End­ver­mö­gen von minus 5.000 Euro, wür­de rech­ne­risch eine Ver­schlech­te­rung von 15.000 Euro vor­lie­gen. Für den Zuge­winn­aus­gleich wird sein Zuge­winn dann mit 0 Euro ange­setzt, nicht mit minus 15.000 Euro.

5. Immo­bi­li­en, Kre­di­te und gemein­schaft­li­che Finanzierungen

Bei Immo­bi­li­en ist zunächst zu klä­ren, wem das Grund­stück oder die Woh­nung gehört. Allein­ei­gen­tum und Mit­ei­gen­tum rich­ten sich nach dem Grund­buch und gege­be­nen­falls nach wirk­sa­men schuld­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen; die Ehe allein ändert die Eigen­tums­la­ge nicht. In die Zuge­winn­bi­lanz ist der Wert des jewei­li­gen Eigen­tums­an­teils einzustellen.

Belas­tun­gen der Immo­bi­lie, etwa Dar­le­hen, sind nach der kon­kre­ten Schuld­ner­stel­lung zu berück­sich­ti­gen. Haben bei­de Ehe­gat­ten ein Dar­le­hen unter­schrie­ben, haf­ten sie gegen­über der Bank häu­fig als Gesamt­schuld­ner. Wie die Belas­tung im Innen­ver­hält­nis zu ver­tei­len ist, hängt jedoch von den Umstän­den ab, ins­be­son­de­re von Abre­den, Eigen­tums­an­tei­len, Zah­lungs­leis­tun­gen und dem Zweck der Finan­zie­rung. Ein sche­ma­ti­scher hälf­ti­ger Abzug ist des­halb nicht immer richtig.

Zahlt ein Ehe­gat­te nach der Tren­nung mehr als den ihn im Innen­ver­hält­nis tref­fen­den Anteil einer gemein­sa­men Dar­le­hens­schuld, kann ein Aus­gleichs­an­spruch gegen den ande­ren Ehe­gat­ten in Betracht kom­men. Die­ser Innen­aus­gleich ist von der Zuge­winn­be­rech­nung zu unter­schei­den, kann aber als For­de­rung oder Ver­bind­lich­keit in der Ver­mö­gens­bi­lanz Bedeu­tung erlangen.

Wei­te­re Fra­gen zur gemein­sa­men Immo­bi­lie nach einer Tren­nung erläu­tert der Bei­trag „Gemein­sa­mes Haus bei Tren­nung“.

6. Unter­neh­men, Pra­xis und sons­ti­ge schwer bewert­ba­re Vermögenswerte

Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen, Ein­zel­un­ter­neh­men und frei­be­ruf­li­che Pra­xen sind grund­sätz­lich mit ihrem objek­ti­ven Ver­kehrs­wert zu berück­sich­ti­gen. Die Bewer­tung ist ein­zel­fall­ab­hän­gig. Je nach Unter­neh­men kön­nen Sub­stanz­wert, Ertrags­wert, Markt­ver­glei­che oder eine Kom­bi­na­ti­on ver­schie­de­ner Ansät­ze sach­ge­recht sein. Stil­le Reser­ven und ein über­trag­ba­rer Good­will kön­nen dabei rele­vant sein.

Eine für alle Fäl­le ver­bind­li­che Bewer­tungs­me­tho­de gibt es nicht. Ent­schei­dend ist, wel­che Metho­de unter den kon­kre­ten Umstän­den einen rea­lis­ti­schen, objek­ti­vier­ten Wert abbil­det. Ein rein per­so­nen­be­zo­ge­ner Good­will, der untrenn­bar an die per­sön­li­che Arbeits­kraft oder Repu­ta­ti­on des Inha­bers gebun­den ist, darf nicht sche­ma­tisch als ver­äu­ßer­ba­rer Ver­mö­gens­wert ange­setzt werden.

Beson­de­re Sorg­falt ver­langt das Dop­pel­ver­wer­tungs­ver­bot. Soweit der­sel­be wirt­schaft­li­che Ertrag bereits bei der Bemes­sung von Unter­halt berück­sich­tigt wird, darf er nicht ohne Prü­fung noch­mals in einer Wei­se beim Zuge­winn­aus­gleich ver­wer­tet wer­den, die zu einer unzu­läs­si­gen Dop­pel­be­las­tung führt. Bei Unter­neh­men und Pra­xen ist daher häu­fig eine sach­ver­stän­di­ge Bewer­tung erforderlich.

7. Illoya­le Vermögensminderungen

Ein Ehe­gat­te soll den Zuge­winn­aus­gleich nicht dadurch ver­ei­teln kön­nen, dass er sein Ver­mö­gen gezielt ver­min­dert. § 1375 Abs. 2 BGB nennt hier­für ins­be­son­de­re unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen, Ver­schwen­dung und Hand­lun­gen in der Absicht, den ande­ren Ehe­gat­ten zu benach­tei­li­gen. Lie­gen die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vor, wird der betref­fen­de Betrag dem End­ver­mö­gen rech­ne­risch hinzugerechnet.

Nor­ma­le Kos­ten der Lebens­füh­rung, ange­mes­se­ner Ver­brauch und übli­che Aus­ga­ben sind nicht ohne Wei­te­res illoy­al. Es kommt auf Art, Umfang, Anlass und Zeit­punkt der Maß­nah­me an. Eine Hin­zu­rech­nung schei­det zudem aus, soweit die Ver­mö­gens­min­de­rung min­des­tens zehn Jah­re vor der Been­di­gung des Güter­stands ein­ge­tre­ten ist oder der ande­re Ehe­gat­te mit ihr ein­ver­stan­den war (§ 1375 Abs. 2 BGB).

8. Aus­kunft und Bele­ge nach § 1379 BGB

Eine zutref­fen­de Berech­nung setzt voll­stän­di­ge Infor­ma­tio­nen vor­aus. § 1379 BGB gewährt unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen Aus­kunft über das Ver­mö­gen zum Zeit­punkt der Tren­nung, über das Anfangs­ver­mö­gen und über das End­ver­mö­gen. Der Anspruch kann auch die Vor­la­ge von Bele­gen umfas­sen, soweit dies für die Prü­fung erfor­der­lich ist.

Das Tren­nungs­ver­mö­gen ist vor allem ein Kon­troll­in­stru­ment. Es kann hel­fen, Ver­än­de­run­gen zwi­schen Tren­nung und dem für die Schei­dung maß­geb­li­chen Stich­tag nach­zu­voll­zie­hen und mög­li­che illoya­le Ver­mö­gens­min­de­run­gen zu prü­fen. Sinn­voll sind voll­stän­di­ge Ver­mö­gens­ver­zeich­nis­se mit Kon­to- und Depot­aus­zü­gen, Dar­le­hens­un­ter­la­gen, Grund­buch­an­ga­ben, Steu­er­un­ter­la­gen sowie Nach­wei­sen zu Unter­neh­men, Ver­si­che­run­gen und sons­ti­gen wesent­li­chen Vermögenswerten.

9. Ver­ein­ba­run­gen zum Zuge­winn­aus­gleich und Ehevertrag

Ehe­gat­ten kön­nen ihre güter­recht­li­chen Ver­hält­nis­se durch Ehe­ver­trag regeln (§ 1408 BGB). Ein Ehe­ver­trag bedarf grund­sätz­lich der nota­ri­el­len Beur­kun­dung (§ 1410 BGB). Das gilt ins­be­son­de­re für Ver­ein­ba­run­gen, durch die der gesetz­li­che Güter­stand aus­ge­schlos­sen oder abge­än­dert wird.

Für Ver­ein­ba­run­gen über den Zuge­winn­aus­gleich nach Been­di­gung des Güter­stands sieht § 1378 Abs. 3 BGB beson­de­re Form­vor­ga­ben vor. Wird eine Ver­ein­ba­rung vor Rechts­kraft der Schei­dung im Rah­men eines gericht­li­chen Ver­fah­rens pro­to­kol­liert, kann die gericht­li­che Pro­to­kol­lie­rung nach § 127a BGB die nota­ri­el­le Beur­kun­dung erset­zen. Nicht jede Ver­ein­ba­rung wäh­rend der Tren­nung ist des­halb auto­ma­tisch nota­ri­ell form­be­dürf­tig; maß­geb­lich sind Inhalt, Zeit­punkt und die ein­schlä­gi­ge gesetz­li­che Formvorschrift.

Sol­len Grund­stü­cke oder Mit­ei­gen­tums­an­tei­le über­tra­gen, belas­tet oder auf­ge­ge­ben wer­den, sind zusätz­lich die hier­für gel­ten­den Form- und Voll­zugs­er­for­der­nis­se zu beach­ten, regel­mä­ßig ins­be­son­de­re die nota­ri­el­le Beur­kun­dung. Eine sorg­fäl­ti­ge Gestal­tung ver­hin­dert spä­te­re Strei­tig­kei­ten über Wirk­sam­keit, Reich­wei­te und steu­er­li­che Fol­gen einer Vereinbarung.

10. Vor­zei­ti­ger Zugewinnausgleich

Ein Zuge­winn­aus­gleich kann aus­nahms­wei­se schon vor der Schei­dung ver­langt wer­den. § 1385 BGB nennt die Vor­aus­set­zun­gen für eine vor­zei­ti­ge Auf­he­bung der Zuge­winn­ge­mein­schaft, etwa wenn die Vor­aus­set­zun­gen für eine Schei­dung vor­lie­gen und die Ehe­gat­ten seit min­des­tens drei Jah­ren getrennt leben, wenn Hand­lun­gen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeich­ne­ten Art zu besor­gen sind oder wenn ein Ehe­gat­te län­ge­re Zeit wirt­schaft­li­che Ver­pflich­tun­gen aus der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft nicht erfüllt und dadurch die Gefahr einer erheb­li­chen Gefähr­dung des ande­ren besteht.

Wird der Antrag begrün­det erho­ben, tritt mit der Rechts­kraft der gericht­li­chen Ent­schei­dung Güter­tren­nung ein (§ 1386 BGB). Für die Berech­nung ist bei einem sol­chen Ver­fah­ren grund­sätz­lich der Zeit­punkt maß­geb­lich, in dem der Antrag auf vor­zei­ti­gen Zuge­winn­aus­gleich dem ande­ren Ehe­gat­ten zuge­stellt wird (§ 1387 BGB). Die Vor­aus­set­zun­gen und Fol­gen soll­ten vor einem Antrag im Ein­zel­fall genau geprüft werden.

11. Ver­jäh­rung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Der Zah­lungs­an­spruch auf Zuge­winn­aus­gleich ent­steht mit der Been­di­gung des Güter­stands (§ 1378 Abs. 3 BGB), bei einer Schei­dung regel­mä­ßig mit deren Rechts­kraft. Davon zu unter­schei­den ist der Berech­nungs­stich­tag im Schei­dungs­ver­fah­ren: Die­ser liegt grund­sätz­lich bereits bei Zustel­lung des Schei­dungs­an­trags (§ 1384 BGB). Rechts­hän­gig­keit und Ent­ste­hung des Zah­lungs­an­spruchs sind daher nicht gleichzusetzen.

Der Anspruch ver­jährt in drei Jah­ren (§ 1378 Abs. 4 BGB). Für Beginn und Berech­nung der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist gel­ten die all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten der §§ 195 und 199 BGB. Die Frist beginnt grund­sätz­lich mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Gläu­bi­ger von den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den sowie der Per­son des Schuld­ners Kennt­nis erlangt oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit erlan­gen müss­te. Unab­hän­gig von Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­ger Unkennt­nis gilt außer­dem die kennt­nis­un­ab­hän­gi­ge Höchst­frist des § 199 Abs. 4 BGB. Wegen mög­li­cher Hem­mun­gen und Beson­der­hei­ten im Schei­dungs­ver­bund soll­te die Ver­jäh­rung früh­zei­tig geprüft werden.

12. Abgren­zung zu Haus­rat, Ehe­woh­nung, Ver­sor­gungs­aus­gleich und Unterhalt

Der Zuge­winn­aus­gleich betrifft Ver­mö­gens­zu­wäch­se. Er ersetzt nicht die Rege­lun­gen zu ande­ren Schei­dungs­fol­gen. Haus­rat wird nach den dafür gel­ten­den Vor­schrif­ten ver­teilt. Für die Ehe­woh­nung gel­ten eige­ne Regeln. Der Ver­sor­gungs­aus­gleich betrifft wäh­rend der Ehe erwor­be­ne Ren­ten- und Ver­sor­gungs­an­rech­te. Unter­halt dient dem lau­fen­den Lebens­be­darf und wird nach eige­nen Maß­stä­ben bemessen.

In der Pra­xis hän­gen die­se The­men wirt­schaft­lich oft zusam­men. Sie müs­sen recht­lich den­noch getrennt geprüft wer­den. Eine Immo­bi­lie kann bei­spiels­wei­se im Zuge­winn eine Rol­le spie­len, wäh­rend die Nut­zung der Ehe­woh­nung und die lau­fen­de Dar­le­hens­be­las­tung zusätz­lich eigen­stän­di­ge Fra­gen aufwerfen.

13. Ver­ein­fach­tes Rechenbeispiel

Ehe­gat­te A hat ein Anfangs­ver­mö­gen von 20.000 Euro und ein End­ver­mö­gen von 120.000 Euro. Sein Zuge­winn beträgt 100.000 Euro. Ehe­gat­te B hat ein Anfangs­ver­mö­gen von 10.000 Euro und ein End­ver­mö­gen von 50.000 Euro. Sein Zuge­winn beträgt 40.000 Euro. Die Dif­fe­renz der Zuge­win­ne beträgt 60.000 Euro. B hat daher grund­sätz­lich einen Aus­gleichs­an­spruch in Höhe der Hälf­te, also von 30.000 Euro, gegen A.

Die­ses Bei­spiel dient nur der Ver­an­schau­li­chung. Es berück­sich­tigt weder Kauf­kraf­t­an­pas­sun­gen noch pri­vi­le­gier­te Erwer­be, illoya­le Ver­mö­gens­min­de­run­gen, Bewer­tungs­fra­gen oder die Begren­zung des Aus­gleichs­an­spruchs nach § 1378 Abs. 2 BGB.

Fazit

Der Zuge­winn­aus­gleich ist kei­ne auto­ma­ti­sche Tei­lung aller vor­han­de­nen Gegen­stän­de, son­dern ein gesetz­li­cher Ver­gleich der ehe­zeit­li­chen Ver­mö­gens­ent­wick­lung mit einem grund­sätz­lich auf Geld gerich­te­ten Aus­gleichs­an­spruch. Ent­schei­dend sind voll­stän­di­ge Aus­künf­te, rich­ti­ge Stich­ta­ge, eine zutref­fen­de Berück­sich­ti­gung von Schul­den und eine belast­ba­re Bewer­tung wesent­li­cher Ver­mö­gens­wer­te. Gera­de bei Immo­bi­li­en, Unter­neh­men, Erb­schaf­ten, Schen­kun­gen oder hohen Ver­bind­lich­kei­ten emp­fiehlt sich eine früh­zei­ti­ge recht­li­che und gege­be­nen­falls sach­ver­stän­di­ge Prü­fung.

Hin­weis: Die­ser Bei­trag ver­mit­telt einen all­ge­mei­nen Über­blick und ersetzt kei­ne Bera­tung im Ein­zel­fall. Die kon­kre­te Berech­nung und Durch­set­zung eines Zuge­winn­aus­gleichs­an­spruchs hängt stets von den per­sön­li­chen, wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Umstän­den ab.