Dis­kri­mi­nie­rung im Bewer­bungs­ver­fah­ren: Das LAG Mün­chen hat­te über die Kla­ge auf Zah­lung einer Ent­schä­di­gung wegen einer Dis­kri­mi­nie­rung im Bewer­bungs­ver­fah­ren zu ent­schei­den. Der Klä­ger, ein Diplom­theo­lo­ge, bewarb sich bei der Beklag­ten auf die aus­ge­schrie­be­ne Posi­ti­on der Lei­tung der Tele­fon­seel­sor­ge. In sei­nem Bewer­bungs­schrei­ben wies er dar­auf hin, dass er als schwer­be­hin­der­ter Mensch aner­kannt sei. Die Beklag­te lud ihn per Email zu einem Online-Vor­stel­lungs­ge­spräch ein. Der Klä­ger bestä­tig­te den Ter­min, nahm ihn aber nicht wahr. Auf Nach­fra­ge der Beklag­ten hin berief er sich auf tech­ni­sche Pro­ble­me; eine Ent­schul­di­gung für den Aus­fall erfolg­te nicht. Am Fol­ge­tag fand dar­auf­hin ein Ersatz­ge­spräch unter Bei­sein der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung bei der Beklag­ten statt. Mit Email vom 12.08.2021 teil­te die Beklag­te dem Klä­ger mit, die Stel­le sei ander­wei­tig besetzt wor­den. Der Klä­ger klag­te dar­auf­hin beim Arbeits­ge­richt eine Ent­schä­di­gung in Höhe von 8.000,- €.

Das LAG Mün­chen bestä­tig­te die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­rich­tes. Es führt aus, dass zwi­schen der Benach­tei­li­gung und einem Merk­mal im Sin­ne des § 1 AGG ein Kau­sal­zu­sam­men­hang bestehen muss. § 22 AGG sieht im Hin­blick auf den Kau­sal­zu­sam­men­hang eine Erleich­te­rung der Dar­le­gungs­last, eine Absen­kung des Beweis­ma­ßes und eine Umkehr der Beweis­last vor. Wenn die benach­tei­lig­te Par­tei dem­nach Indi­zi­en beweist, die eine Benach­tei­li­gung wegen eines der in § 1 AGG auf­ge­führ­ten Merk­ma­le ver­mu­ten läßt, trägt die ande­re Par­tei die Beweis­last dafür, dass kein Ver­stoß gegen die Bestim­mun­gen zum Schutz vor Benach­tei­li­gung vor­ge­le­gen haben.

Die­sen Anfor­de­run­gen genüg­te der Klä­ger jedoch nicht, denn er hat­te kei­ne Indi­zi­en für eine Benach­tei­li­gung bzw. Dis­kri­mi­nie­rung im Bewer­bungs­ver­fah­ren vor­ge­tra­gen. Allein, dass er sich selbst für geeig­net hielt, legt nicht nahe, dass die Beklag­te ihn wegen sei­ner Behin­de­rung nicht aus­ge­wählt hat­te. Eine blo­ße Behaup­tung “ins Blaue hin­ein” ohne tat­säch­li­che Anhalts­punk­te genügt hin­ge­gen hier­für nicht: allein die Aus­sa­ge, ein Merk­mal gem. § 1 AGG zu erfül­len und des­halb eine ungüns­ti­ge­re Behand­lung als eine ande­re Per­son erfah­ren zu haben, begrün­det kein Indiz für eine Benach­tei­li­gung. Die Beklag­te hat­te vor­ge­tra­gen, dass sie ihre Ent­schei­dung auf die feh­len­de Aus­bil­dung des Klä­gers im the­ra­peu­ti­schen Bereich und das Unter­blei­ben jeg­li­cher Ent­schul­di­gung im Hin­blick auf den ver­säum­ten Vor­stel­lungs­ter­min gestützt hat­te. Dem wider­sprach der Klä­ger auch nicht. Zudem gebe es kei­nen all­ge­mei­nen Erfah­rungs­satz dahin­ge­hend, dass die Ableh­nung eines behin­der­ten Men­schen wegen sei­ner Behin­de­rung erfolg­te, so dass LAG München.

Link zur Ent­schei­dung: https://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/4_sa_290_22_urteil_anonym.pdf

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Ihr Dr. Frank Biermann
Fach­an­walt Arbeitsrecht
Braunschweig