Das Arbeitsgericht Nordhausen hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine Kündigung wegen Führerscheinentzug als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich im Außendienst eingesetzt ist und seine Tätigkeit ohne eigenes Führen eines Kraftfahrzeugs praktisch nicht erbringen kann.
Im entschiedenen Fall hielt das Gericht eine ordentliche Kündigung für sozial gerechtfertigt, weil die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen war, die betreuten Märkte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar waren und keine zumutbaren milderen Mittel zur Weiterbeschäftigung bestanden.
Worum ging es?
Der Kläger war seit mehreren Jahren als Travelling Merchandiser im Außendienst tätig. Seine Arbeit bestand darin, zahlreiche Supermärkte anzufahren, Warendisplays auf- und abzubauen sowie Saisonware zu bestücken und zu pflegen.
Für diese Tätigkeit nutzte er einen Dienstwagen, den er auch privat verwenden durfte. Nachdem ihm die Fahrerlaubnis am 30. Juni 2025 entzogen worden war, informierte er den Arbeitgeber zunächst nicht.
Später kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Januar 2026. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und meinte, er könne seine Einsätze auch mit Ersatzfahrern aus dem privaten Umfeld weiter erbringen. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Warum war die Kündigung wirksam?
Das Gericht sah in dem einjährigen Fahrerlaubnisentzug einen personenbedingten Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. Das Führen eines Kraftfahrzeugs war wesentlicher Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit.
Ohne Fahrerlaubnis konnte der Kläger seine Arbeit nicht mehr persönlich erbringen. Hinzu kam, dass die Einsatzorte nach den Feststellungen des Gerichts mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar waren.
Private Ersatzfahrer musste der Arbeitgeber nicht akzeptieren
Auch mildere Mittel musste der Arbeitgeber hier nicht akzeptieren. Er war weder verpflichtet, dauerhaft den Vater oder einen Bekannten des Klägers als Fahrer hinzunehmen, noch musste er eine Tätigkeit mit Privatfahrzeug und Fremdfahrer organisieren.
Das Gericht hat betont, dass das Arbeitsverhältnis auf höchstpersönliche Leistung gerichtet ist und die Arbeitsorganisation Sache des Arbeitgebers bleibt. Freie Innendienststellen gab es ebenfalls nicht.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Die Entscheidung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Außendienst wichtig. Wer seine arbeitsvertragliche Leistung nur mit Fahrerlaubnis erbringen kann, riskiert bei längerem Entzug der Fahrerlaubnis eine wirksame personenbedingte Kündigung.
Eine private Ersatzlösung mit Freunden oder Familienangehörigen genügt rechtlich nicht ohne Weiteres. Maßgeblich sind die konkrete Tätigkeit, die Dauer des Fahrerlaubnisentzugs und die Frage, ob es im Betrieb tatsächlich zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gibt.
Weitere Informationen zu Kündigungen und anderen arbeitsrechtlichen Fragen finden Sie auf der Seite Anwalt für Arbeitsrecht in Braunschweig.
Mein Rat
Bei Tätigkeiten im Außendienst entscheidet oft nicht der Titel des Arbeitsplatzes, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeit. Wenn das Fahren selbst zum Kern der Leistung gehört, kann der Verlust der Fahrerlaubnis arbeitsrechtlich gravierende Folgen haben.
Arbeitgeber sollten vor einer Kündigung prüfen, ob zumutbare Alternativen bestehen. Arbeitnehmer sollten frühzeitig klären lassen, ob ihre konkrete Tätigkeit wirklich zwingend an die Fahrerlaubnis gebunden ist oder ob mildere Mittel in Betracht kommen.
Quelle: ArbG Nordhausen, Urteil vom 7. Mai 2026, Az. 3 Ca 1094/25
Sie haben eine Kündigung erhalten oder prüfen als Arbeitgeber eine Kündigung?
Ob der Verlust der Fahrerlaubnis eine Kündigung rechtfertigt, hängt von der konkreten Tätigkeit, der voraussichtlichen Dauer des Fahrerlaubnisentzugs und möglichen Weiterbeschäftigungsalternativen ab.

