Das Arbeits­ge­richt Nord­hau­sen hat in einer aktu­el­len Ent­schei­dung klar­ge­stellt, dass eine Kün­di­gung wegen Füh­rer­schein­ent­zug als per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gung gerecht­fer­tigt sein kann, wenn der Arbeit­neh­mer aus­schließ­lich im Außen­dienst ein­ge­setzt ist und sei­ne Tätig­keit ohne eige­nes Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs prak­tisch nicht erbrin­gen kann.

Im ent­schie­de­nen Fall hielt das Gericht eine ordent­li­che Kün­di­gung für sozi­al gerecht­fer­tigt, weil die Fahr­erlaub­nis für ein Jahr ent­zo­gen war, die betreu­ten Märk­te nicht mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln erreich­bar waren und kei­ne zumut­ba­ren mil­de­ren Mit­tel zur Wei­ter­be­schäf­ti­gung bestanden.

Wor­um ging es?

Der Klä­ger war seit meh­re­ren Jah­ren als Tra­vel­ling Mer­chan­di­ser im Außen­dienst tätig. Sei­ne Arbeit bestand dar­in, zahl­rei­che Super­märk­te anzu­fah­ren, Waren­dis­plays auf- und abzu­bau­en sowie Sai­son­wa­re zu bestü­cken und zu pflegen.

Für die­se Tätig­keit nutz­te er einen Dienst­wa­gen, den er auch pri­vat ver­wen­den durf­te. Nach­dem ihm die Fahr­erlaub­nis am 30. Juni 2025 ent­zo­gen wor­den war, infor­mier­te er den Arbeit­ge­ber zunächst nicht.

Spä­ter kün­dig­te der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis ordent­lich zum 31. Janu­ar 2026. Der Arbeit­neh­mer hielt die Kün­di­gung für unwirk­sam und mein­te, er kön­ne sei­ne Ein­sät­ze auch mit Ersatz­fah­rern aus dem pri­va­ten Umfeld wei­ter erbrin­gen. Das Arbeits­ge­richt hat die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge abgewiesen.

War­um war die Kün­di­gung wirksam?

Das Gericht sah in dem ein­jäh­ri­gen Fahr­erlaub­nis­ent­zug einen per­so­nen­be­ding­ten Kün­di­gungs­grund im Sin­ne von § 1 Abs. 2 KSchG. Das Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs war wesent­li­cher Bestand­teil der arbeits­ver­trag­lich geschul­de­ten Tätigkeit.

Ohne Fahr­erlaub­nis konn­te der Klä­ger sei­ne Arbeit nicht mehr per­sön­lich erbrin­gen. Hin­zu kam, dass die Ein­satz­or­te nach den Fest­stel­lun­gen des Gerichts mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln nicht erreich­bar waren.

Pri­va­te Ersatz­fah­rer muss­te der Arbeit­ge­ber nicht akzeptieren

Auch mil­de­re Mit­tel muss­te der Arbeit­ge­ber hier nicht akzep­tie­ren. Er war weder ver­pflich­tet, dau­er­haft den Vater oder einen Bekann­ten des Klä­gers als Fah­rer hin­zu­neh­men, noch muss­te er eine Tätig­keit mit Pri­vat­fahr­zeug und Fremd­fah­rer organisieren.

Das Gericht hat betont, dass das Arbeits­ver­hält­nis auf höchst­per­sön­li­che Leis­tung gerich­tet ist und die Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on Sache des Arbeit­ge­bers bleibt. Freie Innen­dienst­stel­len gab es eben­falls nicht.

Was bedeu­tet die Ent­schei­dung für die Praxis?

Die Ent­schei­dung ist für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer im Außen­dienst wich­tig. Wer sei­ne arbeits­ver­trag­li­che Leis­tung nur mit Fahr­erlaub­nis erbrin­gen kann, ris­kiert bei län­ge­rem Ent­zug der Fahr­erlaub­nis eine wirk­sa­me per­so­nen­be­ding­te Kündigung.

Eine pri­va­te Ersatz­lö­sung mit Freun­den oder Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen genügt recht­lich nicht ohne Wei­te­res. Maß­geb­lich sind die kon­kre­te Tätig­keit, die Dau­er des Fahr­erlaub­nis­ent­zugs und die Fra­ge, ob es im Betrieb tat­säch­lich zumut­ba­re Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten gibt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu Kün­di­gun­gen und ande­ren arbeits­recht­li­chen Fra­gen fin­den Sie auf der Sei­te Anwalt für Arbeits­recht in Braun­schweig.

Mein Rat

Bei Tätig­kei­ten im Außen­dienst ent­schei­det oft nicht der Titel des Arbeits­plat­zes, son­dern die tat­säch­li­che Aus­ge­stal­tung der Arbeit. Wenn das Fah­ren selbst zum Kern der Leis­tung gehört, kann der Ver­lust der Fahr­erlaub­nis arbeits­recht­lich gra­vie­ren­de Fol­gen haben.

Arbeit­ge­ber soll­ten vor einer Kün­di­gung prü­fen, ob zumut­ba­re Alter­na­ti­ven bestehen. Arbeit­neh­mer soll­ten früh­zei­tig klä­ren las­sen, ob ihre kon­kre­te Tätig­keit wirk­lich zwin­gend an die Fahr­erlaub­nis gebun­den ist oder ob mil­de­re Mit­tel in Betracht kommen.

Quel­le: ArbG Nord­hau­sen, Urteil vom 7. Mai 2026, Az. 3 Ca 1094/25

 

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Ob der Ver­lust der Fahr­erlaub­nis eine Kün­di­gung recht­fer­tigt, hängt von der kon­kre­ten Tätig­keit, der vor­aus­sicht­li­chen Dau­er des Fahr­erlaub­nis­ent­zugs und mög­li­chen Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­al­ter­na­ti­ven ab.

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