Überstunden Arbeitsrecht: Das Arbeitsgericht Nordhausen hat in einer aktuellen Entscheidung die Hürden für die Rückforderung bereits ausgezahlter Überstundenvergütung deutlich gemacht. Ein Arbeitgeber kann solche Zahlungen nicht schon deshalb zurückverlangen, weil ihm die Höhe der abgerechneten Stunden später ungewöhnlich erscheint oder weil ein Ermittlungsverfahren gegen andere Beteiligte läuft. Er muss vielmehr konkret darlegen und beweisen, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder dass der Arbeitnehmer pflichtwidrig oder unerlaubt gehandelt hat.
Quelle: ArbG Nordhausen, Urteil vom 23.4.2026, Az. 3 Ca 799/25
Worum ging es?
Eine Kommune hatte einem Arbeitnehmer im Juni 2025 neben der laufenden Vergütung eine Überstundenvergütung von 4.872 Euro netto ausgezahlt. Später verlangte sie diesen Betrag zurück. Zur Begründung berief sie sich auf ein behauptetes kollusives Zusammenwirken des Arbeitnehmers mit dem früheren Bürgermeister, auf fehlende Dokumentation der Überstunden sowie auf ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Der Arbeitnehmer bestritt dies und verwies darauf, dass die Stunden monatlich erfasst, eingereicht und in das Abrechnungssystem übernommen worden seien. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Warum scheiterte die Klage?
Das Gericht hat einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB verneint, weil die Kommune keine konkrete Pflichtverletzung des Arbeitnehmers substantiiert dargelegt hatte. Der bloße Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren und auf die hohe Zahl von Überstunden genügte nicht. Dasselbe galt für deliktische Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB. Auch hier fehlte es an konkretem Tatsachenvortrag und an einem tragfähigen Beweisangebot.
Auch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB half der Kommune nicht weiter. Zwar hatte der Arbeitnehmer die Zahlung erhalten. Die Kommune konnte aber nicht nachweisen, dass es für diese Zahlung an einem Rechtsgrund fehlte. Gerade daran scheiterte der Anspruch. Das Gericht hat außerdem klargestellt, dass die Lohnabrechnung für sich genommen kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist, sondern lediglich eine Wissenserklärung.
Überstunden nachweisen: Warum die Beweislast beim Arbeitgeber liegt
Im Arbeitsrecht gilt ein klares Prinzip: Wer eine bereits erbrachte Zahlung zurückfordert, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Wer als Arbeitgeber Geld zurückfordert, muss konkret darlegen, warum die Zahlung zu Unrecht erfolgt ist — pauschale Vermutungen oder der Verweis auf laufende Ermittlungen reichen dafür nicht aus. Das gilt im Überstunden-Arbeitsrecht besonders deutlich, wenn der Arbeitgeber selbst abgerechnet und ausgezahlt hat. Die spätere Behauptung, die Zahlung sei zu Unrecht erfolgt, ersetzt keinen Beweis.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Die Entscheidung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig. Wer als Arbeitgeber bereits abgerechnete und ausgezahlte Überstundenvergütung zurückfordern will, braucht eine saubere Tatsachengrundlage. Bloße Vermutungen, Auffälligkeiten in der Stundenhöhe oder der Verweis auf externe Ermittlungen reichen nicht. Umgekehrt zeigt die Entscheidung, dass Arbeitnehmer bei ordnungsgemäßer Erfassung und Weitergabe ihrer Stunden nicht ohne Weiteres mit Rückforderungsansprüchen rechnen müssen — selbst wenn der Arbeitgeber später Geld zurückfordert.
Worauf Sie achten sollten
Arbeitgeber sollten Überstunden, Freigaben und Auszahlungsgrundlagen sauber dokumentieren. Arbeitnehmer sollten Stundenzettel, Freigaben und Abrechnungen aufbewahren. Kommt es später zum Streit, entscheidet oft nicht das Bauchgefühl, sondern die Dokumentation.
Wenn bereits ausgezahlte Vergütung zurückverlangt wird oder der Verdacht eines Missbrauchs im Raum steht, lohnt sich eine frühe arbeitsrechtliche Prüfung. Gerade an der Schnittstelle von Abrechnung, Beweislast und möglicher Pflichtverletzung werden viele Fälle zu ungenau vorgetragen. Wer Überstunden einklagen oder sich gegen eine Rückforderung wehren möchte, sollte die Beweislage frühzeitig prüfen lassen.
Überstunden Abreitsrecht: Haben Sie Fragen zu Überstunden oder einer Lohnrückforderung?
Ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer — wenn ausgezahlte Vergütung zurückgefordert wird oder Streit über Überstunden im Arbeitsrecht entsteht, berate ich Sie gern. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf — ich prüfe Ihren Fall und zeige Ihnen Ihre Möglichkeiten.

