Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt hat in einer aktu­el­len Ent­schei­dung klar­ge­stellt, dass ein per Whats­App über­mit­tel­tes Ver­trags­an­ge­bot nicht belie­big lan­ge ange­nom­men wer­den kann. Whats­App-Nach­rich­ten sind recht­lich nicht wie ein Tele­fon­ge­spräch zu behan­deln, son­dern als Kom­mu­ni­ka­ti­on unter Abwe­sen­den ein­zu­ord­nen. Das hat zur Fol­ge, dass Ange­bot und Annah­me nur inner­halb der Frist wirk­sam wer­den kön­nen, in der der Anbie­ten­de unter nor­ma­len Umstän­den mit einer Ant­wort rech­nen darf. Ob ein Ver­trag über Whats­App gül­tig zustan­de kommt, hängt also auch davon ab, wann die Annah­me erfolgt. Eine Annah­me erst 31 Tage spä­ter war im ent­schie­de­nen Fall zu spät.
Quel­le: OLG Frank­furt am Main, Urteil vom 5.5.2026, Az. 9 U 27/25
 

Wor­um ging es?

Geklagt hat­te ein Café­be­sit­zer gegen den Grün­der und Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft. Die Par­tei­en kann­ten sich freund­schaft­lich. Der Klä­ger hat­te Akti­en einer kon­zern­an­ge­hö­ri­gen Gesell­schaft erwor­ben und berief sich spä­ter auf eine Rück­kauf­abre­de. Nach sei­nem Vor­trag hat­te der Beklag­te ihm Mit­te Okto­ber 2022 per Whats­App den Rück­kauf der Akti­en für den Fall einer wei­te­ren nega­ti­ven Kurs­ent­wick­lung ange­bo­ten. Die­ses Ange­bot habe er eben­falls per Whats­App ange­nom­men und ver­lang­te nun 150.000 Euro Zug um Zug gegen Rück­über­tra­gung der Akti­en. Das Land­ge­richt hat­te der Kla­ge zunächst statt­ge­ge­ben. In der Beru­fung hat­te der Beklag­te vor dem Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt jedoch Erfolg.
 

War­um schei­ter­te die Klage?

Das Ober­lan­des­ge­richt ließ offen, ob über­haupt ein wirk­sa­mes Ange­bot zum Rück­kauf der Akti­en vor­lag. Ent­schei­dend war aus Sicht des Senats etwas ande­res: Selbst wenn man den Vor­trag des Klä­gers als rich­tig unter­stellt, hat­te er das behaup­te­te Ange­bot nicht recht­zei­tig ange­nom­men. Nach sei­nem eige­nen Vor­trag lag zwi­schen Ange­bot und Annah­me ein Zeit­raum von 31 Tagen. Das war zu spät. Eine wirk­sa­me Rück­kauf­ver­ein­ba­rung war des­halb nicht zustan­de gekommen.
 

War­um gilt Whats­App als Kom­mu­ni­ka­ti­on unter Abwesenden?

Das Gericht hat Whats­App nicht als Kom­mu­ni­ka­ti­on unter Anwe­sen­den im Sin­ne von § 147 Abs. 1 BGB behan­delt. Zwar ermög­licht der Mes­sen­ger-Dienst eine unmit­tel­ba­re Kom­mu­ni­ka­ti­on. Anders als beim Tele­fon muss der Emp­fän­ger eine Nach­richt aber nicht sofort zur Kennt­nis neh­men. Er kann sie auch spä­ter lesen und noch spä­ter beant­wor­ten. Des­halb ist Whats­App nach Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richts eher mit E‑Mail oder SMS ver­gleich­bar. Maß­geb­lich ist daher § 147 Abs. 2 BGB — die Rege­lung zu Ange­bot und Annah­me unter Abwesenden.
 

Wel­che Frist gilt für Ange­bot und Annah­me per WhatsApp?

Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein einem Abwe­sen­den gemach­tes Ange­bot nur bis zu dem Zeit­punkt ange­nom­men wer­den, in dem der Anbie­ten­de den Ein­gang der Ant­wort unter regel­mä­ßi­gen Umstän­den erwar­ten darf. Das Ober­lan­des­ge­richt hat dazu aus­ge­führt, dass selbst bei wirt­schaft­lich bedeut­sa­men und kom­ple­xe­ren Geschäf­ten eine maxi­ma­le Annah­me­frist von vier Wochen in Betracht kommt. Dafür hat es sich auf die Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs gestützt. Die­se Gren­ze war hier mit 31 Tagen über­schrit­ten. Auch das frü­he­re freund­schaft­li­che Ver­hält­nis der Par­tei­en recht­fer­tig­te kei­ne län­ge­re Frist.
 

Was bedeu­tet eine ver­spä­te­te Annahme?

Eine ver­spä­te­te Annah­me ist recht­lich kei­ne wirk­sa­me Annah­me mehr. Sie gilt nach § 150 BGB als neu­er Antrag. Genau dar­an schei­ter­te der Klä­ger zusätz­lich. Selbst wenn sei­ne Whats­App-Nach­richt als neu­es Ange­bot zu ver­ste­hen war, fehl­te es an einer Annah­me durch den Beklag­ten. Des­halb kam auch auf die­sem Weg kein Ver­trag zustande.
 

Was bedeu­tet die Ent­schei­dung für die Praxis?

Die Ent­schei­dung ist weit über den Ein­zel­fall hin­aus wich­tig. Ver­trä­ge und Ver­trags­än­de­run­gen wer­den heu­te häu­fig per Mes­sen­ger, E‑Mail oder SMS ange­bahnt. Dabei wird oft über­se­hen, dass auch im digi­ta­len All­tag die all­ge­mei­nen Regeln über Ange­bot und Annah­me gel­ten. Wer ein Ange­bot per Whats­App erhält, kann nicht ohne Wei­te­res davon aus­ge­hen, dass ein Ver­trag über Whats­App gül­tig zustan­de kommt, wenn die Annah­me erst Wochen spä­ter erfolgt. Umge­kehrt soll­te, wer ein recht­lich bin­den­des Ange­bot unter­brei­tet, kla­re Fris­ten set­zen. Sonst ent­ste­hen Strei­tig­kei­ten dar­über, ob und wann über­haupt ein Ver­trag zustan­de gekom­men ist. Die Ent­schei­dung zeigt deut­lich, dass digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­on kei­ne Son­der­zo­ne außer­halb des Ver­trags­rechts ist.
 

Mein Rat

Die Ent­schei­dung betrifft nicht nur Akti­en­ge­schäf­te oder per­sön­li­che Abre­den unter Freun­den. Sie berührt einen all­ge­mei­nen Grund­satz des Ver­trags­rechts: Ein Ange­bot kann nur inner­halb der gesetz­li­chen oder ver­ein­bar­ten Frist wirk­sam ange­nom­men wer­den. Das gilt auch dann, wenn die Kom­mu­ni­ka­ti­on nicht per Brief, son­dern per Whats­App, E‑Mail oder SMS erfolgt. Wer Ver­trä­ge oder Ver­trags­än­de­run­gen digi­tal abstimmt, soll­te daher auf kla­re For­mu­lie­run­gen, ein­deu­ti­ge Fris­ten und eine sau­be­re Doku­men­ta­ti­on ach­ten. Gera­de bei wirt­schaft­lich bedeut­sa­men Geschäf­ten emp­fiehlt sich eine recht­li­che Prü­fung durch einen Rechts­an­walt für Ver­trags­recht, wenn unklar ist, ob ein Ange­bot noch recht­zei­tig ange­nom­men wur­de oder ob bereits nur noch ein neu­er Antrag vorliegt.
 

Haben Sie Fra­gen zu einem Vertragsthema?

Ob per Whats­App, E‑Mail oder SMS — wenn Sie unsi­cher sind, ob ein Ver­trag gül­tig zustan­de gekom­men ist oder ob die Frist für Ange­bot und Annah­me bereits abge­lau­fen ist, bera­te ich Sie gern. Neh­men Sie jetzt Kon­takt auf — ich prü­fe Ihren Fall und zei­ge Ihnen Ihre Mög­lich­kei­ten im Vertragsrecht.