Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein per WhatsApp übermitteltes Vertragsangebot nicht beliebig lange angenommen werden kann. WhatsApp-Nachrichten sind rechtlich nicht wie ein Telefongespräch zu behandeln, sondern als Kommunikation unter Abwesenden einzuordnen. Das hat zur Folge, dass Angebot und Annahme nur innerhalb der Frist wirksam werden können, in der der Anbietende unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen darf. Ob ein Vertrag über WhatsApp gültig zustande kommt, hängt also auch davon ab, wann die Annahme erfolgt. Eine Annahme erst 31 Tage später war im entschiedenen Fall zu spät.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.5.2026, Az. 9 U 27/25
Worum ging es?
Geklagt hatte ein Cafébesitzer gegen den Gründer und Vorstand einer Aktiengesellschaft. Die Parteien kannten sich freundschaftlich. Der Kläger hatte Aktien einer konzernangehörigen Gesellschaft erworben und berief sich später auf eine Rückkaufabrede. Nach seinem Vortrag hatte der Beklagte ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp den Rückkauf der Aktien für den Fall einer weiteren negativen Kursentwicklung angeboten. Dieses Angebot habe er ebenfalls per WhatsApp angenommen und verlangte nun 150.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. In der Berufung hatte der Beklagte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt jedoch Erfolg.
Warum scheiterte die Klage?
Das Oberlandesgericht ließ offen, ob überhaupt ein wirksames Angebot zum Rückkauf der Aktien vorlag. Entscheidend war aus Sicht des Senats etwas anderes: Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, hatte er das behauptete Angebot nicht rechtzeitig angenommen. Nach seinem eigenen Vortrag lag zwischen Angebot und Annahme ein Zeitraum von 31 Tagen. Das war zu spät. Eine wirksame Rückkaufvereinbarung war deshalb nicht zustande gekommen.
Warum gilt WhatsApp als Kommunikation unter Abwesenden?
Das Gericht hat WhatsApp nicht als Kommunikation unter Anwesenden im Sinne von § 147 Abs. 1 BGB behandelt. Zwar ermöglicht der Messenger-Dienst eine unmittelbare Kommunikation. Anders als beim Telefon muss der Empfänger eine Nachricht aber nicht sofort zur Kenntnis nehmen. Er kann sie auch später lesen und noch später beantworten. Deshalb ist WhatsApp nach Auffassung des Oberlandesgerichts eher mit E‑Mail oder SMS vergleichbar. Maßgeblich ist daher § 147 Abs. 2 BGB — die Regelung zu Angebot und Annahme unter Abwesenden.
Welche Frist gilt für Angebot und Annahme per WhatsApp?
Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein einem Abwesenden gemachtes Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Anbietende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dass selbst bei wirtschaftlich bedeutsamen und komplexeren Geschäften eine maximale Annahmefrist von vier Wochen in Betracht kommt. Dafür hat es sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt. Diese Grenze war hier mit 31 Tagen überschritten. Auch das frühere freundschaftliche Verhältnis der Parteien rechtfertigte keine längere Frist.
Was bedeutet eine verspätete Annahme?
Eine verspätete Annahme ist rechtlich keine wirksame Annahme mehr. Sie gilt nach § 150 BGB als neuer Antrag. Genau daran scheiterte der Kläger zusätzlich. Selbst wenn seine WhatsApp-Nachricht als neues Angebot zu verstehen war, fehlte es an einer Annahme durch den Beklagten. Deshalb kam auch auf diesem Weg kein Vertrag zustande.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Die Entscheidung ist weit über den Einzelfall hinaus wichtig. Verträge und Vertragsänderungen werden heute häufig per Messenger, E‑Mail oder SMS angebahnt. Dabei wird oft übersehen, dass auch im digitalen Alltag die allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme gelten. Wer ein Angebot per WhatsApp erhält, kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Vertrag über WhatsApp gültig zustande kommt, wenn die Annahme erst Wochen später erfolgt. Umgekehrt sollte, wer ein rechtlich bindendes Angebot unterbreitet, klare Fristen setzen. Sonst entstehen Streitigkeiten darüber, ob und wann überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass digitale Kommunikation keine Sonderzone außerhalb des Vertragsrechts ist.
Mein Rat
Die Entscheidung betrifft nicht nur Aktiengeschäfte oder persönliche Abreden unter Freunden. Sie berührt einen allgemeinen Grundsatz des Vertragsrechts: Ein Angebot kann nur innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Frist wirksam angenommen werden. Das gilt auch dann, wenn die Kommunikation nicht per Brief, sondern per WhatsApp, E‑Mail oder SMS erfolgt. Wer Verträge oder Vertragsänderungen digital abstimmt, sollte daher auf klare Formulierungen, eindeutige Fristen und eine saubere Dokumentation achten. Gerade bei wirtschaftlich bedeutsamen Geschäften empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt für Vertragsrecht, wenn unklar ist, ob ein Angebot noch rechtzeitig angenommen wurde oder ob bereits nur noch ein neuer Antrag vorliegt.
Haben Sie Fragen zu einem Vertragsthema?
Ob per WhatsApp, E‑Mail oder SMS — wenn Sie unsicher sind, ob ein Vertrag gültig zustande gekommen ist oder ob die Frist für Angebot und Annahme bereits abgelaufen ist, berate ich Sie gern. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf — ich prüfe Ihren Fall und zeige Ihnen Ihre Möglichkeiten im Vertragsrecht.

