Die Bau­ab­nah­me ist einer der wich­tigs­ten recht­li­chen Schrit­te beim Haus­bau – und oft auch der risi­ko­reichs­te. Denn mit der Abnah­me beginnt nicht nur die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel, son­dern es ver­schiebt sich auch die Beweis­last zu Las­ten des Bauherrn.

In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, was genau die Bau­ab­nah­me bedeu­tet, wie sie recht­lich wirkt, was Sie als Bau­herr unbe­dingt beach­ten soll­ten und wie Sie sich recht­lich absi­chern können.

 

1. Was bedeu­tet Bauabnahme?

Die Bau­ab­nah­me ist die ver­trag­lich und gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Erklä­rung, dass das Bau­werk im Wesent­li­chen ver­trags­ge­mäß her­ge­stellt wurde.

Recht­li­che Grundlage:

Sie ist nicht nur ein for­mel­ler Akt, son­dern hat weit­rei­chen­de recht­li­che Kon­se­quen­zen:

  • Beginn der Ver­jäh­rung für Män­gel­an­sprü­che (regel­mä­ßig 5 Jahre)
  • Gefahr­über­gang: Bis zur Abnah­me trägt der Unter­neh­mer das Risi­ko des zufäl­li­gen Untergangs/Beschädigung des Wer­kes, Schä­den nach Abnah­me trägt der Bauherr
  • Umkehr der Beweis­last: Bau­herr muss nun Män­gel beweisen
  • Fäl­lig­keit der Schluss­zah­lung

Bei der Abnah­me müs­sen Vor­be­hal­te erklärt wer­den, z. B. die Gel­tend­ma­chung einer ver­wirk­ten Vertragsstrafe.

Auch für den Unter­neh­mer ist die Abnah­me wegen der damit zusam­men­hän­gen­den Rechts­wir­kun­gen enorm wich­tig. Bis zur Abnah­me befin­det sich der Unter­neh­mer in der Her­stel­lungs­pflicht. In die­sem Zeit­raum bestehen grund­sätz­lich kei­ne Män­gel­ge­währ­leis­tungs­rech­te, erst nach Abnah­me ent­fällt die Her­stel­lungs­pflicht und es bestehen (nur) noch die Gewährleistungsrechte.

 

2. For­men der Abnahme

1. Förm­li­che Abnahme:

  • Gemein­sa­me Bege­hung durch Bau­herr und Bauunternehmer
  • Abnah­me­pro­to­koll mit Mängelliste

2. Fik­ti­ve Abnah­me (§ 640 Abs. 2 BGB):

  • Wenn der Unter­neh­mer das Werk als fer­tig mel­det und der Bau­herr nicht inner­halb ange­mes­se­ner Frist reagiert

3. Kon­klu­den­te Abnahme:

  • Durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten, z. B. Ein­zug ins Gebäu­de ohne Vorbehalte

Tipp: Bestehen Sie auf einer förm­li­chen Abnah­me mit schrift­li­chem Pro­to­koll, um spä­te­re Beweis­schwie­rig­kei­ten zu vermeiden.

 

3. Was Bau­her­ren vor der Abnah­me tun sollten

  • Sach­ver­stän­di­gen hin­zu­zie­hen, ins­be­son­de­re bei kom­ple­xen Bauvorhaben
  • Gründ­li­che Bege­hung aller Gebäudeteile
  • Alle sicht­ba­ren Män­gel doku­men­tie­ren (Fotos, Notizen)
  • Män­gel­pro­to­koll erstel­len las­sen und unterzeichnen
  • Abnah­me ggf. ver­wei­gern, wenn gra­vie­ren­de Män­gel vorliegen
  • Falls Män­gel nur zum Teil bestehen: Abnah­me unter Vor­be­halt erklären

Hin­weis: Auch nicht ent­deck­te Män­gel sind spä­ter noch rüg­bar – die Beweis­füh­rung ist dann aber schwieriger.

 

4. Ver­wei­ge­rung der Abnah­me – wann ist das möglich?

Die Abnah­me kann ver­wei­gert wer­den, wenn das Werk wesent­li­che Män­gel auf­weist. Das ist der Fall, wenn:

  • die Nut­zung erheb­lich ein­ge­schränkt ist
  • Sicher­heits- oder Gesund­heits­ri­si­ken bestehen

Die blo­ße Exis­tenz klei­ne­rer Män­gel (sog. uner­heb­li­che Män­gel) berech­tigt hin­ge­gen nicht zur voll­stän­di­gen Abnahmeverweigerung.

 

5. Abnah­me­pro­to­koll – dar­auf kommt es an

Ein rechts­si­che­res Abnah­me­pro­to­koll soll­te enthalten:

  • Datum und Uhr­zeit der Abnahme
  • Betei­lig­te Personen
  • Beschrei­bung des Werkes
  • Auf­lis­tung sämt­li­cher Mängel
  • Frist zur Beseitigung
  • Erklä­rung zur voll­stän­di­gen, teil­wei­sen oder unter Vor­be­halt erklär­ten Abnahme

Wich­tig: Las­sen Sie sich das Pro­to­koll aus­hän­di­gen und unter­schrei­ben Sie nichts ungeprüft.

 

6. Recht­li­che Unter­stüt­zung bei der Abnahme

Gera­de bei grö­ße­ren Bau­pro­jek­ten emp­fiehlt sich eine beglei­ten­de recht­li­che Bera­tung, ins­be­son­de­re durch einen Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht. Auch ein bau­be­glei­ten­der Sach­ver­stän­di­ger kann früh­zei­tig Feh­ler erken­nen und dokumentieren.

 

Fazit: Die Bau­ab­nah­me ent­schei­det über Ihre Rechte

Die Bau­ab­nah­me mar­kiert den recht­li­chen Wen­de­punkt im Bau­pro­zess. Wer als Bau­herr unvor­be­rei­tet ist oder zu leicht­fer­tig unter­schreibt, ris­kiert lang­fris­ti­ge Nach­tei­le. Recht­li­che und fach­li­che Beglei­tung schützt vor unlieb­sa­men Über­ra­schun­gen und sichert Ihre Ansprüche.