1. Die Leis­tung des Auf­trag­neh­mers ist man­gel­frei, wenn sie die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit auf­weist, den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ent­spricht und funk­ti­ons­taug­lich ist.

     

      1. Eine Sand­trai­nier­bahn ist man­gel­haft, wenn das zur Ablei­tung von Nie­der­schlags­was­ser erfor­der­li­che Gefäl­le zwar zunächst ord­nungs­ge­mäß her­ge­stellt wur­de, aber nicht gesi­chert ist, dass es dau­er­haft funk­ti­ons­taug­lich ist und zur Ablei­tung des Was­sers geeig­net bleibt, weil die hier­für erfor­der­li­che Pfle­ge auf­grund der Ört­lich­kei­ten nicht mög­lich ist.

     

      1. Als Sowie­so-Kos­ten sind nur sol­che Kos­ten anzu­set­zen, um die die Arbei­ten des Auf­trag­neh­mers teu­rer gewor­den wären, wenn von vor­ne­her­ein eine man­gel­freie Aus­füh­rung beauf­tragt wor­den wäre.

     

    1. Die Dar­le­gungs- und Beweis­last für Sowie­so-Kos­ten liegt beim Auf­trag­neh­mer. Die Fest­stel­lung der erfor­der­li­chen Kos­ten und die Ermitt­lung even­tu­el­ler Sowie­so-Kos­ten kann vom Gericht geschätzt werden.

 

Sach­man­gel Werk­ver­trag: Der Fall

Der Auf­trag­neh­mer (AN) wird mit der Sanie­rung einer Sand­trai­nier­bahn für Pfer­de beauf­tragt. Die Auf­trags­sum­me beträgt net­to gut 250.000 Euro. Nach der Abnah­me bemän­gelt der Auf­trag­ge­ber (AG) Was­ser­stel­len auf der Bahn.
Nach meh­re­ren erfolg­lo­sen Nach­bes­se­rungs­ver­su­chen des AN lässt der AG die Bahn durch Drit­te sanie­ren. Wegen der Sanie­rungs­kos­ten i.H.v. knapp 700.000 Euro erhebt der AG Kla­ge. Das Land­ge­richt gibt der Kla­ge über­wie­gend statt. Dage­gen wen­det sich der AN mit der Beru­fung. Der AN bestrei­tet das Vor­lie­gen eines Man­gels bei Abnah­me. Der Auf­bau der Bahn ent­spre­che dem bis­he­ri­gen Auf­bau und habe 40 Jah­re lang funk­tio­niert. Die vom AG bean­stan­de­te Trag­schicht kön­ne durch unsach­ge­mä­ße Pfle­ge des AG ver­formt wor­den sein. Wei­ter­hin bestrei­tet der AN die Erfor­der­lich­keit der gefor­der­ten Kos­ten. Es müss­ten Sowie­so-Kos­ten abge­zo­gen werden.

 

Sach­man­gel Werk­ver­trag: Das Urteil

Das OLG Köln gibt dem AG Recht und stellt fest, dass die Leis­tung des AN man­gel­haft war. Die Ablei­tung des Regen­was­sers in den Drai­na­ge­gra­ben war man­gels aus­rei­chen­den Gefäl­les nicht, jeden­falls nicht dau­er­haft gewähr­leis­tet. Zwi­schen der Bahn und dem Drai­na­ge­gra­ben hat­te sich eine Wan­ne gebil­det, in der Was­ser stand. Die Aus­bil­dung die­ser Wan­ne hät­te zwar durch Pfle­ge­maß­nah­men ver­hin­dert wer­den kön­nen. Der AN hat­te die Renn­bahn jedoch so errich­tet, dass eine ord­nungs­ge­mä­ße Pfle­ge nicht mög­lich war.
Ledig­lich der Höhe nach hat die Beru­fung des AN teil­wei­se Erfolg. Die Kos­ten sol­cher Arbei­ten, um die die Sanie­rung bei einer in jeder Hin­sicht man­gel­frei­en Pla­nung und Aus­füh­rung von vor­ne­her­ein teu­rer gewor­den wäre, kann der AG nicht for­dern. Die Dar­le­gungs- und Beweis­last für sol­che Kos­ten liegt aller­dings beim AN. Im Ergeb­nis spricht das OLG dem AG knapp 380.000 Euro zu.

 

Sach­man­gel Werk­ver­trag: Praxis-Tipp

Die­ser Fall zeigt ein­mal mehr, dass eine berech­tig­te Ersatz­vor­nah­me für den Auf­trag­neh­mer in der Regel teu­er und ris­kant ist. Den AN trifft auch das „Pro­gno­se­ri­si­ko“, da er bei der Pla­nung nicht hin­rei­chend bedacht hat­te, dass die dau­er­haf­te Funk­ti­ons­taug­lich­keit auf­grund der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten nicht gewähr­leis­tet war.
Die ursprüng­li­che Auf­trags­sum­me von rund 250.000 € wird durch die zuge­spro­che­ne Scha­dens­sum­me von knapp 380.000 € erheb­lich über­schrit­ten und ist mehr als ärgerlich.

 

Dr. Frank Biermann
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Baurecht

 

Quel­le: OLG Köln, Urteil vom 18.09.2024 – 11 U 104/23