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- Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist.
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- Eine Sandtrainierbahn ist mangelhaft, wenn das zur Ableitung von Niederschlagswasser erforderliche Gefälle zwar zunächst ordnungsgemäß hergestellt wurde, aber nicht gesichert ist, dass es dauerhaft funktionstauglich ist und zur Ableitung des Wassers geeignet bleibt, weil die hierfür erforderliche Pflege aufgrund der Örtlichkeiten nicht möglich ist.
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- Als Sowieso-Kosten sind nur solche Kosten anzusetzen, um die die Arbeiten des Auftragnehmers teurer geworden wären, wenn von vorneherein eine mangelfreie Ausführung beauftragt worden wäre.
- Die Darlegungs- und Beweislast für Sowieso-Kosten liegt beim Auftragnehmer. Die Feststellung der erforderlichen Kosten und die Ermittlung eventueller Sowieso-Kosten kann vom Gericht geschätzt werden.
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Sachmangel Werkvertrag: Der Fall
Der Auftragnehmer (AN) wird mit der Sanierung einer Sandtrainierbahn für Pferde beauftragt. Die Auftragssumme beträgt netto gut 250.000 Euro. Nach der Abnahme bemängelt der Auftraggeber (AG) Wasserstellen auf der Bahn.
Nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen des AN lässt der AG die Bahn durch Dritte sanieren. Wegen der Sanierungskosten i.H.v. knapp 700.000 Euro erhebt der AG Klage. Das Landgericht gibt der Klage überwiegend statt. Dagegen wendet sich der AN mit der Berufung. Der AN bestreitet das Vorliegen eines Mangels bei Abnahme. Der Aufbau der Bahn entspreche dem bisherigen Aufbau und habe 40 Jahre lang funktioniert. Die vom AG beanstandete Tragschicht könne durch unsachgemäße Pflege des AG verformt worden sein. Weiterhin bestreitet der AN die Erforderlichkeit der geforderten Kosten. Es müssten Sowieso-Kosten abgezogen werden.
Sachmangel Werkvertrag: Das Urteil
Das OLG Köln gibt dem AG Recht und stellt fest, dass die Leistung des AN mangelhaft war. Die Ableitung des Regenwassers in den Drainagegraben war mangels ausreichenden Gefälles nicht, jedenfalls nicht dauerhaft gewährleistet. Zwischen der Bahn und dem Drainagegraben hatte sich eine Wanne gebildet, in der Wasser stand. Die Ausbildung dieser Wanne hätte zwar durch Pflegemaßnahmen verhindert werden können. Der AN hatte die Rennbahn jedoch so errichtet, dass eine ordnungsgemäße Pflege nicht möglich war.
Lediglich der Höhe nach hat die Berufung des AN teilweise Erfolg. Die Kosten solcher Arbeiten, um die die Sanierung bei einer in jeder Hinsicht mangelfreien Planung und Ausführung von vorneherein teurer geworden wäre, kann der AG nicht fordern. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Kosten liegt allerdings beim AN. Im Ergebnis spricht das OLG dem AG knapp 380.000 Euro zu.
Sachmangel Werkvertrag: Praxis-Tipp
Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass eine berechtigte Ersatzvornahme für den Auftragnehmer in der Regel teuer und riskant ist. Den AN trifft auch das „Prognoserisiko“, da er bei der Planung nicht hinreichend bedacht hatte, dass die dauerhafte Funktionstauglichkeit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht gewährleistet war.
Die ursprüngliche Auftragssumme von rund 250.000 € wird durch die zugesprochene Schadenssumme von knapp 380.000 € erheblich überschritten und ist mehr als ärgerlich.
Dr. Frank Biermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Baurecht
Quelle: OLG Köln, Urteil vom 18.09.2024 – 11 U 104/23

