Nach einer Scheidung endet zwar die Ehe. Die wirtschaftliche Verantwortung kann aber in bestimmten Fällen fortbestehen. Der Unterhalt nach der Scheidung führt häufig zu Streit, weil er oft mit dem Trennungsunterhalt verwechselt wird.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann nach der Scheidung ein Anspruch auf Unterhalt bestehen kann, wie der Unterhalt berechnet wird, welche Rolle Eigenverantwortung und Bedürftigkeit spielen und worauf Betroffene besonders achten sollten.
1. Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
Trennungsunterhalt betrifft die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. In dieser Phase besteht die Ehe rechtlich noch fort. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte kann daher unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen.
Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)
Nachehelicher Unterhalt beginnt erst nach rechtskräftiger Scheidung, es handelt sich um den Unterhalt nach der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder geschiedene Ehegatte muss grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht deshalb nicht automatisch. Er setzt voraus, dass neben Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ein gesetzlich anerkannter Unterhaltstatbestand vorliegt.
2. Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt setzt im Wesentlichen drei Punkte voraus:
- Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist bedürftig.
- Der andere Ehegatte ist leistungsfähig.
- Es liegt ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand vor.
Mögliche Unterhaltsgründe sind insbesondere:
- Betreuung gemeinsamer Kinder, § 1570 BGB
- Alter, § 1571 BGB
- Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
- Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
- Aufstockungsunterhalt bei nicht ausreichendem eigenen Einkommen, § 1573 Abs. 2 BGB
- Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
- Billigkeitsunterhalt in besonderen Fällen, § 1576 BGB
Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. Ein Einkommensunterschied allein reicht für einen Anspruch nicht aus, wenn kein Unterhaltstatbestand erfüllt ist.
3. Höhe des nachehelichen Unterhalts
Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Ausgangspunkt ist regelmäßig das bereinigte unterhaltsrechtliche Einkommen beider Ehegatten.
Nach den niedersächsischen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg gilt beim Ehegattenunterhalt grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz. Bei Erwerbseinkommen kann vor der Halbteilung ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 berücksichtigt werden.
Bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit führt dies rechnerisch regelmäßig dazu, dass sich der Elementarunterhalt mit 45 % der bereinigten Einkommensdifferenz ermittelt.
Beispiel:
Ehegatte A erzielt ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 4.200 €.
Ehegatte B erzielt ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 1.500 €.
Die bereinigte Einkommensdifferenz beträgt 2.700 €.
45 % hiervon ergeben 1.215 €.
Der rechnerische Ausgangsbetrag beträgt daher 1.215 €.
Dieser Betrag ist aber nur der erste Berechnungsschritt. Zusätzlich sind insbesondere der konkrete Unterhaltstatbestand, die Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit, der Selbstbehalt, vorrangige Unterhaltspflichten sowie eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung zu prüfen.
Bereinigtes Einkommen
- Vor der Berechnung müssen die Einkommen unterhaltsrechtlich bereinigt werden. Abzugsfähig können insbesondere sein:
- Steuern und Sozialabgaben
- berufsbedingte Aufwendungen
- angemessene Vorsorgeaufwendungen
- zusätzliche Altersvorsorge
- berücksichtigungsfähige Schulden
- vorrangige Unterhaltszahlungen
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen kann statt der Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich sein. Die Leitlinien nennen dies insbesondere, wenn das Familieneinkommen oberhalb des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle liegt.
4. Dauer des Anspruchs
Nachehelicher Unterhalt ist nicht automatisch dauerhaft geschuldet. Er kann nach § 1578b BGB herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn ein unbegrenzter Unterhalt unbillig wäre.
Dabei spielen insbesondere folgende Gesichtspunkte eine Rolle:
- Dauer der Ehe
- Alter der Ehegatten
- Erwerbsbiografie
- Kinderbetreuung
- ehebedingte Nachteile
- Dauer der wirtschaftlichen Abhängigkeit
- Chancen auf eine eigene angemessene Erwerbstätigkeit
Gerichte prüfen zunehmend genau, ob ein Unterhaltsanspruch der Höhe nach und der Dauer nach noch gerechtfertigt ist.
Wichtig ist aber: Betreuungsunterhalt wegen gemeinsamer Kinder folgt eigenen Regeln. Nach den niedersächsischen Leitlinien ist Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB nicht nach § 1578b BGB zu befristen.
5. Ausschluss oder Wegfall des Unterhalts
Ein Unterhaltsanspruch kann entfallen oder sich verringern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das gilt insbesondere, wenn der Berechtigte nicht mehr bedürftig ist oder eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt.
Ein Anspruch kann außerdem nach § 1579 BGB versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig wäre.
In Betracht kommen zum Beispiel:
- eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft
- schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltspflichtigen
- mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit
- Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen
- beharrliche Verletzung eigener Erwerbsobliegenheiten
Bei einer neuen Ehe entfällt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt regelmäßig. Bei einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft ist dagegen eine Billigkeitsprüfung erforderlich.
6. Geltendmachung und Unterhaltstitel
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sollte frühzeitig schriftlich geltend gemacht werden. Rückständiger Unterhalt kann regelmäßig erst ab Verzug, Auskunftsverlangen oder Rechtshängigkeit verlangt werden.
Für die Praxis ist wichtig:
- Der Anspruch sollte klar beziffert oder zunächst durch ein Auskunftsverlangen vorbereitet werden.
- Die Einkommensunterlagen beider Ehegatten müssen sorgfältig geprüft werden.
- Eine einvernehmliche Regelung sollte schriftlich und rechtssicher gefasst werden.
- Ein vollstreckbarer Titel kann durch gerichtlichen Beschluss, gerichtlichen Vergleich oder notarielle Urkunde geschaffen werden.
Verzögerungen können dazu führen, dass Ansprüche für zurückliegende Zeiträume nicht mehr durchsetzbar sind. In besonderen Fällen kommt auch Verwirkung in Betracht.
7. Anwaltliche Beratung und Mediation
Nachehelicher Unterhalt hängt von vielen rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Faktoren ab. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, Ansprüche realistisch einzuschätzen und Fehler bei der Berechnung zu vermeiden.
In geeigneten Fällen kann auch eine außergerichtliche Einigung oder Mediation sinnvoll sein. Das gilt besonders, wenn beide Seiten weiterhin wegen gemeinsamer Kinder, Vermögen oder Immobilien miteinander verbunden bleiben.
Fazit: Nachehelicher Unterhalt / Unterhalt nach der Scheidung ist kein Automatismus
Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung entsteht nicht automatisch. Er setzt Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und einen gesetzlichen Unterhaltstatbestand voraus.
Die Berechnung beginnt meist mit dem bereinigten Einkommen beider Ehegatten. Im OLG-Bezirk Braunschweig führt der Erwerbstätigenbonus von 1/10 bei beiderseitigem Erwerbseinkommen regelmäßig zu einer Berechnung mit 45 % der bereinigten Einkommensdifferenz.
Ob und wie lange Unterhalt gezahlt werden muss, hängt danach vom konkreten Einzelfall ab. Ohne genaue rechtliche Prüfung drohen Fehleinschätzungen, sowohl für den Anspruchsteller als auch für den Zahlungspflichtigen.
Als Fachanwalt für Familienrecht berate ich Sie gern in allen Fragen um Ihren Unterhalt nach der Scheidung und setze Ihre Ansprüche für Sie durch. Nehmen Sie am besten heute noch Kontakt mit uns auf!

