Nach einer Schei­dung endet zwar die Ehe. Die wirt­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung kann aber in bestimm­ten Fäl­len fort­be­stehen. Der Unter­halt nach der Schei­dung führt häu­fig zu Streit, weil er oft mit dem Tren­nungs­un­ter­halt ver­wech­selt wird.

In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wann nach der Schei­dung ein Anspruch auf Unter­halt bestehen kann, wie der Unter­halt berech­net wird, wel­che Rol­le Eigen­ver­ant­wor­tung und Bedürf­tig­keit spie­len und wor­auf Betrof­fe­ne beson­ders ach­ten sollten.

 

1. Tren­nungs­un­ter­halt vs. nach­ehe­li­cher Unterhalt

Tren­nungs­un­ter­halt (§ 1361 BGB)

Tren­nungs­un­ter­halt betrifft die Zeit zwi­schen Tren­nung und rechts­kräf­ti­ger Schei­dung. In die­ser Pha­se besteht die Ehe recht­lich noch fort. Der wirt­schaft­lich schwä­che­re Ehe­gat­te kann daher unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Unter­halt verlangen.

Nach­ehe­li­cher Unter­halt (§§ 1569 ff. BGB)

Nach­ehe­li­cher Unter­halt beginnt erst nach rechts­kräf­ti­ger Schei­dung, es han­delt sich um den Unter­halt nach der Schei­dung. Ab die­sem Zeit­punkt gilt der Grund­satz der Eigen­ver­ant­wor­tung. Jeder geschie­de­ne Ehe­gat­te muss grund­sätz­lich selbst für sei­nen Unter­halt sorgen.

Ein Anspruch auf nach­ehe­li­chen Unter­halt besteht des­halb nicht auto­ma­tisch. Er setzt vor­aus, dass neben Bedürf­tig­keit und Leis­tungs­fä­hig­keit ein gesetz­lich aner­kann­ter Unter­halts­tat­be­stand vorliegt.

2. Vor­aus­set­zun­gen für nach­ehe­li­chen Unterhalt

Nach­ehe­li­cher Unter­halt setzt im Wesent­li­chen drei Punk­te voraus:

  1. Der unter­halts­be­rech­tig­te Ehe­gat­te ist bedürftig.
  2. Der ande­re Ehe­gat­te ist leistungsfähig.
  3. Es liegt ein gesetz­li­cher Unter­halts­tat­be­stand vor.

Mög­li­che Unter­halts­grün­de sind insbesondere:

Ent­schei­dend ist immer der kon­kre­te Ein­zel­fall. Ein Ein­kom­mens­un­ter­schied allein reicht für einen Anspruch nicht aus, wenn kein Unter­halts­tat­be­stand erfüllt ist.

3. Höhe des nach­ehe­li­chen Unterhalts

Die Höhe des nach­ehe­li­chen Unter­halts rich­tet sich nach den ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis­sen. Aus­gangs­punkt ist regel­mä­ßig das berei­nig­te unter­halts­recht­li­che Ein­kom­men bei­der Ehegatten.

Nach den nie­der­säch­si­schen Unter­halts­leit­li­ni­en der Ober­lan­des­ge­rich­te Braun­schweig, Cel­le und Olden­burg gilt beim Ehe­gat­ten­un­ter­halt grund­sätz­lich der Halb­tei­lungs­grund­satz. Bei Erwerbs­ein­kom­men kann vor der Halb­tei­lung ein Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus von 1/10 berück­sich­tigt werden.

Bei bei­der­sei­ti­ger Erwerbs­tä­tig­keit führt dies rech­ne­risch regel­mä­ßig dazu, dass sich der Ele­men­tar­un­ter­halt mit 45 % der berei­nig­ten Ein­kom­mens­dif­fe­renz ermittelt.

Bei­spiel:

Ehe­gat­te A erzielt ein berei­nig­tes Erwerbs­ein­kom­men von 4.200 €.

Ehe­gat­te B erzielt ein berei­nig­tes Erwerbs­ein­kom­men von 1.500 €.

Die berei­nig­te Ein­kom­mens­dif­fe­renz beträgt 2.700 €.

45 % hier­von erge­ben 1.215 €.

Der rech­ne­ri­sche Aus­gangs­be­trag beträgt daher 1.215 €.

Die­ser Betrag ist aber nur der ers­te Berech­nungs­schritt. Zusätz­lich sind ins­be­son­de­re der kon­kre­te Unter­halts­tat­be­stand, die Bedürf­tig­keit, die Leis­tungs­fä­hig­keit, der Selbst­be­halt, vor­ran­gi­ge Unter­halts­pflich­ten sowie eine Her­ab­set­zung oder zeit­li­che Begren­zung zu prüfen.

Berei­nig­tes Einkommen

  • Vor der Berech­nung müs­sen die Ein­kom­men unter­halts­recht­lich berei­nigt wer­den. Abzugs­fä­hig kön­nen ins­be­son­de­re sein:
  • Steu­ern und Sozialabgaben
  • berufs­be­ding­te Aufwendungen
  • ange­mes­se­ne Vorsorgeaufwendungen
  • zusätz­li­che Altersvorsorge
  • berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Schulden
  • vor­ran­gi­ge Unterhaltszahlungen

Bei sehr guten Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen kann statt der Quo­ten­be­rech­nung eine kon­kre­te Bedarfs­be­rech­nung erfor­der­lich sein. Die Leit­li­ni­en nen­nen dies ins­be­son­de­re, wenn das Fami­li­en­ein­kom­men ober­halb des höchs­ten Ein­kom­mens­be­trags der Düs­sel­dor­fer Tabel­le liegt.

4. Dau­er des Anspruchs

Nach­ehe­li­cher Unter­halt ist nicht auto­ma­tisch dau­er­haft geschul­det. Er kann nach § 1578b BGB her­ab­ge­setzt oder zeit­lich begrenzt wer­den, wenn ein unbe­grenz­ter Unter­halt unbil­lig wäre.

Dabei spie­len ins­be­son­de­re fol­gen­de Gesichts­punk­te eine Rolle:

  • Dau­er der Ehe
  • Alter der Ehegatten
  • Erwerbs­bio­gra­fie
  • Kin­der­be­treu­ung
  • ehe­be­ding­te Nachteile
  • Dau­er der wirt­schaft­li­chen Abhängigkeit
  • Chan­cen auf eine eige­ne ange­mes­se­ne Erwerbstätigkeit

Gerich­te prü­fen zuneh­mend genau, ob ein Unter­halts­an­spruch der Höhe nach und der Dau­er nach noch gerecht­fer­tigt ist.

Wich­tig ist aber: Betreu­ungs­un­ter­halt wegen gemein­sa­mer Kin­der folgt eige­nen Regeln. Nach den nie­der­säch­si­schen Leit­li­ni­en ist Betreu­ungs­un­ter­halt nach § 1570 BGB nicht nach § 1578b BGB zu befristen.

5. Aus­schluss oder Weg­fall des Unterhalts

Ein Unter­halts­an­spruch kann ent­fal­len oder sich ver­rin­gern, wenn die Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr vor­lie­gen. Das gilt ins­be­son­de­re, wenn der Berech­tig­te nicht mehr bedürf­tig ist oder eine zumut­ba­re Erwerbs­tä­tig­keit nicht aufnimmt.

Ein Anspruch kann außer­dem nach § 1579 BGB ver­sagt, her­ab­ge­setzt oder zeit­lich begrenzt wer­den, wenn die Inan­spruch­nah­me des ande­ren Ehe­gat­ten grob unbil­lig wäre.

In Betracht kom­men zum Beispiel:

  • eine ver­fes­tig­te neue Lebensgemeinschaft
  • schwer­wie­gen­des Fehl­ver­hal­ten gegen den Unterhaltspflichtigen
  • mut­wil­li­ge Her­bei­füh­rung der Bedürftigkeit
  • Ver­let­zung schwer­wie­gen­der Vermögensinteressen
  • beharr­li­che Ver­let­zung eige­ner Erwerbsobliegenheiten

Bei einer neu­en Ehe ent­fällt ein Anspruch auf nach­ehe­li­chen Unter­halt regel­mä­ßig. Bei einer neu­en ver­fes­tig­ten Lebens­ge­mein­schaft ist dage­gen eine Bil­lig­keits­prü­fung erforderlich.

6. Gel­tend­ma­chung und Unterhaltstitel

Ein Anspruch auf nach­ehe­li­chen Unter­halt soll­te früh­zei­tig schrift­lich gel­tend gemacht wer­den. Rück­stän­di­ger Unter­halt kann regel­mä­ßig erst ab Ver­zug, Aus­kunfts­ver­lan­gen oder Rechts­hän­gig­keit ver­langt werden.

Für die Pra­xis ist wichtig:

  • Der Anspruch soll­te klar bezif­fert oder zunächst durch ein Aus­kunfts­ver­lan­gen vor­be­rei­tet werden.
  • Die Ein­kom­mens­un­ter­la­gen bei­der Ehe­gat­ten müs­sen sorg­fäl­tig geprüft werden.
  • Eine ein­ver­nehm­li­che Rege­lung soll­te schrift­lich und rechts­si­cher gefasst werden.
  • Ein voll­streck­ba­rer Titel kann durch gericht­li­chen Beschluss, gericht­li­chen Ver­gleich oder nota­ri­el­le Urkun­de geschaf­fen werden.

Ver­zö­ge­run­gen kön­nen dazu füh­ren, dass Ansprü­che für zurück­lie­gen­de Zeit­räu­me nicht mehr durch­setz­bar sind. In beson­de­ren Fäl­len kommt auch Ver­wir­kung in Betracht.

7. Anwalt­li­che Bera­tung und Mediation

Nach­ehe­li­cher Unter­halt hängt von vie­len recht­li­chen, wirt­schaft­li­chen und per­sön­li­chen Fak­to­ren ab. Eine früh­zei­ti­ge anwalt­li­che Bera­tung hilft, Ansprü­che rea­lis­tisch ein­zu­schät­zen und Feh­ler bei der Berech­nung zu vermeiden.

In geeig­ne­ten Fäl­len kann auch eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung oder Media­ti­on sinn­voll sein. Das gilt beson­ders, wenn bei­de Sei­ten wei­ter­hin wegen gemein­sa­mer Kin­der, Ver­mö­gen oder Immo­bi­li­en mit­ein­an­der ver­bun­den bleiben.

Fazit: Nach­ehe­li­cher Unter­halt / Unter­halt nach der Schei­dung ist kein Automatismus

Ein Unter­halts­an­spruch nach der Schei­dung ent­steht nicht auto­ma­tisch. Er setzt Bedürf­tig­keit, Leis­tungs­fä­hig­keit und einen gesetz­li­chen Unter­halts­tat­be­stand voraus.

Die Berech­nung beginnt meist mit dem berei­nig­ten Ein­kom­men bei­der Ehe­gat­ten. Im OLG-Bezirk Braun­schweig führt der Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus von 1/10 bei bei­der­sei­ti­gem Erwerbs­ein­kom­men regel­mä­ßig zu einer Berech­nung mit 45 % der berei­nig­ten Einkommensdifferenz.

Ob und wie lan­ge Unter­halt gezahlt wer­den muss, hängt danach vom kon­kre­ten Ein­zel­fall ab. Ohne genaue recht­li­che Prü­fung dro­hen Fehl­ein­schät­zun­gen, sowohl für den Anspruch­stel­ler als auch für den Zahlungspflichtigen.

Als Fach­an­walt für Fami­li­en­recht bera­te ich Sie gern in allen Fra­gen um Ihren Unter­halt nach der Schei­dung und set­ze Ihre Ansprü­che für Sie durch. Neh­men Sie am bes­ten heu­te noch Kon­takt mit uns auf!