Schweigen als Zustimmung: Der Fall
Der Auftragnehmer (AN) forderte einen Restbetrag aus seiner Schlussrechnung. Der Auftraggeber (AG) überwies nur einen Teil und schickte ihm kurz danach ein Schreiben. Darin stand, man halte sich an das Ergebnis des letzten Telefonats. Eine frühere Abschlagsrechnung gelte nun als Schlussrechnung. Der Einbehalt für die Vertragserfüllung sei ausgezahlt. Den Gewährleistungseinbehalt gebe es später. Der Auftragnehmer reagierte nicht. Er klagte restliche Vergütung und eine Sicherheit ein.
Schweigen als Zustimmung: Das Urteil
Das Gericht wies die Klage ab. Für eine Restforderung gab es keine Grundlage mehr. Der AN hatte durch sein Schweigen den Inhalt des Schreibens akzeptiert. In kaufmännischen Beziehungen zählt Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben oft als Zustimmung. Ein kurzer Satz wie „damit bin ich nicht einverstanden“ hätte gereicht. Das kam aber nicht. Damit war der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens des AG bindend.
Schweigen als Zustimmung: Praxistipp
Schreiben dieser Art sofort lesen! Den wiedergegebenen Gesprächsinhalt prüfen. Unstimmigkeiten umgehend schriftlich widersprechen. Ein Tag reicht. Zwei Tage gehen noch. Danach liegt eine konkludente Zustimmung nahe. Zugang des Widerspruchs nachweisbar dokumentieren. Per E‑Mail senden und zusätzlich kurz telefonisch bestätigen. So bleibt die Lage klar und beherrschbar.
Beim Versenden eigener Bestätigungsschreiben den Gesprächsinhalt präzise und vollständig formulieren. Je klarer der Text, desto stärker die Bindungswirkung.
Dr. Frank Biermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Baurecht
Quelle: OLG Bamberg, Urteil vom 20.07.2023 — 12 U 9/22; BGH, Beschluss vom 07.08.2024 — VII ZR 167/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

