Schwei­gen als Zustim­mung: Der Fall

Der Auf­trag­neh­mer (AN) for­der­te einen Rest­be­trag aus sei­ner Schluss­rech­nung. Der Auf­trag­ge­ber (AG) über­wies nur einen Teil und schick­te ihm kurz danach ein Schrei­ben. Dar­in stand, man hal­te sich an das Ergeb­nis des letz­ten Tele­fo­nats. Eine frü­he­re Abschlags­rech­nung gel­te nun als Schluss­rech­nung. Der Ein­be­halt für die Ver­trags­er­fül­lung sei aus­ge­zahlt. Den Gewähr­leis­tungs­ein­be­halt gebe es spä­ter. Der Auf­trag­neh­mer reagier­te nicht. Er klag­te rest­li­che Ver­gü­tung und eine Sicher­heit ein.

 

Schwei­gen als Zustim­mung: Das Urteil

Das Gericht wies die Kla­ge ab. Für eine Rest­for­de­rung gab es kei­ne Grund­la­ge mehr. Der AN hat­te durch sein Schwei­gen den Inhalt des Schrei­bens akzep­tiert. In kauf­män­ni­schen Bezie­hun­gen zählt Schwei­gen auf ein Bestä­ti­gungs­schrei­ben oft als Zustim­mung. Ein kur­zer Satz wie „damit bin ich nicht ein­ver­stan­den“ hät­te gereicht. Das kam aber nicht. Damit war der Ver­trag mit dem Inhalt des Schrei­bens des AG bindend.

 

Schwei­gen als Zustim­mung: Praxistipp

Schrei­ben die­ser Art sofort lesen! Den wie­der­ge­ge­be­nen Gesprächs­in­halt prü­fen. Unstim­mig­kei­ten umge­hend schrift­lich wider­spre­chen. Ein Tag reicht. Zwei Tage gehen noch. Danach liegt eine kon­klu­den­te Zustim­mung nahe. Zugang des Wider­spruchs nach­weis­bar doku­men­tie­ren. Per E‑Mail sen­den und zusätz­lich kurz tele­fo­nisch bestä­ti­gen. So bleibt die Lage klar und beherrschbar.

Beim Ver­sen­den eige­ner Bestä­ti­gungs­schrei­ben den Gesprächs­in­halt prä­zi­se und voll­stän­dig for­mu­lie­ren. Je kla­rer der Text, des­to stär­ker die Bindungswirkung.

 

Dr. Frank Biermann
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Baurecht

 

Quel­le: OLG Bam­berg, Urteil vom 20.07.2023 — 12 U 9/22; BGH, Beschluss vom 07.08.2024 — VII ZR 167/23 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)