Ver­brau­cher­bau­ver­trag / Unkla­re Leis­tungs­be­schrei­bung: Der Fall

Die Par­tei­en strit­ten über Putz- und Dämm­ar­bei­ten. Der Sach­ver­stän­di­ge konn­te nicht erken­nen, wel­che Leis­tung genau ver­ein­bart war. Die Unter­la­gen pass­ten nicht zusam­men. Der AG woll­te die Unklar­hei­ten dem AN auf­la­den. Er berief sich auf eine Norm, die bei Ver­brau­cher­bau­ver­trä­gen (§ 650k BGB) zu Las­ten des Unter­neh­mers wirkt.

 

Ver­brau­cher­bau­ver­trag / Unkla­re Leis­tungs­be­schrei­bung: Das Urteil

Das Gericht sah kei­nen Ver­brau­cher­bau­ver­trag. Damit greift die­se Regel nicht. Es gilt der Grund­satz, dass die Par­tei das Risi­ko trägt, aus deren Unter­la­gen der Feh­ler stammt. Gibt der AG die Leis­tungs­be­schrei­bung vor, muss er für Unklar­hei­ten ein­ste­hen. Der AN muss die Unter­la­gen prü­fen, aber er muss kei­ne lücken­haf­te Pla­nung erra­ten oder ergän­zen. Ein unge­nau­er Ver­trag führt nicht dazu, dass der Unter­neh­mer auto­ma­tisch haftet.

 

Ver­brau­cher­bau­ver­trag / Unkla­re Leis­tungs­be­schrei­bung: Praxistipp

§ 650k Abs. 2 Satz 2 BGB greift nur beim Ver­brau­cher­bau­ver­trag. Dort trägt der Unter­neh­mer das Risi­ko von Aus­le­gungs­zwei­feln, weil er die Bau­be­schrei­bung erstellt. Außer­halb die­ses Ver­trags­typs gilt das nicht. Dann ent­schei­det die Aus­le­gung nach §§ 133 und 157 BGB. Unauf­lös­ba­re Unklar­hei­ten tref­fen die Par­tei, aus deren Unter­la­gen sie stam­men. In der Pra­xis ist das häu­fig der Auf­trag­ge­ber, weil sei­ne Leis­tungs­be­schrei­bung die Grund­la­ge bil­det. Dar­aus folgt kei­ne auto­ma­ti­sche Haf­tung des Unter­neh­mers für jede Unschär­fe. Inhalt­li­che Wider­sprü­che, unkla­re For­mu­lie­run­gen oder von­ein­an­der abwei­chen­de Vor­ga­ben muss der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wor­ten. Vor­ver­trag­li­che Auf­klä­rungs­pflich­ten ändern dar­an nichts. Nur kal­ku­la­to­ri­sche Lücken, die der Unter­neh­mer erken­nen kann, fal­len in sei­nen Ver­ant­wor­tungs­be­reich. Die­se muss er anspre­chen und absi­chern. Rang­klau­seln lösen das Pro­blem nur begrenzt, denn sie grei­fen aus­schließ­lich bei ech­ten Wider­sprü­chen. Vor­her ist durch Aus­le­gung zu prü­fen, ob über­haupt ein Wider­spruch besteht. Lässt sich der Kon­flikt auf­lö­sen, bleibt die Klau­sel wirkungslos.

Für die Pra­xis bedeu­tet das: die Leis­tungs­be­schrei­bung ein­deu­tig zuord­nen, früh prü­fen, wo inhalt­li­che oder kal­ku­la­to­ri­sche Schwä­chen lie­gen, und Klar­stel­lungs­be­darf knapp und schrift­lich adres­sie­ren. So blei­ben die Risi­ken sau­ber getrennt. Es muss immer eine kla­re Leis­tungs­be­schrei­bung sicher­ge­stellt sein. Es wird nichts frei­ge­ben, was unklar ist. Bei feh­len­den oder wider­sprüch­li­chen Posi­tio­nen gezielt nach­fra­gen. Rück­fra­gen kurz und ein­deu­tig hal­ten („Bit­te bestä­ti­gen, ob X oder Y geschul­det ist. Die Unter­la­gen nen­nen bei­de Vari­an­ten.“). Bleibt die Klä­rung aus, den eige­nen Maß­stab doku­men­tie­ren und mit­tei­len, dass die Kal­ku­la­ti­on hier­auf basiert. Bei eige­nen Aus­schrei­bun­gen eine kla­re Rei­hen­fol­ge und ein­deu­ti­ge Posi­tio­nen ver­wen­den. Lücken ver­mei­den. Unklar­hei­ten füh­ren spä­ter zu Auf­wand und Streit.

Ver­brau­cher­bau­ver­trag im Sin­ne des BGB: Ein Ver­brau­cher­bau­ver­trag liegt vor, wenn ein Unter­neh­mer mit einem Ver­brau­cher einen Ver­trag über den Bau eines neu­en Gebäu­des schließt oder über erheb­li­che Umbau­ar­bei­ten an einem bestehen­den Gebäu­de. Der Ver­trag muss die Bau­leis­tung als Gan­zes betref­fen. Fol­gen: beson­de­re Schutz­re­geln. Dazu zäh­len eine umfas­sen­de Bau­be­schrei­bung, Wider­rufs­rech­te, Vor­ga­ben zu Abschlags­zah­lun­gen und mehr Trans­pa­renz bei Änderungen.

 

Dr. Frank Biermann
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Baurecht

 

Quel­le: OLG Zwei­brü­cken, Urteil vom 13.06.2023 — 5 U 116/22; BGH, Beschluss vom 24.04.2024 — VII ZR 138/23 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)