Bei Trennung oder Scheidung stellt sich schnell die Frage nach dem Kindesunterhalt. Wer zahlt wie viel? Welche Rolle spielt das Einkommen? Und was hat es mit der vielzitierten Düsseldorfer Tabelle auf sich?
In diesem Beitrag erkläre ich, wie Sie den Kindesunterhalt berechnen, welche rechtlichen Grundlagen gelten und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten.
1. Rechtliche Grundlage für den Kindesunterhalt
Kindesunterhalt ist ein gesetzlicher Anspruch des minderjährigen (und in bestimmten Fällen volljährigen) Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil (§§ 1601 ff. BGB).
Grundprinzip:
- Das Kind hat Anspruch auf angemessene Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Bildung und Unterkunft.
- Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Unterhalt durch Pflege und Erziehung.
- Der andere Elternteil ist zur Barunterhaltszahlung verpflichtet.
2. Die Düsseldorfer Tabelle – was ist das?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die bundesweit als Orientierung zur Berechnung des Kindesunterhalts dient. Sie wird in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag regelmäßig aktualisiert (zuletzt 01.01.2026).
Die Tabelle enthält:
- Unterhaltsbeträge nach Alter des Kindes (0–5, 6–11, 12–17, ab 18)
- Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen (bereinigtes Nettoeinkommen)
- Bedarfskontrollbeträge zur Sicherung des Selbstbehalts
3. Kindesunterhalt berechnen Schritt für Schritt
Schritt 1: Einkommen ermitteln
- Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (inkl. Sonderzahlungen, ohne Schulden, mit Freibeträgen).
Schritt 2: Altersstufe feststellen
- z. B. 6–11 Jahre → 2. Altersgruppe
Schritt 3: Zahlbetrag ermitteln
- Die Tabelle nennt den Bedarf des Kindes – davon ist in der Regel das halbe Kindergeld abzuziehen (aktuell 129 € von 259 €).
Beispielrechnung:
- Einkommen: 2.300 €/Monat → Einkommensgruppe 3
- Kind: 10 Jahre → Bedarf laut Tabelle: 633 €
- Abzüglich hälftiges Kindergeld: 633 € – 129 € = Zahlbetrag: 504 €
4. Selbstbehalt – was bleibt dem Unterhaltspflichtigen?
Der sogenannte Selbstbehalt schützt den Unterhaltspflichtigen vor einer finanziellen Überforderung.
Aktuell (Stand 2026):
- 1.450 € bei Erwerbstätigen
- 1.200 € bei Nichterwerbstätigen
Zudem gelten Bedarfskontrollbeträge je Einkommensgruppe, die sicherstellen sollen, dass das Existenzminimum gewahrt bleibt.
5. Volljährige Kinder und Sonderfälle
Bei volljährigen Kindern gelten besondere Regeln:
- Barunterhalt ist von beiden Elternteilen anteilig zu leisten
- Der Bedarf richtet sich oft nicht mehr nach der Tabelle, sondern pauschal nach Lebenssituation (z. B. 930 €/Monat bei Studenten)
Sonderfälle:
- Bei besonders hohem Einkommen kann ein abweichender Unterhalt vereinbart oder verlangt werden
- Bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen muss ggf. eine Mangelfallberechnung erfolgen
6. Unterhaltsanpassung und Dynamisierung
Der Kindesunterhalt ist nicht starr. Bei Änderungen des Einkommens oder des Bedarfs (z. B. durch Alter des Kindes) kann der Unterhalt:
- angepasst werden (auf Antrag oder automatisch bei dynamischen Titeln)
- gerichtlich neu festgelegt werden
Ein sogenannter dynamischer Unterhaltstitel koppelt den Zahlbetrag automatisch an die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle – dies vermeidet Folgeanträge.
Fazit: Kindesunterhalt sicher und korrekt berechnen
Die Düsseldorfer Tabelle bietet einen klaren Rahmen für die Berechnung des Kindesunterhalts – vorausgesetzt, Einkommen, Kindergeld und Besonderheiten werden korrekt berücksichtigt. Bei Unsicherheiten oder Streit sollten Sie rechtzeitig anwaltliche Unterstützung einholen, um Nachteile oder juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden. Gern stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht beratend zur Seite. Nehmen Sie hier mit mir Kontakt auf.

