Leit­satz des Gerichts

1. Weist die Leis­tung des Auf­trag­neh­mers Män­gel auf, kann der Auf­trag­ge­ber auch im VOB/B‑Vertrag einen Anspruch auf Kos­ten­vor­schuss zur Män­gel­be­sei­ti­gung gel­tend machen. 2. Der Auf­trag­ge­ber beschreibt einen Man­gel hin­rei­chend genau, wenn er das zuta­ge getre­te­ne Man­gel­sym­ptom zum Gegen­stand des Män­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gens macht. 3. Eine Beschrän­kung auf die ange­ge­be­nen Stel­len oder die vom Auf­trag­ge­ber bezeich­ne­ten oder ver­mu­te­ten Ursa­chen ist damit nicht ver­bun­den. Die­se Ursa­chen sind viel­mehr voll­stän­dig erfasst. Die auf­ge­tre­te­ne Erschei­nung ist nur als Hin­weis auf fest­ge­stell­te Schä­den, nicht als Begren­zung des Män­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gens zu verstehen.

Der Fall

Der Auf­trag­neh­mer (AN) führt im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers (AG) Tisch­ler­ar­bei­ten an einer Woh­nungs­ei­gen­tums­an­la­ge aus. Der AN ver­baut ins­ge­samt 179 Fens­ter­ele­men­te aus Holz. Nach Abnah­me tre­ten an eini­gen Fens­ter­ele­men­ten Farb­schä­den und Ris­se im Lack auf. Der AG for­dert den AN zur Män­gel­be­sei­ti­gung auf und rügt diver­se Män­gel an den Fens­tern, ins­be­son­de­re im Dach­ge­schoss und in einer Woh­nung im Erd­ge­schoss, u. a. Ris­se in der Beschich­tung, Farb­ab­lö­sun­gen und ähn­li­che Fehl­stel­len. Der AN lehnt die Män­gel­be­sei­ti­gung ab. Dar­auf­hin macht der AG Kos­ten­vor­schuss zur Män­gel­be­sei­ti­gung an allen Fens­ter­ele­men­ten i.H.v. rund 64.000 Euro net­to gel­tend. Das Land­ge­richt ver­ur­teilt den AN zur Zah­lung des ein­ge­klag­ten Betrags. AN legt Beru­fung ein und meint, dass ein Kos­ten­vor­schuss max. nur für 34 Fens­ter­ele­men­te ver­langt wer­den kann. An den übri­gen Ele­men­ten sei­en die Män­gel nicht vor­han­den. Zudem habe der AG die Män­gel­rü­ge nicht auf alle Fens­ter­ele­men­te, son­dern nur auf ein­zel­ne schad­haf­te und genau defi­nier­te Stel­len bezogen.

Das Urteil

Das OLG bestä­tigt das Urteil des Land­ge­richts, da der AG den AN nicht nur zur Män­gel­be­sei­ti­gung an ein­zel­nen, son­dern an sämt­li­chen Fens­ter­ele­men­ten auf­ge­for­dert hat. In der Recht­spre­chung gilt schon seit lan­ger Zeit die sog. „Sym­ptom­theo­rie“: Hier­nach kann der Bestel­ler mit einer hin­rei­chend genau­en Beschrei­bung von zuta­ge getre­te­nen Erschei­nun­gen den Feh­ler, der der Werk­leis­tung ins­ge­samt anhaf­tet und der die auf­ge­tre­te­nen Man­gel­er­schei­nun­gen ver­ur­sacht hat, zum Gegen­stand des betref­fen­den ver­trag­li­chen oder pro­zes­sua­len Ver­fah­rens machen. Eine Beschrän­kung auf die ange­ge­be­nen Stel­len oder die vom Bestel­ler bezeich­ne­ten oder ver­mu­te­ten Ursa­chen ist damit nicht ver­bun­den. Die gesam­ten (mög­li­chen) Ursa­chen sind viel­mehr voll­stän­dig erfasst. Die auf­ge­tre­te­ne Erschei­nung ist nur als Hin­weis auf fest­ge­stell­te Schä­den, nicht als Begren­zung des Män­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gens zu ver­ste­hen. Der AN muss also den ein­ge­klag­ten Kos­ten­vor­schuss bezahlen.

Pra­xis­hin­weis Baurecht

Häu­fig taucht erst in einem Bau­pro­zess die Fra­ge auf, wie­weit eine Män­gel­rü­ge reicht. Soll das gesam­te Werk oder nur ein­zel­ne Bau­tei­le von einer Män­gel­rü­ge erfasst wer­den oder nicht? Da die For­mu­lie­rung einer Män­gel­rü­ge also weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen haben kann, soll­te sie sehr sorg­fäl­tig aus­ge­ar­bei­tet sein. Gern unter­stüt­ze und bera­te ich Sie als Fach­an­walt für Bau­recht in sol­chen Fäl­len. Neh­men Sie hier Kon­takt mit mir auf. Quel­le: OLG Braun­schweig, Beschluss vom 22.02.2022 – 8 U 97/20; BGH, Beschluss vom 02.08.2023 — VII ZR 61/22 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurück­ge­wie­sen) Dr. Frank Bier­mann Fach­an­walt für Baurecht