Eine Kün­di­gung ist für Arbeit­neh­mer oft ein ein­schnei­den­des Ereig­nis – umso wich­ti­ger ist es zu wis­sen, wel­che Ansprü­che im Raum ste­hen. Beson­ders häu­fig stellt sich die Fra­ge: Habe ich Anspruch auf eine Abfin­dung? Tat­säch­lich gibt es in Deutsch­land kei­nen auto­ma­ti­schen gesetz­li­chen Anspruch auf eine Abfin­dung bei Kün­di­gung. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann jedoch ein Anspruch ent­ste­hen – ent­we­der durch Ver­hand­lung, Sozi­al­plan, Tarif­ver­trag oder gericht­li­che Ent­schei­dung. In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wann eine Abfin­dung üblich ist, wel­che gesetz­li­chen Rege­lun­gen gel­ten und wie Sie Ihre Ansprü­che sichern können.

 

1. Gibt es ein gesetz­li­ches Anrecht auf Abfindung?

 

Grund­sätz­lich: Nein. Das deut­sche Arbeits­recht sieht bei einer Kün­di­gung kei­nen auto­ma­ti­schen Anspruch auf Abfin­dung vor. Es gibt jedoch eini­ge Kon­stel­la­tio­nen, in denen Arbeit­neh­mer einen Abfin­dungs­an­spruch gel­tend machen kön­nen – sei es durch Gesetz, Tarif­ver­trag, Sozi­al­plan oder indi­vi­du­el­le Verhandlung.

 

2. Wann kann ein Anspruch auf Abfin­dung bei Kün­di­gung bestehen?

a) Abfin­dung nach § 1a Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG)

 

Der häu­figs­te gesetz­li­che Fall: Wird ein Arbeit­neh­mer betriebs­be­dingt gekün­digt und ver­zich­tet er auf eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge, bie­tet das Gesetz unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Abfin­dung an. Vor­aus­set­zun­gen:

  • Betriebs­be­ding­te Kündigung
  • Hin­weis im Kün­di­gungs­schrei­ben auf das Abfin­dungs­an­ge­bot (§ 1a KSchG)
  • Ver­zicht auf Kün­di­gungs­schutz­kla­ge inner­halb von drei Wochen

Höhe der Abfin­dung: ➡ 0,5 Brut­to­mo­nats­ge­häl­ter pro Beschäftigungsjahr

b) Abfin­dung durch Aufhebungsvertrag

Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer kön­nen jeder­zeit einen Auf­he­bungs­ver­trag schlie­ßen, in dem die Zah­lung einer Abfin­dung ver­ein­bart wird. Die­se Vari­an­te wird häu­fig genutzt, um eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge zu ver­mei­den. Wich­tig: Hier gel­ten beson­de­re Anfor­de­run­gen, etwa hin­sicht­lich der Wider­rufs­mög­lich­kei­ten und einer fai­ren Verhandlungssituation.

c) Abfin­dung im Sozialplan

Bei grö­ße­ren Betriebs­än­de­run­gen (z. B. Betriebs­schlie­ßung, Mas­sen­ent­las­sung) wird häu­fig ein Sozi­al­plan zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber ver­han­delt. Die­ser regelt, dass betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer eine pau­scha­le Abfin­dung erhalten.

d) Abfin­dung durch gericht­li­chen Vergleich

Reicht ein Arbeit­neh­mer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ein, endet das Ver­fah­ren häu­fig mit einem gericht­li­chen Ver­gleich, in dem eine Abfin­dungs­zah­lung ver­ein­bart wird. Hier wird die Höhe der Abfin­dung indi­vi­du­ell ver­han­delt – abhän­gig von Chan­cen, Risi­ken und Verfahrensdauer.

 

3. Wie wird die Höhe der Abfin­dung berechnet?

 

Es gibt kei­ne gesetz­li­che Stan­dard­for­mel, aber die fol­gen­de Faust­for­mel ist für eine Abfin­dung bei Kün­di­gung weit ver­brei­tet: 0,5 Brut­to­mo­nats­ge­häl­ter × Beschäf­ti­gungs­jah­re Beispiel:

  • Monats­ge­halt: 4.000 €
  • Beschäf­ti­gungs­dau­er: 6 Jahre
  • ➡ Abfin­dung: 0,5 × 4.000 × 6 = 12.000 €

Indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen kön­nen jedoch sowohl höhe­re als auch nied­ri­ge­re Abfin­dun­gen vorsehen.

 

4. Wor­auf soll­ten Arbeit­neh­mer achten?

 

✔ Fris­ten beach­ten: Eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge muss inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung erho­ben wer­den, sonst gilt die Kün­di­gung als wirk­sam (§ 4 KSchG).

✔ Kei­ne vor­ei­li­gen Ver­ein­ba­run­gen: Las­sen Sie Auf­he­bungs- oder Abfin­dungs­ver­trä­ge stets von einem Fach­an­walt prüfen.

✔ Steu­er­li­che Aspek­te berück­sich­ti­gen: Abfin­dun­gen sind grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig, es kann jedoch eine Fünf­tel­re­ge­lung grei­fen, die steu­er­li­che Vor­tei­le bie­tet (§ 34 EStG).

✔ Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld: Ach­tung: Wer ohne wich­ti­gen Grund einen Auf­he­bungs­ver­trag unter­zeich­net, ris­kiert eine Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld von bis zu 12 Wochen (§ 159 SGB III).

 

5. Fazit: Abfin­dung bei Kün­di­gung – Chan­cen ken­nen und nutzen

 

Auch wenn ein gesetz­li­cher Anspruch auf Abfin­dung sel­ten besteht, lohnt es sich, die Mög­lich­kei­ten zu prü­fen und stra­te­gisch vor­zu­ge­hen. Gera­de bei betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen oder im Rah­men eines Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­ses bestehen oft gute Chan­cen, eine ange­mes­se­ne Abfin­dung aus­zu­han­deln. Eine früh­zei­ti­ge recht­li­che Bera­tung hilft, Fris­ten zu wah­ren und die bes­ten Ver­hand­lungs­er­geb­nis­se zu erzielen.

Als Fach­an­walt für Arbeits­recht ste­he ich Ihnen gern bera­tend zur Sei­te. Mehr zum The­ma Kün­di­gung­schutz und Ihren Rech­ten als Arbeit­neh­mer fin­den Sie im Bei­trag “Kün­di­gungs­schutz im Arbeits­recht: Ihre Rech­te als Arbeit­neh­mer”.