Der Kün­di­gungs­schutz im Arbeits­recht ist ein zen­tra­les The­ma für Arbeit­neh­mer in Deutsch­land. Vie­le Beschäf­tig­te sind sich unsi­cher, wann eine Kün­di­gung zuläs­sig ist und wel­che Rech­te sie haben. Beson­ders wich­tig ist der all­ge­mei­ne Kün­di­gungs­schutz nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) sowie beson­de­re Schutz­vor­schrif­ten für bestimm­te Per­so­nen­grup­pen. In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie alles Wich­ti­ge rund um den Kün­di­gungs­schutz, wel­che Fris­ten gel­ten und wie Sie gegen eine Kün­di­gung vor­ge­hen können.

 

1. Wann greift der Kündigungsschutz?

Der all­ge­mei­ne Kün­di­gungs­schutz gilt für Arbeit­neh­mer in Unter­neh­men, die:

  • mehr als zehn Mit­ar­bei­ter (gerech­net in Voll­zeit­äqui­va­len­ten) beschäftigen,
  • in einem unun­ter­bro­che­nen Arbeits­ver­hält­nis von min­des­tens sechs Mona­ten ste­hen (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Klein­be­trie­be mit bis zu zehn Arbeit­neh­mern sind nicht an die stren­gen Rege­lun­gen des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes gebun­den, jedoch gel­ten auch dort Min­dest­an­for­de­run­gen, z. B. das Ver­bot sit­ten­wid­ri­ger oder will­kür­li­cher Kündigungen.

 

2. Zuläs­si­ge Kün­di­gungs­grün­de im Arbeitsrecht

Eine Kün­di­gung ist in Unter­neh­men mit Kün­di­gungs­schutz nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen wirk­sam. Sie muss sozi­al gerecht­fer­tigt sein und in eine der drei fol­gen­den Kate­go­rien fal­len (§ 1 Abs. 2 KSchG):

a) Betriebs­be­ding­te Kündigung

Die­se erfolgt auf­grund wirt­schaft­li­cher oder orga­ni­sa­to­ri­scher Ent­schei­dun­gen des Unter­neh­mens, z. B.:

  • Schlie­ßung von Abteilungen
  • Ratio­na­li­sie­rungs­maß­nah­men
  • Umsatz­rück­gang
  • Out­sour­cing

Wich­tig: Der Arbeit­ge­ber muss eine Sozi­al­aus­wahl tref­fen. Er darf nicht will­kür­lich ent­las­sen, son­dern muss sozia­le Fak­to­ren wie Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, Unter­halts­pflich­ten, Alter und Schwer­be­hin­de­rung berücksichtigen.

b) Ver­hal­tens­be­ding­te Kündigung

Hier­bei wird einem Arbeit­neh­mer gekün­digt, weil er gegen arbeits­ver­trag­li­che Pflich­ten ver­sto­ßen hat. Beispiele:

  • Arbeits­ver­wei­ge­rung
  • Unpünkt­lich­keit
  • Belei­di­gung von Kol­le­gen oder Vorgesetzten
  • Dieb­stahl

Grund­sätz­lich muss vor einer ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung eine Abmah­nung erfolgen.

c) Per­so­nen­be­ding­te Kündigung

Die­se liegt vor, wenn der Arbeit­neh­mer die arbeits­ver­trag­li­chen Auf­ga­ben auf­grund per­sön­li­cher Umstän­de nicht mehr erfül­len kann. Häu­fi­ge Gründe:

  • Lang­fris­ti­ge Erkrankung
  • Ver­lust der Arbeitserlaubnis
  • Füh­rer­schein­ent­zug bei Berufskraftfahrern

Hier wird geprüft, ob eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung mög­lich wäre oder eine Kün­di­gung die ein­zi­ge Opti­on ist.

 

3. Son­der­kün­di­gungs­schutz: Wer ist beson­ders geschützt?

Eini­ge Arbeit­neh­mer­grup­pen genie­ßen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz und kön­nen nur unter sehr stren­gen Bedin­gun­gen gekün­digt werden:

🔹 Schwan­ge­re & Müt­ter nach der Ent­bin­dung – Kün­di­gungs­schutz bis vier Mona­te nach der Ent­bin­dung (§ 17 MuSchG).

🔹 Schwer­be­hin­der­te – Kün­di­gung nur mit Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­amts (§ 168 SGB IX).

🔹 Betriebs­rä­te – Beson­de­re Kün­di­gungs­vor­aus­set­zun­gen nach § 15 KSchG.

🔹 Per­so­nen in Eltern­zeit – Kün­di­gungs­schutz bis zum drit­ten Lebens­jahr des Kin­des (§ 18 BEEG).

 

4. For­ma­le Anfor­de­run­gen an eine Kündigung

Damit eine Kün­di­gung wirk­sam ist, müs­sen bestimm­te for­ma­le Vor­ga­ben erfüllt sein:

  • Schrift­form: Eine Kün­di­gung muss schrift­lich erfol­gen und vom Arbeit­ge­ber unter­schrie­ben sein (§ 623 BGB).
  • Zugang: Die Kün­di­gung wird wirk­sam, wenn sie dem Arbeit­neh­mer zugeht (z. B. per Ein­schrei­ben oder per­sön­li­che Übergabe).
  • Kün­di­gungs­frist: Die gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist rich­tet sich nach der Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit (§ 622 BGB).

 

Betriebs­zu­ge­hö­rig­keitKün­di­gungs­frist

0 – 6 Mona­te / 2 Wochen

7 Mona­te – 2 Jah­re / 1 Monat

2 – 5 Jah­re / 2 Monate

5 – 8 Jah­re / 3 Monate

8 – 10 Jah­re / 4 Monate

10 – 12 Jah­re / 5 Monate

Über 12 Jah­re / 6 Monate

Ach­tung: In Tarif­ver­trä­gen oder Arbeits­ver­trä­gen kön­nen abwei­chen­de Rege­lun­gen getrof­fen werden.

 

5. Kün­di­gung erhal­ten – Was nun?

Wenn Sie eine Kün­di­gung erhal­ten haben, soll­ten Sie schnell han­deln. Die wich­tigs­ten Schritte:

1. Kün­di­gung prü­fen lassen

Vie­le Kün­di­gun­gen sind unwirk­sam, weil for­ma­le Feh­ler vor­lie­gen oder kei­ne aus­rei­chen­de Begrün­dung besteht. Ein Fach­an­walt für Arbeits­recht kann dies prü­fen — gern ste­he ich Ihnen hier­für zur Ver­fü­gung. Hier errei­chen Sie mich.

2. Kün­di­gungs­schutz­kla­ge einreichen

Wenn Sie sich gegen die Kün­di­gung weh­ren möch­ten, müs­sen Sie inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung Kla­ge beim Arbeits­ge­richt ein­rei­chen (§ 4 KSchG).

3. Abfin­dung aushandeln

Auch wenn die Kün­di­gung recht­mä­ßig ist, besteht oft die Mög­lich­keit, eine Abfin­dung mit dem Arbeit­ge­ber aus­zu­han­deln. Die Höhe hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, eine übli­che Berech­nungs­for­mel lautet:

0,5 Brut­to­mo­nats­ge­häl­ter pro Beschäftigungsjahr

Dies ist jedoch nicht gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, son­dern Verhandlungssache.

 

Fazit: Ihre Rech­te als Arbeit­neh­mer schützen

Das Kün­di­gungs­schutz­recht in Deutsch­land bie­tet Arbeit­neh­mern umfas­sen­den Schutz vor unge­recht­fer­tig­ten Kün­di­gun­gen. Wenn Sie eine Kün­di­gung erhal­ten, lohnt es sich in vie­len Fäl­len, die­se recht­lich über­prü­fen zu las­sen. Beson­ders in Unter­neh­men mit mehr als zehn Mit­ar­bei­tern ist eine Kün­di­gung nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zulässig.

Tipp: Reagie­ren Sie schnell und holen Sie sich recht­li­che Unter­stüt­zung, um Ihre Rech­te best­mög­lich durchzusetzen.