ArbG Düs­sel­dorf, Urteil vom 12.01.2024 — 7 Ca 1347/23 Das Urteil des Arbeits­ge­richts Düs­sel­dorf vom 12.01.2024 (Az.: 7 Ca 1347/23) behan­delt die Fra­ge, ob eine Abmah­nung, die einem Ange­stell­ten einer obers­ten Bun­des­be­hör­de und Kom­pe­tenz­zen­trum für Asyl, Migra­ti­on und Inte­gra­ti­on erteilt wur­de, aus des­sen Per­so­nal­ak­te ent­fernt wer­den muss.

Hin­ter­grund des Falls

Der Klä­ger war bei der beklag­ten Behör­de ange­stellt und für die schrift­li­che und per­sön­li­che Antrags­an­nah­me sowie die Akten­an­la­ge in Asyl­ver­fah­ren zustän­dig. Am 27.12.2022 wur­den von Mit­ar­bei­ten­den der Außen­stel­le der Behör­de ver­schie­de­ne Vor­wür­fe gegen den Klä­ger an die Per­so­nal­ab­tei­lung her­an­ge­tra­gen. Die­ser wur­de zu einem Per­so­nal­ge­spräch gela­den, das am 04.01.2023 statt­fand. Wäh­rend die­ses Gesprächs wur­de der Klä­ger mit den Vor­wür­fen kon­fron­tiert, die sich auf sei­ne angeb­li­chen Äuße­run­gen über Asyl­be­wer­ber aus Afgha­ni­stan bezo­gen. Des Wei­te­ren soll er sich im Zusam­men­hang mit einer am 15.12.2022 statt­ge­fun­de­nen Weih­nachts­fei­er unan­ge­mes­sen über eine Refe­ren­tin geäu­ßert haben. Auf die Nach­fra­ge des Klä­gers, war­um die Namen der Mit­ar­bei­ten­den, die die Vor­wür­fe an die Per­so­nal­ab­tei­lung wei­ter­ge­ge­ben hat­ten, nicht genannt wür­den, erklär­te die Per­so­nal­re­fe­ren­tin, dass die­se sich ver­trau­lich an die Vor­ge­setz­ten sowie die Per­so­nal­ab­tei­lung gewandt hat­ten, da sie durch das Ver­hal­ten und die Äuße­run­gen des Klä­gers der­art ver­un­si­chert und ver­ängs­tigt sei­en, dass sie nicht wüss­ten, wie sie damit umge­hen soll­ten. Am 22.02.2023 erhielt der Klä­ger eine Abmah­nung. Der Klä­ger bestritt jedoch, die­se Äuße­run­gen getä­tigt zu haben und bean­trag­te gericht­lich, die Beklag­te zu ver­ur­tei­len, die Abmah­nung aus sei­ner Per­so­nal­ak­te zu entfernen.

Ent­schei­dung des Gerichts

Das Gericht gab der Kla­ge des Klä­gers statt und ent­schied, dass die Abmah­nung aus sei­ner Per­so­nal­ak­te ent­fernt wer­den müs­se. Es stell­te fest, dass die Abmah­nung inhalt­lich unbe­stimmt sei, da die Beklag­te die Namen der Zeu­gen, die die Vor­wür­fe gemacht hat­ten, nicht benannt hat­te, obwohl ihr die­se bekannt waren. Das Gericht führ­te aus, dass die Anfor­de­run­gen an die Kon­kre­ti­sie­rung einer Abmah­nung sich an dem ori­en­tie­ren müss­ten, was der Arbeit­ge­ber wis­sen kön­ne. Die Nen­nung der Namen der Zeu­gen sei erfor­der­lich, damit der Klä­ger die Mög­lich­keit habe, die Vor­wür­fe zu über­prü­fen und sich ange­mes­sen zu ver­tei­di­gen. Pau­scha­le Vor­wür­fe ohne Nen­nung der Zeu­gen erfüll­ten die­se Anfor­de­run­gen nicht. Das Gericht erkann­te auch an, dass ein Kon­flikt zwi­schen dem Klä­ger und den Zeu­gen ent­ste­hen kön­ne, wenn die Namen der Zeu­gen genannt wür­den. Es stell­te jedoch fest, dass der Arbeit­ge­ber die­sen Kon­flikt hin­neh­men müs­se, wenn er sich auf die Aus­sa­gen der Zeu­gen stüt­ze. Es sei auch nicht ersicht­lich, wel­che kon­kre­te Gefahr den Zeu­gen durch die Nen­nung ihrer Namen dro­hen könnte.

Fazit

Das Urteil des Arbeits­ge­richts Düs­sel­dorf zeigt, dass eine Abmah­nung nur dann wirk­sam ist, wenn sie klar und kon­kret for­mu­liert ist und den Arbeit­neh­mer in die Lage ver­setzt, die Vor­wür­fe zu über­prü­fen und sich dage­gen zu ver­tei­di­gen. Pau­scha­le und unbe­stimm­te Vor­wür­fe, bei denen wesent­li­che Details wie die Namen der Zeu­gen feh­len, sind unzu­läs­sig und füh­ren dazu, dass die Abmah­nung aus der Per­so­nal­ak­te ent­fernt wer­den muss.

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