Die Ent­schei­dung zur Schei­dung mar­kiert einen wich­ti­gen Ein­schnitt im Leben. Wer eine Schei­dung ein­rei­chen möch­te, steht häu­fig vor vie­len Fra­gen: Wie läuft das Ver­fah­ren ab? Wel­che Schrit­te sind erfor­der­lich? Wel­che Kos­ten entstehen?

Ein gutes Ver­ständ­nis der Abläu­fe und recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen hilft, den Pro­zess geord­net und ziel­ge­rich­tet zu gestal­ten. In die­sem Bei­trag erhal­ten Sie einen kla­ren Über­blick über das Schei­dungs­ver­fah­ren in Deutsch­land und erfah­ren, wor­auf Sie ach­ten sollten.

 

1. Vor­aus­set­zun­gen für die Scheidung

 

Für eine Schei­dung müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Ein­jäh­ri­ges Getrennt­le­ben (§ 1565 BGB)
  • Zer­rüt­tung der Ehe (kein erkenn­ba­rer Wil­le zur Fort­set­zung der Ehe)
  • Bei­de Ehe­gat­ten wol­len die Schei­dung bzw. einer wider­spricht nicht der Annah­me der Zerrüttung

Aus­nah­me: Bei unzu­mut­ba­rer Här­te (z. B. Gewalt in der Ehe) ist auch eine sofor­ti­ge Schei­dung möglich.

 

2. Schei­dung ein­rei­chen – Schritt-für-Schritt

a) Rechts­an­walt beauftragen

In Deutsch­land muss der Schei­dungs­an­trag zwin­gend von einem Rechts­an­walt beim Fami­li­en­ge­richt ein­ge­reicht wer­den (§ 114 FamFG).

Hin­weis: Bei ein­ver­nehm­li­chen Schei­dun­gen ist es aus­rei­chend, wenn ein Ehe­gat­te einen Anwalt mit der Stel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges beauf­tragt und der ande­re Ehe­part­ner der Schei­dung zustimmt.

Ach­tung: Die­ses Vor­ge­hen emp­fiehlt sich aber nur dann, wenn kei­ne Unter­halts- oder Zuge­winn­aus­gleichs­an­sprü­che oder Fra­gen des Umgangs- oder Sor­ge­rechts strit­tig sind.

b) Zustän­dig­keit des Gerichts

Nach § 122 FamFG ist das Fami­li­en­ge­richt ört­lich zuständig:

  • in des­sen Bezirk einer der Ehe­gat­ten mit allen gemein­schaft­li­chen min­der­jäh­ri­gen Kin­dern sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat;
  • in des­sen Bezirk einer der Ehe­gat­ten mit einem Teil der gemein­schaft­li­chen min­der­jäh­ri­gen Kin­der sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, sofern beim ande­ren Ehe­gat­ten kei­ne gemein­schaft­li­chen min­der­jäh­ri­gen Kin­der wohnen;
  • in des­sen Bezirk die Ehe­gat­ten zuletzt gemein­sam gewohnt haben, wenn einer der Ehe­gat­ten noch dort lebt.

Eine Über­sicht der zustän­di­gen Gerich­te fin­den Sie z. B. unter:

c) Zustel­lung an den Ehepartner

Das Gericht stellt den Schei­dungs­an­trag offi­zi­ell dem ande­ren Ehe­part­ner zu. Die­ser kann dar­auf reagie­ren oder der Schei­dung zustimmen.

d) Ver­sor­gungs­aus­gleich

Das Gericht klärt auto­ma­tisch den Ver­sor­gungs­aus­gleich, also den Aus­gleich der wäh­rend der Ehe erwor­be­nen Ren­ten­an­wart­schaf­ten (§ 1587 BGB).

Bei sog. Kur­ze­hen wird in der Regel kein Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­ge­führt, sofern kei­ner der Ehe­gat­ten die Durch­füh­rung bean­tragt. Eine Kur­ze­he liegt vor, wenn zwi­schen Hei­rat und Antrag­stel­lung weni­ger als drei Jah­re ver­gan­gen sind

e) Schei­dungs­ter­min

Nach Abschluss der Ver­sor­gungs­aus­gleichs­prü­fung wird ein Schei­dungs­ter­min ange­setzt. Bei­de Ehe­part­ner müs­sen per­sön­lich erscheinen.

Im Ter­min wer­den die Vor­aus­set­zun­gen der Schei­dung noch­mals geprüft. Bei Zustim­mung bei­der Par­tei­en erfolgt die Schei­dung durch rich­ter­li­chen Beschluss.

f) Rechts­kraft der Scheidung

Der Schei­dungs­be­schluss wird rechtskräftig:

  • nach Ablauf der ein­mo­na­ti­gen Beschwerdefrist;
  • oder sofort, wenn bei­de Ehe­part­ner auf Rechts­mit­tel ver­zich­ten.

Wich­tig: Auch der nicht anwalt­lich ver­tre­te­ne Ehe­gat­te benö­tigt für den Rechts­mit­tel­ver­zicht einen eige­nen Anwalt.

 

3. Dau­er des Scheidungsverfahrens

 

Eine ein­ver­nehm­li­che Schei­dung dau­ert in der Regel zwi­schen 4 und 9 Mona­ten. Kommt es zu Strei­tig­kei­ten, ins­be­son­de­re beim Ver­sor­gungs­aus­gleich, kann das Ver­fah­ren deut­lich län­ger dauern.

 

4. Wel­che Kos­ten ent­ste­hen bei einer Scheidung?

a) Gerichts­ge­büh­ren

Bei einer Schei­dung fal­len ledig­lich zwei Gerichts­ge­büh­ren an. Die Höhe rich­tet sich nach dem Verfahrenswert.

b) Anwalts­kos­ten

Die­se rich­ten sich eben­falls nach dem Ver­fah­rens­wert und sind im Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) geregelt.

Ein kos­ten­lo­ser Pro­zess­kos­ten­rech­ner kann hel­fen, einen ers­ten Über­blick über die zu erwar­ten­den Gebüh­ren zu erhal­ten: ➡ z. B. auf https://www.justiz.nrw/BS/rechner/index.php

c) Ver­fah­rens­wert

In der Regel das drei­fa­che Monats­net­to­ein­kom­men bei­der Ehe­part­ner, ggf. zuzüg­lich Son­der­wer­te wie Immo­bi­li­en oder Versorgungsanwartschaften.

 

5. Miss­ver­ständ­nis: „Online-Schei­dung“

 

Oft ist von „Online-Schei­dung“ die Rede. Dabei han­delt es sich nicht um ein eige­nes gericht­li­ches Ver­fah­ren, son­dern ledig­lich um eine ver­ein­fach­te Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Kanz­lei (z. B. Ein­rei­chung von Doku­men­ten per E‑Mail, Post oder Upload). Das gericht­li­che Ver­fah­ren bleibt voll­stän­dig ana­log – inklu­si­ve per­sön­li­cher Anwe­sen­heit beim Scheidungstermin.

 

6. Fazit: Schei­dung mit Über­blick und recht­li­cher Begleitung

 

Eine Schei­dung ist nicht nur ein per­sön­li­cher und recht­li­cher Ein­schnitt – meist ändert sich das gesam­te bis­he­ri­ge Leben. Finan­zi­el­le, fami­liä­re und emo­tio­na­le Aspek­te sind eng mit­ein­an­der ver­wo­ben. Wer den Ablauf kennt und sich früh­zei­tig anwalt­lich bera­ten lässt, ver­mei­det unnö­ti­ge Ver­zö­ge­run­gen und Kos­ten. Beson­ders bei einer ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung kön­nen Zeit und Auf­wand erheb­lich redu­ziert werden.

Gern ste­he ich Ihnen als Fach­an­walt für Fami­li­en­recht aber auch als Media­tor in die­se meist schwie­ri­gen, emo­tio­na­len Lebens­pha­se zur Sei­te. Rufen Sie uns unter unse­rer Tele­fon­num­mer +49 (0) 531  79 38 99 40 an oder nut­zen Sie unser Kon­takt­for­mu­lar.