Eine Analyse des Urteils OLG Hamburg 5 U 27/22
In einer bedeutsamen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) in der Rechtssache 5 U 27/22 klargestellt, dass Unternehmen nicht generell für private Äußerungen ihrer Mitarbeiter auf Social Media Plattformen haften. Dieses Urteil hat erhebliche Implikationen für die Unternehmensführung und die Handhabung von Mitarbeiterverhalten außerhalb des Arbeitsplatzes, insbesondere in Bezug auf Äußerungen in sozialen Netzwerken.
Hintergrund des Falles
Der Fall betraf die Äußerung eines Mitarbeiters eines Unternehmens auf Facebook, der in einem privaten Gespräch behauptete, dass Konkurrenzmitglieder “wegen verschiedenen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen hätten”. Diese Bemerkung wurde von den betroffenen Konkurrenten als geschäftsschädigend angesehen, und sie strebten daher rechtliche Schritte gegen das Unternehmen des Mitarbeiters an, basierend auf dem Vorwurf einer wettbewerbsrechtlichen Verletzung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Entscheidung des OLG Hamburg
Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bereits festgestellt hatte, dass keine Haftung des Unternehmens für die privaten Äußerungen des Mitarbeiters besteht. Die Kernpunkte des Urteils sind:
- Keine Zurechnung privater Äußerungen: Das Gericht stellte klar, dass private Äußerungen eines Mitarbeiters nicht automatisch dem Unternehmen zugerechnet werden können. Es fehlte an einem inneren Zusammenhang der Äußerung mit der unternehmerischen Tätigkeit, welcher eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG begründen würde.
- Abgrenzung von privatem und beruflichem Verhalten: Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Trennung zwischen beruflichen und privaten Handlungen der Mitarbeiter, insbesondere in sozialen Medien. Das Gericht sah in dem Kommentar des Mitarbeiters keine geschäftliche Handlung, die auf die Förderung des Unternehmens abzielte, sondern eine private Meinungsäußerung.
- Bedeutung für die Unternehmenspraxis: Das Urteil hebt die Bedeutung von klaren Unternehmensrichtlinien hervor, die das Verhalten von Mitarbeitern in sozialen Medien regeln. Diese Richtlinien sollten sowohl die berufliche als auch die private Nutzung von Social Media durch Mitarbeiter abdecken, um mögliche rechtliche Risiken zu minimieren.
Implikationen für Unternehmen & Social Media
Für Unternehmen bedeutet diese Entscheidung, dass sie zwar nicht generell für jede Handlung eines Mitarbeiters haftbar gemacht werden können, dennoch ist es ratsam, präventive Maßnahmen zu ergreifen:
- Erstellung und Durchsetzung von Social-Media-Richtlinien: Unternehmen sollten klare Richtlinien für die Nutzung von Social Media durch Mitarbeiter sowohl im beruflichen als auch im privaten Kontext festlegen.
- Schulungen und Bewusstseinsbildung: Regelmäßige Schulungen können helfen, Mitarbeitern die Grenzen des akzeptablen Verhaltens auf Social Media zu verdeutlichen, insbesondere in Bezug auf Äußerungen, die das Unternehmen oder seine Konkurrenten betreffen könnten.
- Monitoring und Compliance: Obwohl es schwierig ist, die private Nutzung von Social Media zu überwachen, sollten Unternehmen Mechanismen einführen, um sicherzustellen, dass die Richtlinien eingehalten werden.
Fazit
Das Urteil des OLG Hamburg setzt deutliche Grenzen für die wettbewerbsrechtliche Haftung von Unternehmen bezüglich der Online-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter. Es betont die Notwendigkeit für Unternehmen, durch interne Richtlinien und Schulungen sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter die rechtlichen Grenzen ihres Handelns verstehen. Letztlich stärkt es die Position von Unternehmen, indem es bestätigt, dass nicht jede private Äußerung eines Mitarbeiters auf Social Media zu einer Unternehmenshaftung führt. Sie haben Fragen zum Sachverhalt? Gern stehe ich Ihnen beratend zur Seite. Nutzen Sie gern zur Kontaktaufnahme unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.