Eine Ana­ly­se des Urteils OLG Ham­burg 5 U 27/22

In einer bedeut­sa­men Ent­schei­dung hat das Ober­lan­des­ge­richt Ham­burg (OLG Ham­burg) in der Rechts­sa­che 5 U 27/22 klar­ge­stellt, dass Unter­neh­men nicht gene­rell für pri­va­te Äuße­run­gen ihrer Mit­ar­bei­ter auf Social Media Platt­for­men haf­ten. Die­ses Urteil hat erheb­li­che Impli­ka­tio­nen für die Unter­neh­mens­füh­rung und die Hand­ha­bung von Mit­ar­bei­ter­ver­hal­ten außer­halb des Arbeits­plat­zes, ins­be­son­de­re in Bezug auf Äuße­run­gen in sozia­len Netzwerken.

Hin­ter­grund des Falles

Der Fall betraf die Äuße­rung eines Mit­ar­bei­ters eines Unter­neh­mens auf Face­book, der in einem pri­va­ten Gespräch behaup­te­te, dass Kon­kur­renz­mit­glie­der “wegen ver­schie­de­nen Metho­den bereits eini­ge Straf­ver­fah­ren bekom­men hät­ten”. Die­se Bemer­kung wur­de von den betrof­fe­nen Kon­kur­ren­ten als geschäfts­schä­di­gend ange­se­hen, und sie streb­ten daher recht­li­che Schrit­te gegen das Unter­neh­men des Mit­ar­bei­ters an, basie­rend auf dem Vor­wurf einer wett­be­werbs­recht­li­chen Ver­let­zung nach § 8 Abs. 2 des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG).

Ent­schei­dung des OLG Hamburg

Das Gericht wies die Beru­fung der Klä­ger zurück und bestä­tig­te das Urteil des Land­ge­richts Ham­burg, das bereits fest­ge­stellt hat­te, dass kei­ne Haf­tung des Unter­neh­mens für die pri­va­ten Äuße­run­gen des Mit­ar­bei­ters besteht. Die Kern­punk­te des Urteils sind:

  1. Kei­ne Zurech­nung pri­va­ter Äuße­run­gen: Das Gericht stell­te klar, dass pri­va­te Äuße­run­gen eines Mit­ar­bei­ters nicht auto­ma­tisch dem Unter­neh­men zuge­rech­net wer­den kön­nen. Es fehl­te an einem inne­ren Zusam­men­hang der Äuße­rung mit der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit, wel­cher eine Haf­tung nach § 8 Abs. 2 UWG begrün­den würde.
  2. Abgren­zung von pri­va­tem und beruf­li­chem Ver­hal­ten: Die Ent­schei­dung unter­streicht die Not­wen­dig­keit einer kla­ren Tren­nung zwi­schen beruf­li­chen und pri­va­ten Hand­lun­gen der Mit­ar­bei­ter, ins­be­son­de­re in sozia­len Medi­en. Das Gericht sah in dem Kom­men­tar des Mit­ar­bei­ters kei­ne geschäft­li­che Hand­lung, die auf die För­de­rung des Unter­neh­mens abziel­te, son­dern eine pri­va­te Meinungsäußerung.
  3. Bedeu­tung für die Unter­neh­mens­pra­xis: Das Urteil hebt die Bedeu­tung von kla­ren Unter­neh­mens­richt­li­ni­en her­vor, die das Ver­hal­ten von Mit­ar­bei­tern in sozia­len Medi­en regeln. Die­se Richt­li­ni­en soll­ten sowohl die beruf­li­che als auch die pri­va­te Nut­zung von Social Media durch Mit­ar­bei­ter abde­cken, um mög­li­che recht­li­che Risi­ken zu minimieren.

Impli­ka­tio­nen für Unter­neh­men & Social Media

Für Unter­neh­men bedeu­tet die­se Ent­schei­dung, dass sie zwar nicht gene­rell für jede Hand­lung eines Mit­ar­bei­ters haft­bar gemacht wer­den kön­nen, den­noch ist es rat­sam, prä­ven­ti­ve Maß­nah­men zu ergreifen:

  • Erstel­lung und Durch­set­zung von Social-Media-Richt­li­ni­en: Unter­neh­men soll­ten kla­re Richt­li­ni­en für die Nut­zung von Social Media durch Mit­ar­bei­ter sowohl im beruf­li­chen als auch im pri­va­ten Kon­text festlegen.
  • Schu­lun­gen und Bewusst­seins­bil­dung: Regel­mä­ßi­ge Schu­lun­gen kön­nen hel­fen, Mit­ar­bei­tern die Gren­zen des akzep­ta­blen Ver­hal­tens auf Social Media zu ver­deut­li­chen, ins­be­son­de­re in Bezug auf Äuße­run­gen, die das Unter­neh­men oder sei­ne Kon­kur­ren­ten betref­fen könnten.
  • Moni­to­ring und Com­pli­ance: Obwohl es schwie­rig ist, die pri­va­te Nut­zung von Social Media zu über­wa­chen, soll­ten Unter­neh­men Mecha­nis­men ein­füh­ren, um sicher­zu­stel­len, dass die Richt­li­ni­en ein­ge­hal­ten werden.

Fazit

Das Urteil des OLG Ham­burg setzt deut­li­che Gren­zen für die wett­be­werbs­recht­li­che Haf­tung von Unter­neh­men bezüg­lich der Online-Akti­vi­tä­ten ihrer Mit­ar­bei­ter. Es betont die Not­wen­dig­keit für Unter­neh­men, durch inter­ne Richt­li­ni­en und Schu­lun­gen sicher­zu­stel­len, dass ihre Mit­ar­bei­ter die recht­li­chen Gren­zen ihres Han­delns ver­ste­hen. Letzt­lich stärkt es die Posi­ti­on von Unter­neh­men, indem es bestä­tigt, dass nicht jede pri­va­te Äuße­rung eines Mit­ar­bei­ters auf Social Media zu einer Unter­neh­mens­haf­tung führt. Sie haben Fra­gen zum Sach­ver­halt? Gern ste­he ich Ihnen bera­tend zur Sei­te. Nut­zen Sie gern zur Kon­takt­auf­nah­me unser Kon­takt­for­mu­lar oder rufen Sie uns an.