Ein­lei­tung

Dienst­rad-Lea­sing bei Kran­ken­geld­be­zug – 8 Ca 2199/22: In einem inter­es­san­ten Urteil vom 2. Sep­tem­ber 2023 hat das Arbeits­ge­richt Aachen (8 Ca 2199/22) ent­schie­den, dass Arbeit­neh­mer die Kos­ten für das Lea­sing eines Dienst­ra­des wäh­rend des Bezugs von Kran­ken­geld selbst tra­gen müs­sen. Die­ses Urteil stellt eine ers­te Klä­rung in der Behand­lung von Lea­sing­ra­ten wäh­rend unbe­zahl­ter Beschäf­ti­gungs­zei­ten dar.

Hin­ter­grund des Falles

Ein Arbeit­neh­mer hat­te im Rah­men des „Job­Rad-Modells“ zwei Fahr­rä­der über sei­ne Arbeit­ge­be­rin geleast, wobei die Lea­sing­ra­ten direkt von sei­nem Brut­to­ge­halt abge­zo­gen wur­den. Nach­dem der Arbeit­neh­mer krank­heits­be­dingt aus­fiel und nach sechs Wochen Kran­ken­geld bezog, stell­te er die Zah­lun­gen für die Lea­sing­ra­ten ein. Die Arbeit­ge­be­rin for­der­te die­se Kos­ten spä­ter von sei­nem Gehalt ein.

Kern der Entscheidung

Das Gericht ent­schied, dass der Arbeit­neh­mer wei­ter­hin zur Zah­lung der Lea­sing­ra­ten ver­pflich­tet ist, auch wäh­rend der Zeit, in der er Kran­ken­geld bezieht. Die Begrün­dung stützt sich dar­auf, dass das Fahr­rad wei­ter­hin im Besitz und zur Nut­zung des Arbeit­neh­mers bleibt, auch wenn er krank­heits­be­dingt nicht arbei­tet. Die fort­lau­fen­de Zah­lungs­pflicht reflek­tiert das anhal­ten­de Nut­zungs­recht des Fahr­rads durch den Arbeitnehmer.

Bedeu­tung für Arbeit­ge­ber und Arbeitnehmer

Für Arbeit­ge­ber:

Ver­trags­klar­heit sicher­stel­len: Arbeit­ge­ber soll­ten dar­auf ach­ten, dass die Bedin­gun­gen für Dienst­rad­lea­sing klar und trans­pa­rent sind, um spä­te­re Kon­flik­te zu vermeiden.
Kom­mu­ni­ka­ti­on über Ver­pflich­tun­gen: Es ist wich­tig, dass Arbeit­neh­mer über ihre finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen auch in Zei­ten des Kran­ken­geld­be­zugs infor­miert sind.

Für Arbeit­neh­mer:

Ver­ständ­nis der Ver­trags­be­din­gun­gen: Arbeit­neh­mer soll­ten sich der fort­lau­fen­den Kos­ten, die mit sol­chen Lea­sing­ver­trä­gen ver­bun­den sind, bewusst sein – auch in Zei­ten, in denen kein Arbeits­ent­gelt bezo­gen wird.
Pla­nung der finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen: Beson­ders in lang­fris­ti­gen Ver­trags­ver­hält­nis­sen ist es rat­sam, finan­zi­el­le Rück­la­gen für Zei­ten ohne regu­lä­res Ein­kom­men zu planen.

Dienst­rad­lea­sing bei Kran­ken­geld­be­zug: Schlussfolgerung

Das Urteil des ArbG Aachen ver­deut­licht die Wich­tig­keit einer umfas­sen­den Ver­trags­prü­fung und einer kla­ren Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern über die Bedin­gun­gen von Ent­gelt­um­wand­lun­gen. Es ist ein wich­ti­ges Urteil für die Pra­xis, da es die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer in ähn­li­chen Fäl­len auf­zeigt und dabei hilft, Rech­te und Pflich­ten in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen bes­ser zu verstehen.

Die­ses Urteil könn­te rich­tungs­wei­send für ähn­li­che Fäl­le in der Zukunft sein und soll­te von allen Betei­lig­ten in Betracht gezo­gen wer­den, die ähn­li­che Model­le nut­zen oder pla­nen einzuführen.


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