Arbeits­zeit­er­fas­sung für Haus­an­ge­stell­te: Arbeit­ge­ber, die Haus­an­ge­stell­te beschäf­ti­gen, sind ver­pflich­tet, ein Sys­tem zur Erfas­sung der täg­li­chen Arbeits­zeit ein­zu­füh­ren. Die­se Rege­lung soll sicher­stel­len, dass geleis­te­te Arbeits­stun­den doku­men­tiert wer­den. Bis­her sah das spa­ni­sche Recht eine Aus­nah­me für pri­va­te Haus­hal­te vor, sodass Haus­an­ge­stell­te kei­nen Anspruch auf eine doku­men­tier­te Arbeits­zeit­er­fas­sung hat­ten. Dies führ­te dazu, dass sie im Streit­fall ihre Arbeits­zeit nicht nach­wei­sen konnten.

EuGH-Urteil zur Arbeits­zeit­er­fas­sung für Hausangestellte

Der EuGH ent­schied am 19. Dezem­ber 2024 (C‑531/23), dass eine natio­na­le Rege­lung, die Haus­hal­te von der Pflicht zur Arbeits­zeit­er­fas­sung aus­nimmt, nicht mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar ist.

Bereits in einem frü­he­ren Urteil (C‑55/18) hat­te der EuGH fest­ge­stellt, dass Arbeit­ge­ber in der EU ein Sys­tem zur Erfas­sung der täg­li­chen Arbeits­zeit ein­füh­ren müs­sen. Die­se Ver­pflich­tung ergibt sich aus der Arbeits­zeit­richt­li­nie 2003/88/EG, die vor­sieht, dass:

  • täg­li­che und wöchent­li­che Ruhe­zei­ten ein­ge­hal­ten werden,
  • eine Höchst­ar­beits­zeit pro Woche nicht über­schrit­ten wird,
  • Arbeit­neh­mer eine objek­ti­ve Mög­lich­keit haben, ihre geleis­te­te Arbeits­zeit zu dokumentieren.

Die Aus­nah­me für pri­va­te Haus­hal­te führ­te laut EuGH dazu, dass Haus­an­ge­stell­te kei­ne Mög­lich­keit hat­ten, ihre Arbeits­zei­ten nach­voll­zieh­bar zu erfassen.

Sach­ver­halt

Eine Haus­an­ge­stell­te in Spa­ni­en, die als Voll­zeit­kraft beschäf­tigt war, klag­te nach ihrer Ent­las­sung erfolg­reich gegen ihre ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber und erstritt eine Nach­zah­lung für nicht genom­me­ne Urlaubs­ta­ge sowie Sonderzahlungen.

Das zustän­di­ge Gericht stell­te jedoch fest, dass die Klä­ge­rin man­gels Arbeits­zeit­er­fas­sung für Haus­an­ge­stell­te kei­nen Nach­weis über ihre geleis­te­ten Arbeits­stun­den vor­le­gen konn­te. Da Haus­hal­te nicht zur Arbeits­zeit­er­fas­sung ver­pflich­tet waren, gab es kei­ne offi­zi­el­len Auf­zeich­nun­gen. Das Gericht ent­schied daher, dass sie sich nicht allein dar­auf beru­fen kön­ne, dass die Arbeit­ge­ber kei­ne Zeit­er­fas­sung geführt hätten.

Die Klä­ge­rin leg­te dar­auf­hin Rechts­mit­tel ein. Das spa­ni­sche Rechts­mit­tel­ge­richt stell­te die Fra­ge, ob die natio­na­le Rege­lung mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar ist, und setz­te das Ver­fah­ren aus, um eine Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) einzuholen.

Recht­li­che Grund­la­gen der Arbeitszeiterfassung

Alle Mit­glied­staa­ten sind ver­pflich­tet, die Ein­hal­tung der EU-Arbeits­zeit­richt­li­nie sicherzustellen.
Der EuGH hat ent­schie­den, dass eine rich­ter­li­che Aus­le­gung einer natio­na­len Vor­schrift oder eine Ver­wal­tungs­pra­xis, die Haus­an­ge­stell­te von die­ser Ver­pflich­tung aus­nimmt, nicht mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar ist.

Laut EuGH kön­nen unter bestimm­ten Bedin­gun­gen Aus­nah­men mög­lich sein, wenn sie die grund­le­gen­den Rech­te der Arbeit­neh­mer nicht beein­träch­ti­gen. Anpas­sun­gen kön­nen für bestimm­te Tätig­keits­be­rei­che oder Arbeit­ge­ber vor­ge­se­hen wer­den, sofern die wöchent­li­che Höchst­ar­beits­zeit tat­säch­lich ein­ge­hal­ten wird.

Das spa­ni­sche Gericht hat zu prü­fen, ob Ände­run­gen an der natio­na­len Rege­lung erfor­der­lich sind. Zudem wies der EuGH dar­auf hin, dass Haus­an­ge­stell­te über­wie­gend Frau­en sind, wes­halb eine mög­li­che mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund des Geschlechts zu berück­sich­ti­gen ist.

Fazit

Die Ent­schei­dung des EuGH unter­streicht, dass alle Arbeit­ge­ber – auch pri­va­te Haus­hal­te – ein Sys­tem zur Zeit­er­fas­sung imple­men­tie­ren müs­sen. Für Haus­an­ge­stell­te bedeu­tet dies, dass sie künf­tig eine ver­läss­li­che Grund­la­ge haben, um ihre Arbeits­zei­ten nach­zu­wei­sen und ihre Rech­te gel­tend zu machen.

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