Arbeitszeiterfassung für Hausangestellte: Arbeitgeber, die Hausangestellte beschäftigen, sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass geleistete Arbeitsstunden dokumentiert werden. Bisher sah das spanische Recht eine Ausnahme für private Haushalte vor, sodass Hausangestellte keinen Anspruch auf eine dokumentierte Arbeitszeiterfassung hatten. Dies führte dazu, dass sie im Streitfall ihre Arbeitszeit nicht nachweisen konnten.
EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung für Hausangestellte
Der EuGH entschied am 19. Dezember 2024 (C‑531/23), dass eine nationale Regelung, die Haushalte von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausnimmt, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Bereits in einem früheren Urteil (C‑55/18) hatte der EuGH festgestellt, dass Arbeitgeber in der EU ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einführen müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, die vorsieht, dass:
- tägliche und wöchentliche Ruhezeiten eingehalten werden,
- eine Höchstarbeitszeit pro Woche nicht überschritten wird,
- Arbeitnehmer eine objektive Möglichkeit haben, ihre geleistete Arbeitszeit zu dokumentieren.
Die Ausnahme für private Haushalte führte laut EuGH dazu, dass Hausangestellte keine Möglichkeit hatten, ihre Arbeitszeiten nachvollziehbar zu erfassen.
Sachverhalt
Eine Hausangestellte in Spanien, die als Vollzeitkraft beschäftigt war, klagte nach ihrer Entlassung erfolgreich gegen ihre ehemaligen Arbeitgeber und erstritt eine Nachzahlung für nicht genommene Urlaubstage sowie Sonderzahlungen.
Das zuständige Gericht stellte jedoch fest, dass die Klägerin mangels Arbeitszeiterfassung für Hausangestellte keinen Nachweis über ihre geleisteten Arbeitsstunden vorlegen konnte. Da Haushalte nicht zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet waren, gab es keine offiziellen Aufzeichnungen. Das Gericht entschied daher, dass sie sich nicht allein darauf berufen könne, dass die Arbeitgeber keine Zeiterfassung geführt hätten.
Die Klägerin legte daraufhin Rechtsmittel ein. Das spanische Rechtsmittelgericht stellte die Frage, ob die nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und setzte das Verfahren aus, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen.
Rechtliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung
Alle Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Einhaltung der EU-Arbeitszeitrichtlinie sicherzustellen.
Der EuGH hat entschieden, dass eine richterliche Auslegung einer nationalen Vorschrift oder eine Verwaltungspraxis, die Hausangestellte von dieser Verpflichtung ausnimmt, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Laut EuGH können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen möglich sein, wenn sie die grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. Anpassungen können für bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Arbeitgeber vorgesehen werden, sofern die wöchentliche Höchstarbeitszeit tatsächlich eingehalten wird.
Das spanische Gericht hat zu prüfen, ob Änderungen an der nationalen Regelung erforderlich sind. Zudem wies der EuGH darauf hin, dass Hausangestellte überwiegend Frauen sind, weshalb eine mögliche mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu berücksichtigen ist.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH unterstreicht, dass alle Arbeitgeber – auch private Haushalte – ein System zur Zeiterfassung implementieren müssen. Für Hausangestellte bedeutet dies, dass sie künftig eine verlässliche Grundlage haben, um ihre Arbeitszeiten nachzuweisen und ihre Rechte geltend zu machen.
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