Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das BAG verwies dabei auf ein Urteil des EuGH von 14. Mai 2019 (Az.: C‑55/18), mit dem den Mitgliedstaaten aufgetragen wurde, für eine Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit Sorge zu tragen.
Gegenstand des Beschlusses des BAG war ein Rechtstreit um Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats, der auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr.6 Betriebsverfassungsgesetz vom Arbeitgeber die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zur Arbeitszeiterfassung verlangte.
Nun liegt die schriftliche Beschlussbegründung vor. Das BAG bestätigt, dass grundsätzlich für alle Arbeitgeber eine objektive gesetzliche Handlungspflicht bestehe, ein System einzurichten, mit dem Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden erfasst würde. Explizit weist das Gericht darauf hin, dass für die Betriebe weiterhin ein erheblicher Umsetzungsspielraum bestehe, solange der Gesetzgeber keine anderweitigen konkretisierenden Regelungen getroffen habe. So könnten weiterhin die Besonderheiten der Tätigkeitsbereiche, die Eigenheiten und insbesondere die Größe des Unternehmens berücksichtigt werden. Auch müsse die Arbeitszeiterfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen, sondern die Papierform könne weiter genügen. Ebenso sei eine Delegation der Aufzeichnungspflicht auf die Arbeitnehmer weiterhin möglich.
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Dr, Frank Biermann