Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat mit Beschluss vom 13. Sep­tem­ber 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) ent­schie­den, dass Arbeit­ge­ber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ver­pflich­tet sind, ein Sys­tem ein­zu­füh­ren, mit dem die von den Arbeit­neh­mern geleis­te­te Arbeits­zeit erfasst wer­den kann. Das BAG ver­wies dabei auf ein Urteil des EuGH von 14. Mai 2019 (Az.: C‑55/18), mit dem den Mit­glied­staa­ten auf­ge­tra­gen wur­de, für eine Pflicht des Arbeit­ge­bers zur Ein­rich­tung eines Sys­tems zur Erfas­sung der täg­li­chen effek­ti­ven Arbeits­zeit Sor­ge zu tragen.

Gegen­stand des Beschlus­ses des BAG war ein Recht­streit um Mit­be­stim­mungs­rech­te eines Betriebs­rats, der auf der Grund­la­ge von § 87 Abs. 1 Nr.6 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz vom Arbeit­ge­ber die Ein­füh­rung eines elek­tro­ni­schen Zeit­er­fas­sungs­sys­tems zur Arbeits­zeit­er­fas­sung verlangte.

Nun liegt die schrift­li­che Beschluss­be­grün­dung vor. Das BAG bestä­tigt, dass grund­sätz­lich für alle Arbeit­ge­ber eine objek­ti­ve gesetz­li­che Hand­lungs­pflicht bestehe, ein Sys­tem ein­zu­rich­ten, mit dem Beginn, Ende und Dau­er der Arbeits­zei­ten ein­schließ­lich der Über­stun­den erfasst wür­de. Expli­zit weist das Gericht dar­auf hin, dass für die Betrie­be wei­ter­hin ein erheb­li­cher Umset­zungs­spiel­raum bestehe, solan­ge der Gesetz­ge­ber kei­ne ander­wei­ti­gen kon­kre­ti­sie­ren­den Rege­lun­gen getrof­fen habe. So könn­ten wei­ter­hin die Beson­der­hei­ten der Tätig­keits­be­rei­che, die Eigen­hei­ten und ins­be­son­de­re die Grö­ße des Unter­neh­mens berück­sich­tigt wer­den. Auch müs­se die Arbeits­zeit­er­fas­sung nicht zwin­gend elek­tro­nisch erfol­gen, son­dern die Papier­form kön­ne wei­ter genü­gen. Eben­so sei eine Dele­ga­ti­on der Auf­zeich­nungs­pflicht auf die Arbeit­neh­mer wei­ter­hin möglich.

Wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen fin­den Sie unter:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/

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Dr, Frank Biermann