Sehr geehr­te Lese­rin­nen und Leser,

heu­te möch­te ich auf eine wich­ti­ge Nach­richt zum The­ma Daten­schutz­ver­stoß bei der Ver­ar­bei­tung von Beschäf­tig­ten­da­ten wäh­rend der Pro­be­zeit auf­merk­sam machen. Die Ber­li­ner Beauf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit (BlnBDI) hat kürz­lich Buß­gel­der in Höhe von ins­ge­samt 215.000 Euro gegen ein Unter­neh­men ver­hängt. Der Grund: Das Unter­neh­men hat­te sen­si­ble Infor­ma­tio­nen über Beschäf­tig­te wäh­rend ihrer Pro­be­zeit gesam­melt und ver­ar­bei­tet, ohne die erfor­der­li­che recht­li­che Grund­la­ge dafür zu haben.

Die Daten­schutz­be­hör­de wur­de auf die­sen Vor­fall auf­merk­sam, als sie Medi­en­be­rich­te und eine Beschwer­de eines betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ters erhielt. In der dar­auf­fol­gen­den Prü­fung stell­te die Ber­li­ner Daten­schutz­be­auf­trag­te fest, dass die Ver­ar­bei­tung der erho­be­nen Daten in den bean­stan­de­ten Fäl­len nicht recht­mä­ßig war.

Daten­schutz­ver­stoß: Was genau ist passiert?

Eine Vor­ge­setz­te hat­te auf Anwei­sung der Geschäfts­füh­rung des Unter­neh­mens von März bis Juli 2021 eine Lis­te erstellt, auf der alle Beschäf­tig­ten in der Pro­be­zeit auf­ge­führt waren. Dabei wur­den nicht nur die Namen erfasst, son­dern auch per­sön­li­che Infor­ma­tio­nen wie Gesund­heits­zu­stand, mög­li­che Inter­es­sen an der Grün­dung eines Betriebs­rats und sogar Infor­ma­tio­nen über psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen. Vie­le die­ser Infor­ma­tio­nen hat­ten die Beschäf­tig­ten selbst für die Dienst­pla­nung mit­ge­teilt, ohne zu wis­sen, dass sie in die­ser Lis­te ver­ar­bei­tet wer­den würden.

War­um ist das mit Blick auf den Daten­schutz problematisch?

Die Erhe­bung und Ver­ar­bei­tung von Mit­ar­bei­ter­da­ten müs­sen immer im Zusam­men­hang mit dem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ste­hen und im Ein­klang mit den Daten­schutz­ge­set­zen erfol­gen. In die­sem Fall war das nicht gege­ben, ins­be­son­de­re bei der Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten han­delt es sich um beson­ders sen­si­ble Infor­ma­tio­nen, die nur in engen Gren­zen ver­ar­bei­tet wer­den dürfen.

Wel­che Kon­se­quen­zen gab es?

Die Ber­li­ner Daten­schutz­be­auf­trag­te ver­häng­te nicht nur Buß­gel­der gegen das Unter­neh­men wegen des Daten­schutz­ver­sto­ßes, son­dern auch wegen wei­te­rer Ver­stö­ße, dar­un­ter die feh­len­de Betei­li­gung der betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, ver­spä­te­te Mel­dung einer Daten­pan­ne und das Feh­len der Lis­te im Verarbeitungsverzeichnis.

Was kön­nen wir dar­aus lernen?

Arbeit­ge­ber kön­nen durch­aus Über­le­gun­gen anstel­len, ob Beschäf­tig­te wei­ter­be­schäf­tigt wer­den sol­len, und dabei auch per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­ten. Aller­dings müs­sen die­se Daten für die­sen Zweck erfor­der­lich und ange­mes­sen sein. Sie dür­fen nur Rück­schlüs­se auf Leis­tung oder Ver­hal­ten zulas­sen, die unmit­tel­bar mit dem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zusammenhängen.

Es ist auch wich­tig zu beach­ten, dass Arbeit­ge­ber von Beschäf­tig­ten selbst mit­ge­teil­te Infor­ma­tio­nen nicht ein­fach wei­ter­ver­ar­bei­ten dür­fen, son­dern prü­fen müs­sen, ob die Ver­ar­bei­tung erfor­der­lich und ange­mes­sen ist.

In der Bemes­sung der Buß­gel­der wur­de der Umsatz des Unter­neh­mens und die Anzahl der betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten berück­sich­tigt. Eben­so wur­de berück­sich­tigt, dass die Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten ohne Rechts­grund­la­ge als beson­ders schwer­wie­gen­der Ver­stoß betrach­tet wird. Buß­geld­min­dernd wur­de gewer­tet, dass das Unter­neh­men nach Bekannt­wer­den des Ver­sto­ßes bereits von sich aus Maß­nah­men zur Behe­bung ergrif­fen hat und umfas­send mit der Daten­schutz­be­hör­de kooperierte.

Fazit:

Die­ser Fall zeigt die Bedeu­tung des Daten­schut­zes im Arbeits­recht. Arbeit­ge­ber müs­sen sorg­fäl­tig mit Mit­ar­bei­ter­da­ten umge­hen und sicher­stel­len, dass sie nur für legi­ti­me Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Ver­stö­ße kön­nen erheb­li­che recht­li­che und finan­zi­el­le Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen. Es ist rat­sam, recht­li­che Exper­ti­se in Anspruch zu neh­men, um sicher­zu­stel­len, dass Daten­schutz­be­stim­mun­gen ein­ge­hal­ten wer­den und mög­li­che Risi­ken ver­mie­den werden.

Bei Fra­gen zum Daten­schutz im Arbeits­recht ste­he ich Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung und freue mich über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.

Mit freund­li­chen Grüßen,

Dr. Frank Biermann
Fach­an­walt für Arbeitsrecht

Quel­le: https://www.datenschutz-berlin.de/pressemitteilung/informationen-ueber-beschaeftigte-in-der-probezeit/