In einer aktu­el­len Ent­schei­dung vom 17.05.2023 hat sich der EuGH mit dem Wider­rufs­recht, kon­kret dem Ver­brau­cher­wi­der­ruf befaßt. Wenn ein Auf­trag­neh­mer sei­ne Leis­tun­gen bereits vor Ablauf der Wider­rufs­frist erbracht hat und der Ver­brau­cher sodann den Wider­ruf des Ver­tra­ges erklärt, so erhält der Auf­trag­neh­mer kein Geld für sei­ne Leistungen.

Der Ent­schei­dung lag ein münd­li­cher Hand­wer­ker­ver­trag zugrun­de, in dem sich der Unter­neh­men zur Erneue­rung der Elek­tro­in­stal­la­ti­on im Haus des Auf­trag­ge­bers ver­pflich­tet hat­te. Der pri­va­te Auf­trag­ge­ber wur­de durch den Hand­wer­ker nicht über sein Wider­rufs­recht nach Art. 246 EGBGB unter­rich­tet. Nach Erbrin­gung sei­ner ver­trag­li­chen Leis­tun­gen leg­te der Hand­wer­ker die ent­spre­chen­de Rech­nung vor, die der Auf­trag­ge­ber nicht beglich. In der fol­gen­den Aus­ein­an­der­set­zung trat das Unter­neh­men sämt­li­che Ansprü­che aus die­sem Ver­trag an ein Inkas­so­un­ter­neh­men ab. Nach­dem der Auf­trag­ge­ber den Wider­ruf die­ses Ver­trags erklärt hat­te, erhob das Inkas­so­un­ter­neh­men Kla­ge auf Ver­gü­tung der für den Auf­trag­ge­ber erbrach­ten Elek­tro­ar­bei­ten. Das Inkas­so­un­ter­neh­men begrün­det sei­ne u.a. damit, dass trotz des Wider­ru­fes ein Zah­lungs­an­spruch bestehe. Der Aus­schluss eines sol­chen Anspruchs auf­grund der Ver­let­zung der dem betref­fen­den Unter­neh­mer oblie­gen­den Infor­ma­ti­ons­pflicht stel­le „unver­hält­nis­mä­ßi­ge Sank­ti­on“ dar. Der Auf­trag­ge­ber macht sei­ner­seits gel­tend, dass das Inkas­so­un­ter­neh­men, da der abtre­ten­de Auf­trag­neh­mer es unter­las­sen habe, ihn über sein Wider­rufs­recht zu unter­rich­ten, kei­nen Anspruch auf Ver­gü­tung der Dienst­leis­tung habe, obwohl die­se erbracht wor­den war. Das Gericht legt den Recht­streit dem EuGH vor, da die Ent­schei­dung von der Aus­le­gung des Art. 14 Abs. 5 der Richt­li­nie 2011/83 abhängt. Es räumt ein, dass der Ver­brau­cher nach den Bestim­mun­gen des BGB, die zur Umset­zung die­ser Richt­li­nie erlas­sen wor­den sei­en, nicht für die vor Ablauf der Wider­rufs­frist erbrach­te Dienst­leis­tung auf­zu­kom­men brau­che, wenn der betref­fen­de Unter­neh­mer es unter­las­sen habe, die­sen Ver­brau­cher über sein Wider­rufs­recht zu unter­rich­ten. Das vor­le­gen­de Gericht fragt sich jedoch, ob die­ser Art. 14 Abs. 5 jeg­li­chen Anspruch des Unter­neh­mers auf „Wer­ter­satz“ auch dann aus­schließt, wenn der Ver­brau­cher sein Wider­rufs­recht erst nach Erfül­lung eines außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­nen Ver­trags aus­ge­übt und damit unter Ver­let­zung des vom Gerichts­hof als all­ge­mei­nen Grund­satz des Uni­ons­rechts aner­kann­ten Ver­bots unge­recht­fer­tig­ter Berei­che­rung einen Ver­mö­gens­zu­wachs erlangt hat.

Der EuGH kommt zum Ergeb­nis, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 der Richt­li­nie 2011/83/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 25. Okto­ber 2011 über die Rech­te der Ver­brau­cher, zur Abän­de­rung der Richt­li­nie 93/13/EWG des Rates und der Richt­li­nie 1999/44/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates sowie zur Auf­he­bung der Richt­li­nie 85/577/EWG des Rates und der Richt­li­nie 97/7/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates dahin aus­zu­le­gen, dass sie einen Ver­brau­cher von jeder Ver­pflich­tung zur Ver­gü­tung der Leis­tun­gen befrei­en, die in Erfül­lung eines außer­halb von Geschäfts­räu­men abge­schlos­se­nen Ver­trags erbracht wur­den, wenn ihm der betref­fen­de Unter­neh­mer die Infor­ma­tio­nen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i nicht über­mit­telt hat und der Ver­brau­cher sein Wider­rufs­recht nach Erfül­lung die­ses Ver­trags aus­ge­übt hat.

Die Aus­wir­kun­gen die­ser Recht­spre­chung für Hand­wer­ker kön­nen exis­tenz­ge­fähr­dend sein. Die EuGH-Rich­ter ver­wei­sen auf den hohen Rang des Wider­rufs­rechts für den Ver­brau­cher­schutz. Es sol­le ihnen den Rück­tritt von einem Ver­trag ermög­li­chen, den sie unter Druck oder einem Über­ra­schungs­mo­ment geschlos­sen haben. Die­ses hohe Schutz­ni­veau wer­de unter­lau­fen, wenn Ver­brau­chern bei einem zuläs­si­gen Wider­ruf Kos­ten ent­ste­hen, die nach EU-Recht nicht vor­ge­se­hen sind. Dies soll auch dann gel­ten, wenn sie den Ver­trag erst nach Abschluss der Arbei­ten widerrufen.

Für Hand­wer­ker soll­te es nach die­sem Urteil abso­lu­te Prio­ri­tät haben, ord­nungs­ge­mäß – also schrift­lich! — über ein bestehen­des Wider­rufs­recht zu beleh­ren. Das Wider­rufs­recht gilt 14 Tage ab Zugang der Beleh­rung beim Kun­den. Fehlt die Beleh­rung, kann der Kun­de den Ver­trag 12 Mona­te lang wider­ru­fen. Liegt eine Beleh­rungs­pflicht vor, soll­te der Hand­wer­ker aus Grün­den hoher Trans­pa­renz beim Ver­trags­schluss dies nicht „wider­wil­lig“ son­dern durch­aus posi­tiv und kun­den­freund­lich herausstellen.
Ach­tung: In Fäl­len, in denen der Kun­de die Durch­füh­rung der Arbei­ten schon vor Ablauf der 14-tägi­gen Wider­rufs­frist wünscht und deren Durch­füh­rung aus­drück­lich zustimmt, und die­se dann auch abge­schlos­sen wer­den, erlischt sein Wider­rufs­recht. Aller­dings muss er zuvor über den Ver­lust des Wider­rufs­rechts und des­sen Erlö­schen in die­ser beson­de­ren Kon­stel­la­ti­on geson­dert schrift­lich infor­miert wor­den sein und dies schrift­lich bestä­tigt haben!

Sie haben Fra­gen zum Wider­rufs­recht oder der Aus­ge­stal­tung ent­spre­chen­der Ver­trä­ge? Dann freue ich mich auf Ihre Kon­takt­auf­nah­me!

Quel­le: EuGH, Urt. v. 17.05.2023, Rechts­sa­che C‑97/22 | DC

Dr. Frank Biermann
Rechtsanwalt
Braunschweig