Am 17. Mai 2024 hat der Bun­des­rat eine bedeu­ten­de Geset­zes­än­de­rung des Ehe­na­mens- und Geburts­na­mens­rechts ver­ab­schie­det. Die­se Neue­run­gen brin­gen umfas­sen­de Ände­run­gen für die Namens­füh­rung in Deutsch­land mit sich.

Das über­ar­bei­te­te Namens­recht wird vor­aus­sicht­lich am 1. Mai 2025 in Kraft tre­ten. Hier sind die wich­tigs­ten Punk­te der Reform im Detail:

Erlaub­nis von Dop­pel­na­men als Familiennamen

Bis­lang war es nur einem Ehe­part­ner gestat­tet, im Fal­le der Ehe­schlie­ßung sei­nen bis­he­ri­gen Namen als Teil eines Dop­pel­na­mens bei­zu­be­hal­ten. Das neue Gesetz erwei­tert die­se Rege­lung erheb­lich. Zukünf­tig kön­nen bei­de Ehe­part­ner glei­cher­ma­ßen ihren bis­he­ri­gen Namen als Bestand­teil eines Dop­pel­na­mens füh­ren. Die­se Neue­rung ermög­licht es, dass Paa­re ihre Namen fle­xi­bler kom­bi­nie­ren kön­nen. Ein wich­ti­ger Aspekt die­ser Ände­rung ist, dass die Bil­dung eines Dop­pel­na­mens nun auch ohne Bin­de­strich mög­lich ist, was eine wei­te­re Fle­xi­bi­li­tät in der Namens­wahl bietet.

Dar­über hin­aus kön­nen künf­tig auch Kin­der Dop­pel­na­men füh­ren, selbst wenn ihre Eltern kei­nen gemein­sa­men Ehe­na­men haben. Falls die Eltern bei der Geburt ihres Kin­des kei­nen bestimm­ten Geburts­na­men fest­le­gen, wird das Kind auto­ma­tisch einen Dop­pel­na­men erhal­ten. Dies gilt auch für Kin­der, deren Eltern nicht ver­hei­ra­tet sind oder einen unter­schied­li­chen Fami­li­en­na­men füh­ren. Die­se Rege­lung soll dazu bei­tra­gen, dass Kin­der eine Namens­füh­rung erhal­ten, die die Iden­ti­tät bei­der Eltern­tei­le wider­spie­gelt, auch wenn die­se unter­schied­li­che Nach­na­men tragen.

Namens­än­de­rung nach Scheidung

Eine wei­te­re wich­ti­ge Neue­rung betrifft die Namens­füh­rung von Kin­dern nach einer Schei­dung der Eltern. Das neue Gesetz sieht vor, dass Kin­der in einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren den Nach­na­men des Eltern­teils anneh­men kön­nen, bei dem sie haupt­säch­lich leben. Dies ist eine bedeu­ten­de Erleich­te­rung gegen­über der bis­he­ri­gen Rege­lung, die ein auf­wen­di­ges Ver­wal­tungs­ver­fah­ren erfor­der­te, um den Nach­na­men des betreu­en­den Eltern­teils zu über­neh­men. Die­se Ände­rung soll dazu bei­tra­gen, dass die Namens­füh­rung der Kin­der bes­ser an die tat­säch­li­chen Lebens­um­stän­de ange­passt wer­den kann und admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand redu­ziert wird.

Glei­ches gilt für Stief­kin­der, die in die Fami­lie eines neu­en Part­ners inte­griert wer­den. Auch hier kön­nen sie künf­tig den Nach­na­men des Stief­eltern­teils über­neh­men, ohne ein lang­wie­ri­ges Ver­wal­tungs­ver­fah­ren durch­lau­fen zu müs­sen. Dies erleich­tert die Inte­gra­ti­on von Stief­kin­dern in die neue Fami­lie und reflek­tiert die ver­än­der­ten fami­liä­ren Ver­hält­nis­se auf eine prag­ma­ti­sche Weise.

Spe­zi­el­le Rege­lun­gen für natio­na­le Minderheiten

Das neue Namens­recht bringt auch wich­ti­ge Ände­run­gen für die in Deutsch­land leben­den natio­na­len Min­der­hei­ten mit sich. Ins­be­son­de­re für die Dänen, Frie­sen und Sor­ben, die tra­di­tio­nell eige­ne Namens­ge­wohn­hei­ten pfle­gen, wer­den neue Namens­mög­lich­kei­ten eröff­net. Das Gesetz schafft Raum für die Berück­sich­ti­gung tra­di­tio­nel­ler Namen und ermög­licht es den Mit­glie­dern die­ser Min­der­hei­ten, Namen zu füh­ren, die ihren kul­tu­rel­len und sprach­li­chen Tra­di­tio­nen bes­ser entsprechen.

Eine wei­te­re bedeu­ten­de Neue­rung betrifft die Adop­ti­on von Erwach­se­nen. Das Gesetz ermög­licht es nun, dass adop­tier­te Erwach­se­ne ihren Geburts­na­men behal­ten kön­nen, wenn sie der Annah­me des Namens der Adop­tiv­el­tern wider­spre­chen. Die­se Rege­lung soll den Adop­tier­ten mehr Frei­raum las­sen und ihre per­sön­li­che Iden­ti­tät bewah­ren, wäh­rend gleich­zei­tig der recht­li­chen und emo­tio­na­len Bedeu­tung der Adop­ti­on Rech­nung getra­gen wird.

Nächs­te Schritte

Nach­dem der Bun­des­rat die Novel­le des Ehe­na­mens- und Geburts­na­mens­rechts ver­ab­schie­det hat, kann das Gesetz nun ver­kün­det wer­den. Es wird jedoch erst am 1. Mai 2025 in Kraft tre­ten. Bis dahin haben Bür­ger und Behör­den Zeit, sich auf die neu­en Rege­lun­gen vor­zu­be­rei­ten und sich über die bevor­ste­hen­den Ände­run­gen zu informieren.

Ins­ge­samt bringt die Novel­le des Namens­rechts eine erheb­li­che Fle­xi­bi­li­tät und Moder­ni­sie­rung im Bereich der Namens­füh­rung mit sich. Die Ände­run­gen reflek­tie­ren die aktu­el­len gesell­schaft­li­chen Bedürf­nis­se und Ent­wick­lun­gen und bie­ten sowohl Paa­ren als auch Fami­li­en eine grö­ße­re Frei­heit in der Wahl und Hand­ha­bung von Namen.

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