Für die Annah­me eines außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­nen Ver­trags müs­sen sowohl Ange­bot als auch Annah­me bei gleich­zei­ti­ger Anwe­sen­heit der Ver­trags­part­ner erklärt wer­den. Es ist nicht aus­rei­chend, wenn vor Ort in Anwe­sen­heit bei­der Par­tei­en ledig­lich ein zuvor abge­ge­be­nes Ange­bot des Auf­trag­neh­mers ange­nom­men wird.

 

Der Fall

Der Bestel­ler B beauf­trag­te den Unter­neh­mer U mit der Durch­füh­rung von Putz- und Fas­sa­den­ar­bei­ten sowie wei­te­ren Arbei­ten an sei­nem Haus. Der U hat­te dem B zuvor drei Ange­bo­te hin­sicht­lich sei­ner Leis­tun­gen unter­brei­tet, wobei die Erwei­te­run­gen der Ange­bo­te auf Wunsch des B erfolg­ten. Eines der Ange­bo­te wur­de dem Bestel­ler erst am Tag des Ver­trags­schlus­ses über­mit­telt. Der Unter­neh­mer führ­te einen Teil der beauf­trag­ten Arbei­ten aus und stell­te für die­se Abschlags­rech­nun­gen i.H.v. 15.005,95 Euro, die der Bestel­ler auch bezahl­te. Der Bestel­ler wider­rief den Ver­trag und ver­lang­te vom Unter­neh­mer die bereits geleis­te­ten Abschlags­zah­lun­gen zurück.

Zu Recht?

 

Das Urteil

Das Gericht weist die Kla­ge des Bestel­lers ab und stellt fest, dass die­sem kein Wider­rufs­recht zusteht. Vor­aus­set­zung des Wider­rufs­rechts ist, dass der Ver­trag vor Ort bei gleich­zei­ti­ger Anwe­sen­heit der Par­tei­en geschlos­sen wird. Hier­für ist erfor­der­lich, dass sowohl das Ange­bot als auch die Annah­me bei gleich­zei­ti­ger Anwe­sen­heit der Ver­trags­part­ner erklärt wird. Dies war vor­lie­gend nicht der Fall, da der Bestel­ler im Ter­min vor Ort ein zuvor abge­ge­be­nes Ange­bot des Unter­neh­mers ledig­lich ange­nom­men hat. Eine gegen­über dem Ange­bot des Unter­neh­mers zeit­lich ver­setz­te Annah­me­er­klä­rung wird von der Vor­schrift des § 312b BGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erfasst. Ein Ver­trags­schluss bei gleich­zei­ti­ger Anwe­sen­heit der Par­tei­en außer­halb von Geschäfts­räu­men liegt nicht vor, wenn der Ver­brau­cher ein vom Unter­neh­mer vor­ab unter­brei­te­tes Ange­bot außer­halb von Geschäfts­räu­men ledig­lich annimmt.

Dies ist im Ergeb­nis auch kon­se­quent, da von der ein­schlä­gi­gen Ver­brau­cher­rech­te­richt­li­nie sol­che Situa­tio­nen nicht erfasst wer­den (sol­len), in denen der Ver­brau­cher die Gele­gen­heit hat­te, vor Ver­trags­schluss über das Ange­bot des Unter­neh­mers nach­zu­den­ken. In die­sem Fall ent­ste­hen dem Bestel­ler durch das vom Unter­neh­mer erstell­te Ange­bot unmit­tel­bar noch kei­ne Ver­pflich­tun­gen. Hat der Ver­brau­cher Gele­gen­heit, das Ange­bot des Unter­neh­mers zu prü­fen und zu über­den­ken, ist nach dem mit der Ver­brau­cher­rech­te­richt­li­nie ver­folg­ten Schutz­zweck der Tat­be­stand des bei gleich­zei­ti­ger Anwe­sen­heit der Ver­trags­par­tei­en außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­nen Ver­trags nicht erfüllt, dies gilt auch dann, wenn das Ange­bot erst unmit­tel­bar vor dem Ter­min über­mit­telt wur­de. Eine typi­sche Druck- oder Über­ra­schungs­si­tua­ti­on liegt nicht vor.

 

Pra­xis-Tipp

Die­ser Fall zeigt wie­der ein­mal, dass der Ver­brau­cher­wi­der­ruf kein aka­de­mi­sches The­ma ist. Immer wie­der kommt es vor, dass Ver­brau­cher-Auf­trag­ge­ber der Ver­trags­schluss reut und dann ver­sucht wird, sich ein­fach von einem Ver­trag zu lösen. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für ein Wider­rufs­recht vor (Ver­trags­schluss bei gleich­zei­ti­ger Anwe­sen­heit der Par­tei­en, ohne dass der Unter­neh­mer den Ver­brau­cher ord­nungs­ge­mäß über sein Wider­rufs­recht belehrt hat), kann dies erheb­li­che wirt­schaft­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen, da in die­sem Fall der Unter­neh­mer trotz voll­stän­di­ger Erfül­lung des Ver­trags kei­nen Ver­gü­tungs­an­spruch gegen­über dem Bestel­ler gel­tend machen kann. Der Bestel­ler ist dann noch nicht ein­mal zum Wer­ter­satz verpflichtet.

Es kann ins­be­son­de­re Hand­wer­kern nur drin­gend emp­foh­len wer­den, sich mit den Vor­aus­set­zun­gen des Ver­brau­cher­wi­der­rufs ver­traut zu machen. Soll­ten Sie Fra­gen haben oder Unter­stüt­zung benö­ti­gen, freue ich mich über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.

 

Dr. Frank Biermann
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Baurecht

 

Quel­le: OLG Bran­den­burg, Urteil vom 10.10.2024 – 12 U 114/23