Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags müssen sowohl Angebot als auch Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner erklärt werden. Es ist nicht ausreichend, wenn vor Ort in Anwesenheit beider Parteien lediglich ein zuvor abgegebenes Angebot des Auftragnehmers angenommen wird.
Der Fall
Der Besteller B beauftragte den Unternehmer U mit der Durchführung von Putz- und Fassadenarbeiten sowie weiteren Arbeiten an seinem Haus. Der U hatte dem B zuvor drei Angebote hinsichtlich seiner Leistungen unterbreitet, wobei die Erweiterungen der Angebote auf Wunsch des B erfolgten. Eines der Angebote wurde dem Besteller erst am Tag des Vertragsschlusses übermittelt. Der Unternehmer führte einen Teil der beauftragten Arbeiten aus und stellte für diese Abschlagsrechnungen i.H.v. 15.005,95 Euro, die der Besteller auch bezahlte. Der Besteller widerrief den Vertrag und verlangte vom Unternehmer die bereits geleisteten Abschlagszahlungen zurück.
Zu Recht?
Das Urteil
Das Gericht weist die Klage des Bestellers ab und stellt fest, dass diesem kein Widerrufsrecht zusteht. Voraussetzung des Widerrufsrechts ist, dass der Vertrag vor Ort bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien geschlossen wird. Hierfür ist erforderlich, dass sowohl das Angebot als auch die Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner erklärt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall, da der Besteller im Termin vor Ort ein zuvor abgegebenes Angebot des Unternehmers lediglich angenommen hat. Eine gegenüber dem Angebot des Unternehmers zeitlich versetzte Annahmeerklärung wird von der Vorschrift des § 312b BGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erfasst. Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer vorab unterbreitetes Angebot außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.
Dies ist im Ergebnis auch konsequent, da von der einschlägigen Verbraucherrechterichtlinie solche Situationen nicht erfasst werden (sollen), in denen der Verbraucher die Gelegenheit hatte, vor Vertragsschluss über das Angebot des Unternehmers nachzudenken. In diesem Fall entstehen dem Besteller durch das vom Unternehmer erstellte Angebot unmittelbar noch keine Verpflichtungen. Hat der Verbraucher Gelegenheit, das Angebot des Unternehmers zu prüfen und zu überdenken, ist nach dem mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgten Schutzzweck der Tatbestand des bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nicht erfüllt, dies gilt auch dann, wenn das Angebot erst unmittelbar vor dem Termin übermittelt wurde. Eine typische Druck- oder Überraschungssituation liegt nicht vor.
Praxis-Tipp
Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass der Verbraucherwiderruf kein akademisches Thema ist. Immer wieder kommt es vor, dass Verbraucher-Auftraggeber der Vertragsschluss reut und dann versucht wird, sich einfach von einem Vertrag zu lösen. Liegen die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vor (Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien, ohne dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat), kann dies erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, da in diesem Fall der Unternehmer trotz vollständiger Erfüllung des Vertrags keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Besteller geltend machen kann. Der Besteller ist dann noch nicht einmal zum Wertersatz verpflichtet.
Es kann insbesondere Handwerkern nur dringend empfohlen werden, sich mit den Voraussetzungen des Verbraucherwiderrufs vertraut zu machen. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.
Dr. Frank Biermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Baurecht
Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 – 12 U 114/23

