Das OLG Schleswig (Urt. vom 15.10.2021 – Az.: 1 U 122/20) hatte sich mit dem Widerruf eines Verbrauchers gegenüber einem beauftragten Handwerker zu befassen (Verbraucher-Widerruf).
Die Besonderheit des Falles lag darin, dass alle den Vertragsschluss herbeiführenden Willenserklärungen auf elektronischem Wege übermittelt wurden, also insbesondere das Angebot und dessen Annahme. Allerdings ging der Beauftragung ein Ortstermin voraus, in dem sich der Handwerker in Anwesenheit des Kunden ein Bild von den örtlichen Gegebenheiten machte. Hiernach unterbreitete der Handwerker dann sein Angebot.
Der Kunde widerrief den Vertragsschluss unter Verweis auf sein Widerrufsrecht nach § 312 c BGB, da nach seiner Ansicht der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verhandelt und geschlossen worden sei, also ein sog. Fernabsatzvertrag vorliege.
Das OLG Schleswig ist der Argumentation des Kunden nicht gefolgt und verneinte ein Widerrufsrecht mit dem zutreffenden Argument, dass der Vertrag zwar durch ein schriftliches Angebot des Handwerkers und durch die telefonische Annahme des Kunden geschlossen worden sei; ist dem Vertrag zur Vorbereitung des Angebots aber ein gemeinsamer Ortstermin vorangegangen, ist er nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Gibt der Unternehmer Angebote regelmäßig erst nach vorhergehendem Ortstermin ab, so ist sein Geschäftsbetrieb auch nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet. In diesen Fällen liegt kein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB vor.