Mit einem Urteil vom 09. April 2024 stärkt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Rech­te leib­li­cher Väter.

Aktu­el­le Gesetzeslage

Der­zeit unter­schei­det das Gesetz zwi­schen leib­li­chen und recht­li­chen Vätern. Ein leib­li­cher Vater ist der­je­ni­ge, der das Kind durch Geschlechts­ver­kehr mit der Mut­ter gezeugt hat, wäh­rend ein Samen­spen­der die­se Rol­le nicht über­nimmt. Ein recht­li­cher Vater ist ent­we­der mit der Mut­ter ver­hei­ra­tet oder hat die Vater­schaft mit ihrer Zustim­mung aner­kannt (§ 1592 BGB). Die­se Dif­fe­ren­zie­rung bedeu­tet, dass leib­li­cher und recht­li­cher Vater nicht iden­tisch sein müs­sen. Das Gesetz erkennt jedoch nur einen Vater mit Eltern­ver­ant­wor­tung an. Ein leib­li­cher Vater kann die Vater­schaft des recht­li­chen Vaters anfech­ten, jedoch nicht, wenn zwi­schen dem recht­li­chen Vater und dem Kind eine sozi­al-fami­liä­re Bezie­hung besteht.

Grund­satz­ent­schei­dung des Bundesverfassungsgericht

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat nun § 1600 Abs. 2 und 3 BGB für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt und kri­ti­sier­te dabei besonders:

1. Es wird nicht beach­tet, ob eine sozi­al-fami­liä­re Bezie­hung zwi­schen dem leib­li­chen Vater und dem Kind besteht oder bestan­den hat.

2. Die bis­he­ri­gen Anstren­gun­gen des leib­li­chen Vaters, die recht­li­che Vater­schaft zu erlan­gen oder Kon­takt zu sei­nem Kind zu hal­ten, blei­ben unberücksichtigt.

3. Selbst wenn die sozi­al-fami­liä­re Bezie­hung zum recht­li­chen Vater endet, hat der leib­li­che Vater nach einer geschei­ter­ten Anfech­tung kei­ne wei­te­re Mög­lich­keit, die recht­li­che Vater­schaft zu erlangen.

Dies steht im Wider­spruch zum Eltern­recht leib­li­cher Väter gemäß Art. 6 GG. Eltern müs­sen die Mög­lich­keit haben, Ver­ant­wor­tung für ihre Kin­der zu über­neh­men. Vor­aus­set­zung für das Sor­ge­recht ist jedoch die recht­li­che Vaterschaft.

Hin­ter­grund der Ent­schei­dung des Bundesverfassungsgerichts

Der zu ver­han­deln­de Fall ver­deut­licht die Pro­ble­ma­tik: Ein leib­li­cher Vater eines drei­jäh­ri­gen Kin­des leb­te mit der Mut­ter zusam­men, bevor sie sich trenn­ten und sie eine neue Bezie­hung ein­ging. Trotz regel­mä­ßi­gen Kon­takts zu sei­nem Sohn und dem Wunsch, die Vater­schaft anzu­er­ken­nen, ver­wei­ger­te die Mut­ter ihre Zustim­mung. Statt­des­sen erkann­te ihr neu­er Part­ner die Vater­schaft an und wur­de recht­li­cher Vater. Die Anfech­tungs­kla­ge des leib­li­chen Vaters schei­ter­te, da eine sozi­al-fami­liä­re Bezie­hung zwi­schen dem neu­en Part­ner und dem Kind bestand. Mit sei­ner Ver­fas­sungs­be­schwer­de klag­te der Mann über eine Ver­let­zung sei­nes Eltern­rechts gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und bekam Recht.

Rech­te leib­li­cher Väter: Auf­trag an den Gesetzgeber

Dem Gesetz­geber wur­de vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt der Auf­trag erteilt, bis Ende Juni 2025 das Anfech­tungs­recht für Väter und damit die Rech­te leib­li­cher Väter neu zu regeln. Eine Eltern­schaft von mehr als zwei Per­so­nen ist denk­bar, aber ver­fas­sungs­recht­lich nicht zwin­gend. Soll­te der Gesetz­ge­ber davon abse­hen, muss er ein effek­ti­ves Ver­fah­ren schaf­fen, das leib­li­chen Vätern ermög­licht, die recht­li­che Vater­schaft zu erlan­gen. 

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um plant bereits eine Reform des Abstam­mungs­rechts. Nach den bis­he­ri­gen Plä­nen soll grund­sätz­lich an nur zwei Eltern­tei­len fest­ge­hal­ten wer­den. Wenn jedoch ein Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung der Vater­schaft läuft, soll dies die Aner­ken­nung der Vater­schaft durch einen ande­ren Mann ver­hin­dern. Bis zur Neu­re­ge­lung kön­nen lau­fen­de Anfech­tungs­ver­fah­ren auf Antrag aus­ge­setzt werden.

 

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