End­lich Urlaub – und dann das: Fie­ber, Magen-Darm oder eine ande­re Erkran­kung wirft die gan­ze Erho­lung über den Hau­fen — Sie sind krank im Urlaub,. Doch was gilt recht­lich, wenn man im Urlaub krank wird? Muss man sich krank­mel­den? Wie ver­hält es sich mit der Krank­schrei­bung im Urlaub? Und was, wenn die Krank­heit schon vor Urlaubs­be­ginn besteht? Wir erklä­ren, wor­auf zu ach­ten ist – für Beschäf­tig­te und Arbeit­ge­ber gleichermaßen.

 

Krank­heit im Urlaub: Was pas­siert mit den Urlaubstagen?

Wird ein Arbeit­neh­mer wäh­rend sei­nes Urlaubs krank, stellt sich schnell die Fra­ge: Ver­lie­re ich dadurch wert­vol­le Urlaubs­ta­ge? Die Ant­wort lie­fert das Bun­des­ur­laubs­ge­setz (§ 9 BUrlG): Tage, an denen ein Beschäf­tig­ter nach­weis­lich arbeits­un­fä­hig erkrankt ist, gel­ten nicht als Urlaubstage.

Vor­aus­set­zung ist jedoch eine ärzt­li­che Krank­schrei­bung. Nur wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit durch ein ärzt­li­ches Attest belegt wird, wird der Urlaub für die­se Zeit nicht ange­rech­net. Betrof­fe­ne kön­nen sich die ent­gan­ge­nen Urlaubs­ta­ge zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nach­ge­wäh­ren lassen.

Wich­tig: Nicht jede Krank­heit bedeu­tet auto­ma­tisch Arbeits­un­fä­hig­keit. Ent­schei­dend ist, ob die Erkran­kung die Aus­übung der kon­kre­ten beruf­li­chen Tätig­keit verhindert.

 

Krank­schrei­bung im Urlaub: Das gilt bei Auslandsreisen

Seit Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) müs­sen Beschäf­tig­te dem Arbeit­ge­ber kei­ne AU-Beschei­ni­gung mehr selbst vor­le­gen. Statt­des­sen über­mit­teln Arzt­pra­xen die AU-Daten an die Kran­ken­kas­sen, von wo aus der Arbeit­ge­ber sie abru­fen kann. Die­ses Ver­fah­ren gilt jedoch aus­schließ­lich inner­halb Deutschlands.

Wer im Aus­land krank im Urlaub wird, muss selbst aktiv wer­den. In die­sem Fall ist ein ärzt­li­ches Attest vor Ort Pflicht – nur so las­sen sich die Krank­heits­ta­ge gel­tend machen. Zudem müs­sen Beschäf­tig­te den Arbeit­ge­ber unver­züg­lich infor­mie­ren über:

  • die Tat­sa­che der Arbeitsunfähigkeit,
  • deren vor­aus­sicht­li­che Dau­er und
  • die Adres­se am Aufenthaltsort.

Die Mel­dung soll­te mög­lichst per Tele­fon oder E‑Mail erfol­gen. Laut § 5 Abs. 2 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) ist „die schnellst­mög­li­che Über­mitt­lung“ vor­ge­schrie­ben. Kom­men Beschäf­tig­te die­ser Pflicht nicht nach, droht unter Umstän­den der Ver­lust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.

 

Krank­mel­den im Urlaub: Arbeit­ge­ber rich­tig informieren

Auch wenn man sich im Urlaub nicht mit Arbeit beschäf­ti­gen möch­te – eine schnel­le Krank­mel­dung ist Pflicht. Arbeit­ge­ber müs­sen umge­hend von der Erkran­kung in Kennt­nis gesetzt wer­den, und das nicht nur bei Aus­lands­auf­ent­hal­ten. Auch bei Inlands­ur­lau­ben gilt: Wer krank im Urlaub wird, hat Mitteilungspflichten.

Die Infor­ma­tio­nen soll­ten mög­lichst kon­kret sein:

  • „Ich bin ab heu­te krank­ge­schrie­ben für vor­aus­sicht­lich fünf Tage“,
  • „Attest liegt vor / wird ein­ge­reicht / wird nachgereicht“,
  • „Adres­se am Urlaubs­ort: Hotel XY, Ort“.

Wird die Erkran­kung im Aus­land fest­ge­stellt und kehrt der Beschäf­tig­te ins Inland zurück, muss er laut Gesetz auch die Rück­kehr dem Arbeit­ge­ber und der Kran­ken­kas­se unver­züg­lich mitteilen.

 

Ent­gelt­fort­zah­lung statt Urlaubsentgelt

Ein wich­ti­ger Aspekt, wenn man krank im Urlaub wird: Arbeit­neh­mer haben Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung (§ 3 EFZG). Das bedeu­tet: Der Arbeit­ge­ber zahlt für die Krank­heits­ta­ge das regu­lä­re Gehalt wei­ter – und der Urlaub wird für die­se Zeit gut­ge­schrie­ben. Das bereits gezahl­te Urlaubs­ent­gelt muss ent­we­der zurück­ge­zahlt oder mit der Ent­gelt­fort­zah­lung ver­rech­net werden.

Auch hier gilt: Nur wer die Krank­schrei­bung im Urlaub recht­zei­tig und kor­rekt mel­det, sichert die­sen Anspruch.

 

Urlaub nach­ho­len: Nach­ge­wäh­rung ist Pflicht

Krank­heit im Urlaub kann sehr ärger­lich sein – beson­ders, wenn die drin­gend benö­tig­te Erho­lung aus­fällt. Doch die ver­lo­re­nen Urlaubs­ta­ge dür­fen nicht ein­fach direkt an den bestehen­den Urlaub „dran­ge­hängt“ werden.

Viel­mehr muss der Urlaub zu einem spä­te­ren Zeit­punkt neu bean­tragt und vom Arbeit­ge­ber bewil­ligt wer­den. Wer nach dem letz­ten Krank­heits­tag des geneh­mig­ten Urlaubs­zeit­raums nicht mehr arbeits­un­fä­hig ist, muss sei­ne Arbeit regu­lär wie­der aufnehmen.

 

Lang­zeit­er­kran­kung: Wann der Urlaub verfällt

Was pas­siert mit dem Urlaub bei län­ge­rer Arbeits­un­fä­hig­keit? Grund­sätz­lich gilt: Urlaubs­an­sprü­che ver­fal­len spä­tes­tens 15 Mona­te nach Ablauf des Urlaubs­jah­res – so hat es das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in Anleh­nung an das EU-Recht entschieden.

Doch Vor­sicht: Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat 2022 klar­ge­stellt, dass ein Urlaubs­ver­fall nicht auto­ma­tisch ein­tritt. Wenn der Arbeit­ge­ber sei­ner Mit­wir­kungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men ist – also etwa nicht über den Ver­fall infor­miert oder zur Urlaubs­nah­me auf­ge­for­dert hat – bleibt der Urlaubs­an­spruch bestehen. Auch bei lang­wie­ri­gen Erkran­kun­gen ist der Arbeit­ge­ber also ver­pflich­tet, sei­ne Beschäf­tig­ten recht­zei­tig über ver­blei­ben­den Urlaub aufzuklären.

 

Trotz Krank­schrei­bung verreisen?

Ein Son­der­fall: Beschäf­tig­te sind bereits vor dem Urlaub krank­ge­schrie­ben – möch­ten die Rei­se aber den­noch antre­ten. Ist das erlaubt?

Grund­sätz­lich ja – unter einer Bedin­gung: Die Rei­se darf der Gene­sung nicht ent­ge­gen­ste­hen. Nach dem Grund­satz des § 3 EFZG haben krank­ge­schrie­be­ne Beschäf­tig­te alles zu unter­las­sen, was die Gene­sung ver­zö­gern oder gefähr­den könnte.

Ob eine Rei­se hin­der­lich oder sogar för­der­lich für die Gene­sung ist, muss im Ein­zel­fall ärzt­lich bewer­tet wer­den. In der Pra­xis las­sen sich vie­le Beschäf­tig­te vor­sorg­lich eine schrift­li­che Ein­schät­zung ihres Arz­tes geben. Das kann hel­fen, mög­li­che Zwei­fel beim Arbeit­ge­ber zu vermeiden.

Wich­tig: Arbeit­ge­ber ken­nen den Grund der Arbeits­un­fä­hig­keit in der Regel nicht. Daher ist es sinn­voll, das Gespräch zu suchen und even­tu­el­le Miss­ver­ständ­nis­se auszuräumen.

 

Fazit: Krank­heit und Urlaub – recht­lich gut vorbereitet

Ob nun vor oder wäh­rend des Urlaubs: Wer krank wird, soll­te sich unbe­dingt mit den recht­li­chen Vor­ga­ben ver­traut machen. Krank­mel­den im Urlaub ist Pflicht – vor allem bei Aus­lands­rei­sen mit Krank­schrei­bung. Nur wer recht­zei­tig und for­mal kor­rekt han­delt, kann sicher­stel­len, dass Urlaubs­ta­ge nicht ver­lo­ren gehen und Ent­gelt­fort­zah­lung gewährt wird. Arbeit­ge­ber wie­der­um sind gut bera­ten, ihre Beschäf­tig­ten über Rech­te und Pflich­ten trans­pa­rent zu infor­mie­ren – nicht nur im Krankheitsfall.

 

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