Endlich Urlaub – und dann das: Fieber, Magen-Darm oder eine andere Erkrankung wirft die ganze Erholung über den Haufen — Sie sind krank im Urlaub,. Doch was gilt rechtlich, wenn man im Urlaub krank wird? Muss man sich krankmelden? Wie verhält es sich mit der Krankschreibung im Urlaub? Und was, wenn die Krankheit schon vor Urlaubsbeginn besteht? Wir erklären, worauf zu achten ist – für Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen.
Krankheit im Urlaub: Was passiert mit den Urlaubstagen?
Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, stellt sich schnell die Frage: Verliere ich dadurch wertvolle Urlaubstage? Die Antwort liefert das Bundesurlaubsgesetz (§ 9 BUrlG): Tage, an denen ein Beschäftigter nachweislich arbeitsunfähig erkrankt ist, gelten nicht als Urlaubstage.
Voraussetzung ist jedoch eine ärztliche Krankschreibung. Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest belegt wird, wird der Urlaub für diese Zeit nicht angerechnet. Betroffene können sich die entgangenen Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachgewähren lassen.
Wichtig: Nicht jede Krankheit bedeutet automatisch Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die Erkrankung die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit verhindert.
Krankschreibung im Urlaub: Das gilt bei Auslandsreisen
Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Beschäftigte dem Arbeitgeber keine AU-Bescheinigung mehr selbst vorlegen. Stattdessen übermitteln Arztpraxen die AU-Daten an die Krankenkassen, von wo aus der Arbeitgeber sie abrufen kann. Dieses Verfahren gilt jedoch ausschließlich innerhalb Deutschlands.
Wer im Ausland krank im Urlaub wird, muss selbst aktiv werden. In diesem Fall ist ein ärztliches Attest vor Ort Pflicht – nur so lassen sich die Krankheitstage geltend machen. Zudem müssen Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich informieren über:
- die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit,
- deren voraussichtliche Dauer und
- die Adresse am Aufenthaltsort.
Die Meldung sollte möglichst per Telefon oder E‑Mail erfolgen. Laut § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist „die schnellstmögliche Übermittlung“ vorgeschrieben. Kommen Beschäftigte dieser Pflicht nicht nach, droht unter Umständen der Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.
Krankmelden im Urlaub: Arbeitgeber richtig informieren
Auch wenn man sich im Urlaub nicht mit Arbeit beschäftigen möchte – eine schnelle Krankmeldung ist Pflicht. Arbeitgeber müssen umgehend von der Erkrankung in Kenntnis gesetzt werden, und das nicht nur bei Auslandsaufenthalten. Auch bei Inlandsurlauben gilt: Wer krank im Urlaub wird, hat Mitteilungspflichten.
Die Informationen sollten möglichst konkret sein:
- „Ich bin ab heute krankgeschrieben für voraussichtlich fünf Tage“,
- „Attest liegt vor / wird eingereicht / wird nachgereicht“,
- „Adresse am Urlaubsort: Hotel XY, Ort“.
Wird die Erkrankung im Ausland festgestellt und kehrt der Beschäftigte ins Inland zurück, muss er laut Gesetz auch die Rückkehr dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich mitteilen.
Entgeltfortzahlung statt Urlaubsentgelt
Ein wichtiger Aspekt, wenn man krank im Urlaub wird: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG). Das bedeutet: Der Arbeitgeber zahlt für die Krankheitstage das reguläre Gehalt weiter – und der Urlaub wird für diese Zeit gutgeschrieben. Das bereits gezahlte Urlaubsentgelt muss entweder zurückgezahlt oder mit der Entgeltfortzahlung verrechnet werden.
Auch hier gilt: Nur wer die Krankschreibung im Urlaub rechtzeitig und korrekt meldet, sichert diesen Anspruch.
Urlaub nachholen: Nachgewährung ist Pflicht
Krankheit im Urlaub kann sehr ärgerlich sein – besonders, wenn die dringend benötigte Erholung ausfällt. Doch die verlorenen Urlaubstage dürfen nicht einfach direkt an den bestehenden Urlaub „drangehängt“ werden.
Vielmehr muss der Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt werden. Wer nach dem letzten Krankheitstag des genehmigten Urlaubszeitraums nicht mehr arbeitsunfähig ist, muss seine Arbeit regulär wieder aufnehmen.
Langzeiterkrankung: Wann der Urlaub verfällt
Was passiert mit dem Urlaub bei längerer Arbeitsunfähigkeit? Grundsätzlich gilt: Urlaubsansprüche verfallen spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres – so hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Anlehnung an das EU-Recht entschieden.
Doch Vorsicht: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2022 klargestellt, dass ein Urlaubsverfall nicht automatisch eintritt. Wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist – also etwa nicht über den Verfall informiert oder zur Urlaubsnahme aufgefordert hat – bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Auch bei langwierigen Erkrankungen ist der Arbeitgeber also verpflichtet, seine Beschäftigten rechtzeitig über verbleibenden Urlaub aufzuklären.
Trotz Krankschreibung verreisen?
Ein Sonderfall: Beschäftigte sind bereits vor dem Urlaub krankgeschrieben – möchten die Reise aber dennoch antreten. Ist das erlaubt?
Grundsätzlich ja – unter einer Bedingung: Die Reise darf der Genesung nicht entgegenstehen. Nach dem Grundsatz des § 3 EFZG haben krankgeschriebene Beschäftigte alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden könnte.
Ob eine Reise hinderlich oder sogar förderlich für die Genesung ist, muss im Einzelfall ärztlich bewertet werden. In der Praxis lassen sich viele Beschäftigte vorsorglich eine schriftliche Einschätzung ihres Arztes geben. Das kann helfen, mögliche Zweifel beim Arbeitgeber zu vermeiden.
Wichtig: Arbeitgeber kennen den Grund der Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht. Daher ist es sinnvoll, das Gespräch zu suchen und eventuelle Missverständnisse auszuräumen.
Fazit: Krankheit und Urlaub – rechtlich gut vorbereitet
Ob nun vor oder während des Urlaubs: Wer krank wird, sollte sich unbedingt mit den rechtlichen Vorgaben vertraut machen. Krankmelden im Urlaub ist Pflicht – vor allem bei Auslandsreisen mit Krankschreibung. Nur wer rechtzeitig und formal korrekt handelt, kann sicherstellen, dass Urlaubstage nicht verloren gehen und Entgeltfortzahlung gewährt wird. Arbeitgeber wiederum sind gut beraten, ihre Beschäftigten über Rechte und Pflichten transparent zu informieren – nicht nur im Krankheitsfall.
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