Nachdem der Deutsche Bundestag am 16. Dezember 2022 das Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG, im Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat, muss es nun durch den Bundesrat und könnte dann im Mai 2023 in Deutschland in Kraft treten. Das HinSchG ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegen will. Das Gesetz gilt für alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis über Verstöße erlangt haben und diese melden. Dazu sollten Verstöße gegen das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie alle sonstigen Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstige Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union gehören. Erfasst sind etwa Fälle, in denen Korruption, Geldwäsche oder Steuerbetrug aufgedeckt werden oder Verstöße gegen Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Lebensmittelsicherheit.
Beschäftigungsgeber müssen gemäß Hinweisgeberschutzgesetz grds. interne Meldestellen einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Dies gilt für Unternehmen oder öffentliche Stellen mit 250 oder mehr Beschäftigen. Unternehmen mit 50–249 Beschäftigten müssen die Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 einrichten. „Whistleblower“ sollen grds. frei wählen können, ob sie Verstöße bei internen oder externen Stellen melden. Beim Bundesamt für Justiz soll eine zentrale externe Meldestelle eingerichtet werden. Die Identität des „Whistleblowers“ soll nur der für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Person bekannt sein. Informationen hierüber sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden. Bis zum 31.12.2024 steht es den Meldestellen frei, ob sie anonyme Meldungen ermöglichen. Hiermit sollen die Stellen vor einer möglichen Überlastung geschützt werden. Ab dem 01.01.2025 besteht für die Meldestellen die Verpflichtung, anonyme Meldungen anzunehmen, zu bearbeiten und eine anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber zu gewährleisten. Hinweisgeber sollen vor Repressalien (z.B. Kündigungen, Abmahnungen, Disziplinarmaßnahmen, Mobbing udgl.) geschützt werden. Aus diesem Grund ist das Repressalienverbot durch eine Schadensersatzpflicht sanktioniert.
Weiterführende Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Hinweisgeberschutz.html
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Ihr Rechtsanwalt aus Braunschweig
Dr. Frank Biermann