Nach­dem der Deut­sche Bun­des­tag am 16. Dezem­ber 2022 das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz, kurz HinSchG, im Bun­des­tag in zwei­ter und drit­ter Lesung ver­ab­schie­det hat, muss es nun durch den Bun­des­rat und könn­te dann im Mai 2023 in Deutsch­land in Kraft tre­ten. Das HinSchG ist die deut­sche Umset­zung der EU-Whist­le­b­lower-Richt­li­nie, die erst­mals EU-weit einen stan­dar­di­sier­ten Schutz für Hin­weis­ge­ber fest­le­gen will. Das Gesetz gilt für alle Per­so­nen, die im Zusam­men­hang mit ihrer beruf­li­chen Tätig­keit Kennt­nis über Ver­stö­ße erlangt haben und die­se mel­den. Dazu soll­ten Ver­stö­ße gegen das Straf- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht sowie alle sons­ti­gen Ver­stö­ße gegen Geset­ze, Rechts­ver­ord­nun­gen und sons­ti­ge Vor­schrif­ten des Bun­des und der Län­der sowie unmit­tel­bar gel­ten­de Rechts­ak­te der Euro­päi­schen Uni­on gehö­ren. Erfasst sind etwa Fäl­le, in denen Kor­rup­ti­on, Geld­wä­sche oder Steu­er­be­trug auf­ge­deckt wer­den oder Ver­stö­ße gegen Vor­ga­ben zum Umwelt­schutz oder zur Lebensmittelsicherheit.

Beschäf­ti­gungs­ge­ber müs­sen gemäß Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz grds. inter­ne Mel­de­stel­len ein­rich­ten, an die sich Beschäf­tig­te wen­den kön­nen. Dies gilt für Unter­neh­men oder öffent­li­che Stel­len mit 250 oder mehr Beschäf­ti­gen.  Unter­neh­men mit 50–249 Beschäf­tig­ten müs­sen die Mel­de­stel­len bis zum 17. Dezem­ber 2023 ein­rich­ten. „Whist­le­b­lower“ sol­len grds. frei wäh­len kön­nen, ob sie Ver­stö­ße bei inter­nen oder exter­nen Stel­len mel­den. Beim Bun­des­amt für Jus­tiz soll eine zen­tra­le exter­ne Mel­de­stel­le ein­ge­rich­tet wer­den. Die Iden­ti­tät des „Whist­le­b­lo­wers“ soll nur der für die Bear­bei­tung einer Mel­dung zustän­di­gen Per­son bekannt sein. Infor­ma­tio­nen hier­über sol­len nur in Aus­nah­me­fäl­len her­aus­ge­ge­ben wer­den. Bis zum 31.12.2024 steht es den Mel­de­stel­len frei, ob sie anony­me Mel­dun­gen ermög­li­chen. Hier­mit sol­len die Stel­len vor einer mög­li­chen Über­las­tung geschützt wer­den. Ab dem 01.01.2025 besteht für die Mel­de­stel­len die Ver­pflich­tung, anony­me Mel­dun­gen anzu­neh­men, zu bear­bei­ten und eine anony­me Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Hin­weis­ge­ber zu gewähr­leis­ten. Hin­weis­ge­ber sol­len vor Repres­sa­li­en (z.B. Kün­di­gun­gen, Abmah­nun­gen, Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, Mob­bing udgl.) geschützt wer­den. Aus die­sem Grund ist das Repres­sa­li­en­ver­bot durch eine Scha­dens­er­satz­pflicht sanktioniert.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz fin­den Sie unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Hinweisgeberschutz.html

Gern ste­hen mein Team und ich Ihnen natür­lich für Fra­gen zur Verfügung.

Ihr Rechts­an­walt aus Braunschweig
Dr. Frank Biermann