Der Fall
Der AG beauftragt den AN mit der Herstellung eines Gefälleestrichs für seine Terrasse, die mit Naturstein belegt wird. Er nimmt den AN auf Kostenvorschuss für die mangelhafte Erstellung in Anspruch: Der Estrich weisen entgegen den anerkannten Regeln der Technik kein Gefälle von 3%, sondern nur 0,9% auf. Eine als Ausgleich eingebaute Regenrinne funktioniere nicht. Das Regenwasserlaufe nicht ab und dadurch entstehen unschöne Kalkausbildungen auf den Platten. Der AN verweigert die Mängelbeseitigung u. a. mit dem Argument, dass die Parteien ein geringes Gefälle vereinbart hätten. Nach dem Planungskonzept des vom AG beauftragten Architekten sollte unter Berücksichtigung der weiteren Aufbauhöhe der über dem Estrich liegenden Bauteile das Niveau der Eingangsschwelle zur Terrassentür nicht überschritten werden. Bei einem Gefälle von 3% hätte er diese Vorgaben nicht einhalten können. Deshalb habe man mit dem Architekten zum Ausgleich zusätzlich eine Entwässerungsrinne abgestimmt.
Das Urteil
Das Gericht sah einen klaren Mangel. Der Estrich war nicht funktionstauglich. Der Auftragnehmer haftet für den Erfolg seines Werks. Er muss prüfen, ob die Planung trägt. Er muss Bedenken anmelden, wenn er erkennt, dass die Ausführung nicht funktionieren kann. Das hatte er nicht getan. Er hatte weder die fehlenden Angaben des Architekten thematisiert, noch nach der Ausführung der Folgegewerke gefragt. Er hatte akzeptiert, dass es keinen Gefälleplan gab. Er hatte nicht geprüft, ob ein anderer Estrich möglich gewesen wäre. Ein rechtzeitiger Hinweis hätte eine andere Lösung ermöglicht.
Praxistipp
Grundsatz: Der AN prüft die Vorleistung, auf der seine Arbeit aufbaut, und meldet hierzu Bedenken. Nachfolgegewerke muss er normalerweise nicht überprüfen. Aber eine wichtige Ausnahme ist zu beachten: Erkennt der AN oder muss er erkennen, dass die Ausführung der Nachfolgegewerke den Erfolg des gesamten Werks gefährdet, reicht die reine Vorleistungsprüfung nicht. Dann sind gezielte Nachfragen zur Ausführung der Folgearbeiten geboten und ein klarer, schriftlicher Bedenkenhinweis. Genau das fehlte hier.
Dr. Frank Biermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Baurecht
Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 – 10 U 80/23

