Der Fall

Der AG beauf­tragt den AN mit der Her­stel­lung eines Gefäl­lee­strichs für sei­ne Ter­ras­se, die mit Natur­stein belegt wird. Er nimmt den AN auf Kos­ten­vor­schuss für die man­gel­haf­te Erstel­lung in Anspruch: Der Est­rich wei­sen ent­ge­gen den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik kein Gefäl­le von 3%, son­dern nur 0,9% auf. Eine als Aus­gleich ein­ge­bau­te Regen­rin­ne funk­tio­nie­re nicht. Das Regen­was­ser­lau­fe nicht ab und dadurch ent­ste­hen unschö­ne Kal­kaus­bil­dun­gen auf den Plat­ten. Der AN ver­wei­gert die Män­gel­be­sei­ti­gung u. a. mit dem Argu­ment, dass die Par­tei­en ein gerin­ges Gefäl­le ver­ein­bart hät­ten. Nach dem Pla­nungs­kon­zept des vom AG beauf­trag­ten Archi­tek­ten soll­te unter Berück­sich­ti­gung der wei­te­ren Auf­bau­hö­he der über dem Est­rich lie­gen­den Bau­tei­le das Niveau der Ein­gangs­schwel­le zur Ter­ras­sen­tür nicht über­schrit­ten wer­den. Bei einem Gefäl­le von 3% hät­te er die­se Vor­ga­ben nicht ein­hal­ten kön­nen. Des­halb habe man mit dem Archi­tek­ten zum Aus­gleich zusätz­lich eine Ent­wäs­se­rungs­rin­ne abgestimmt.

 

Das Urteil

Das Gericht sah einen kla­ren Man­gel. Der Est­rich war nicht funk­ti­ons­taug­lich. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet für den Erfolg sei­nes Werks. Er muss prü­fen, ob die Pla­nung trägt. Er muss Beden­ken anmel­den, wenn er erkennt, dass die Aus­füh­rung nicht funk­tio­nie­ren kann. Das hat­te er nicht getan. Er hat­te weder die feh­len­den Anga­ben des Archi­tek­ten the­ma­ti­siert, noch nach der Aus­füh­rung der Fol­ge­ge­wer­ke gefragt. Er hat­te akzep­tiert, dass es kei­nen Gefäl­le­plan gab. Er hat­te nicht geprüft, ob ein ande­rer Est­rich mög­lich gewe­sen wäre. Ein recht­zei­ti­ger Hin­weis hät­te eine ande­re Lösung ermöglicht.

 

Pra­xis­tipp

Grund­satz: Der AN prüft die Vor­leis­tung, auf der sei­ne Arbeit auf­baut, und mel­det hier­zu Beden­ken. Nach­fol­ge­ge­wer­ke muss er nor­ma­ler­wei­se nicht über­prü­fen. Aber eine wich­ti­ge Aus­nah­me ist zu beach­ten: Erkennt der AN oder muss er erken­nen, dass die Aus­füh­rung der Nach­fol­ge­ge­wer­ke den Erfolg des gesam­ten Werks gefähr­det, reicht die rei­ne Vor­leis­tungs­prü­fung nicht. Dann sind geziel­te Nach­fra­gen zur Aus­füh­rung der Fol­ge­ar­bei­ten gebo­ten und ein kla­rer, schrift­li­cher Beden­ken­hin­weis. Genau das fehl­te hier.

 

Dr. Frank Biermann
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Baurecht

 

Quel­le: OLG Bran­den­burg, Urteil vom 10.10.2024 – 10 U 80/23