Glei­cher Lohn für glei­che Arbeit: Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat­te sich mit der Fra­ge zu beschäf­ti­gen, ob ein Ret­tungs­as­sis­tent, der in einem gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis arbei­te­te, einen nied­ri­ge­ren Stun­den­lohn erhal­ten durf­te, als Mit­ar­bei­ter mit glei­cher Qua­li­fi­ka­ti­on für die iden­ti­sche Tätig­keit in einer Vollzeitbeschäftigung.

Der Klä­ger war in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeits­zeit kei­nen Wei­sun­gen sei­nes Arbeit­ge­bers unter­wor­fen. Die in Voll­zeit beschäf­tig­ten Ret­tungs­sa­ni­tä­ter wur­den durch den Arbeit­ge­ber ver­bind­lich zur Arbeit ein­ge­teilt. Die vom Arbeit­ge­ber „haupt­amt­lich“ (Voll- und Teil­zeit) beschäf­tig­ten Ret­tungs­as­sis­ten­ten erhiel­ten eine fünf Euro höhe­ren Stun­den­lohn als „neben­amt­li­che“ Ret­tungs­as­sis­ten­ten, zu denen der Klä­ger gehör­te. Er klag­te eine höhe­re Ver­gü­tung auf Stun­den­lohn­ba­sis der „haupt­amt­li­chen“ Ret­tungs­as­sis­ten­ten ein und begrün­de­te dies damit, dass die unter­schied­li­che Stun­den­ver­gü­tung eine Benach­tei­li­gung auf­grund sei­ner gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung dar­stellt. Der Arbeit­ge­ber hielt die­se Ungleich­be­hand­lung für gerecht­fer­tigt, weil er mit den haupt­amt­li­chen Ret­tungs­as­sis­ten­ten u.a. grö­ße­re Pla­nungs­si­cher­heit und weni­ger Pla­nungs­auf­wand hat und sie sich auf Wei­sung zu bestimm­ten Diens­ten ein­fin­den müssten.

Das Arbeits­ge­richt wies die Kla­ge ab. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt dage­gen ver­ur­teil­te den Arbeit­ge­ber zur Zah­lung der höhe­ren Ver­gü­tung. Der Arbeit­ge­ber leg­te gegen das Urteil des LAG Revi­si­on ein.

In sei­nem Urteil bestä­tigt das BAG das Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richt und führt aus, dass die im Ver­gleich zu den haupt­amt­li­chen Ret­tungs­as­sis­ten­ten gerin­ge­re Stun­den­ver­gü­tung den Klä­ger ent­ge­gen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sach­li­chen Grund benach­tei­ligt. Die gleich­qua­li­fi­zier­ten „haupt-„ und „neben­amt­li­chen“ Ret­tungs­as­sis­ten­ten übten die glei­che Tätig­keit aus. Der vom Arbeit­ge­ber behaup­te­te erhöh­te Pla­nungs­auf­wand bei der Ein­satz­pla­nung der neben­amt­li­chen Ret­tungs­as­sis­ten­ten bil­det kei­nen sach­li­chen Grund zur Recht­fer­ti­gung die­ser Ungleich­be­hand­lung. Auch dass sich ein Arbeit­neh­mer auf Wei­sung des Arbeit­ge­bers zu bestimm­ten Dienst­zei­ten ein­fin­den muss, recht­fer­tigt in der gebo­te­nen Gesamt­schau kei­ne höhe­re Stun­den­ver­gü­tung gegen­über einem Arbeit­neh­mer, der frei ist, Diens­te anzu­neh­men oder abzulehnen.

Link zur Pres­se­mit­tei­lung des BAG: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/lohngleichheit-bei-teilzeitbeschaeftigung/