Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Rettungsassistent, der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis arbeitete, einen niedrigeren Stundenlohn erhalten durfte, als Mitarbeiter mit gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit in einer Vollzeitbeschäftigung.
Der Kläger war in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen seines Arbeitgebers unterworfen. Die in Vollzeit beschäftigten Rettungssanitäter wurden durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt. Die vom Arbeitgeber „hauptamtlich“ (Voll- und Teilzeit) beschäftigten Rettungsassistenten erhielten eine fünf Euro höheren Stundenlohn als „nebenamtliche“ Rettungsassistenten, zu denen der Kläger gehörte. Er klagte eine höhere Vergütung auf Stundenlohnbasis der „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten ein und begründete dies damit, dass die unterschiedliche Stundenvergütung eine Benachteiligung aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung darstellt. Der Arbeitgeber hielt diese Ungleichbehandlung für gerechtfertigt, weil er mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten u.a. größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand hat und sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht dagegen verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der höheren Vergütung. Der Arbeitgeber legte gegen das Urteil des LAG Revision ein.
In seinem Urteil bestätigt das BAG das Urteil des Landesarbeitsgericht und führt aus, dass die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die gleichqualifizierten „haupt-„ und „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten übten die gleiche Tätigkeit aus. Der vom Arbeitgeber behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung. Auch dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.
Link zur Pressemitteilung des BAG: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/lohngleichheit-bei-teilzeitbeschaeftigung/