Die Geburt eines Kin­des ist nicht nur ein per­sön­li­cher Mei­len­stein, son­dern hat auch erheb­li­che arbeits­recht­li­che und finan­zi­el­le Aus­wir­kun­gen. Vie­le Eltern stel­len sich die Fra­ge: Wel­che Rech­te habe ich in der Eltern­zeit? Was muss ich beim Eltern­geld beach­ten? Wel­che recht­li­chen Risi­ken dro­hen, wenn Fris­ten nicht ein­ge­hal­ten werden?

In die­sem Bei­trag erhal­ten Sie als Arbeit­neh­me­rin oder Arbeit­neh­mer einen recht­li­chen Über­blick zu Eltern­zeit und Eltern­geld – mit beson­de­rem Fokus auf typi­sche Fall­stri­cke und recht­lich rele­van­te Fra­gen aus anwalt­li­cher Sicht.

 

1. Anspruch auf Eltern­zeit – was gilt rechtlich?

Eltern­zeit ist ein gesetz­lich ver­an­ker­ter Anspruch nach dem Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz (BEEG). Anspruch auf Eltern­zeit haben:

  • Müt­ter und Väter mit einem Arbeits­ver­hält­nis in Deutschland
  • auch Adop­tiv- und Pflegeeltern

Dau­er: Bis zu 3 Jah­re pro Kind, unab­hän­gig davon, ob bei­de Eltern oder nur ein Eltern­teil sie nutzen.

Hin­weis: Die Eltern­zeit muss nicht voll­stän­dig am Stück genom­men wer­den – bis zu 24 Mona­te kön­nen fle­xi­bel bis zum 8. Lebens­jahr des Kin­des auf­ge­teilt wer­den (§ 16 Abs. 1 BEEG).

 

2. Anmel­dung der Eltern­zeit: Form und Fristen

Die Eltern­zeit muss schrift­lich und frist­ge­recht beim Arbeit­ge­ber bean­tragt wer­den (§ 16 BEEG).

Fris­ten:

  • spä­tes­tens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • bei Eltern­zeit zwi­schen dem 3. und 8. Lebens­jahr: 13 Wochen Frist

Wich­tig: Eine form­lo­se E‑Mail reicht nicht aus – es ist ein schrift­li­ches Doku­ment mit Ori­gi­nal­un­ter­schrift erforderlich.

Recht­li­cher Stolperstein:

Wird die Frist ver­säumt oder die Eltern­zeit nicht ord­nungs­ge­mäß ange­mel­det, kann der Arbeit­ge­ber die Inan­spruch­nah­me ver­wei­gern. In sol­chen Fäl­len bleibt nur noch der Klageweg.

 

3. Kün­di­gungs­schutz wäh­rend der Elternzeit

Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer genie­ßen wäh­rend der Eltern­zeit beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz (§ 18 BEEG):

  • Beginn: ab dem Zeit­punkt der Anmel­dung, frü­hes­tens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Ende: mit Ablauf der Elternzeit

Nur in Aus­nah­me­fäl­len (z. B. Betriebs­schlie­ßung) kann eine Kün­di­gung mit behörd­li­cher Zustim­mung aus­ge­spro­chen werden.

Hin­weis aus der Pra­xis: Auch eine Ände­rungs­kün­di­gung wäh­rend der Eltern­zeit ist grund­sätz­lich unzulässig.

 

4. Eltern­geld: Anspruch, Höhe, Fallstricke

Das Eltern­geld soll den Ein­kom­mens­aus­fall nach der Geburt eines Kin­des abmil­dern. Es ist eine Sozi­al­leis­tung, die nicht vom Arbeit­ge­ber, son­dern von der Eltern­geld­stel­le gezahlt wird.

Wer hat Anspruch?

  • Eltern mit Wohn­sitz in Deutschland
  • die das Kind selbst betreuen
  • nicht mehr als 32 Wochen­stun­den arbei­ten (§ 1 BEEG)

Eltern­gel­d­ar­ten:

  • Basis­eltern­geld: für max. 12 Mona­te (bzw. 14 Mona­te bei geteil­ter Inanspruchnahme)
  • Eltern­geld­Plus: hal­ber Betrag für dop­pel­te Laufzeit
  • Part­ner­schafts­bo­nus: 4 zusätz­li­che Mona­te bei par­al­le­ler Teilzeit

Berech­nung:

  • Grund­la­ge: durch­schnitt­li­ches Net­to­ein­kom­men der letz­ten 12 Mona­te vor Geburt
  • Höhe: 65–100 % des weg­fal­len­den Net­to­ver­diens­tes, maxi­mal 1.800 €/Monat

Recht­lich kritisch:

  • Selbst­stän­di­ge und Eltern in Teil­zeit soll­ten den Eltern­geld­an­trag genau pla­nen – Ein­künf­te wäh­rend des Bezugs­zeit­raums wer­den angerechnet.
  • Rück­wir­kend wird Eltern­geld nur für die letz­ten drei Lebens­mo­na­te vor Antrag­stel­lung gezahlt (§ 7 Abs. 1 BEEG).

 

5. Eltern­zeit und Teil­zeit­ar­beit – Zustim­mungs­pflicht beachten

Wäh­rend der Eltern­zeit ist eine Teil­zeit­tä­tig­keit von bis zu 32 Stun­den pro Woche zuläs­sig. Der Arbeit­ge­ber kann die­se nicht belie­big ver­wei­gern, wenn:

  • das Arbeits­ver­hält­nis län­ger als 6 Mona­te besteht
  • der Betrieb mehr als 15 Beschäf­tig­te hat (§ 15 BEEG)

Ach­tung: Der Antrag auf Teil­zeit muss spä­tes­tens 7 Wochen vor­her schrift­lich gestellt wer­den. Wird kei­ne Eini­gung erzielt, ist ein arbeits­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren möglich.

 

6. Son­der­fäl­le und recht­li­che Risiken

Unwirk­sa­me Kün­di­gung wäh­rend Elternzeit

In vie­len Fäl­len sind Kün­di­gun­gen wäh­rend der Eltern­zeit recht­lich anfecht­bar – vor­aus­ge­setzt, der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz ist wirk­sam ent­stan­den (sie­he Fristen).

Feh­ler­haf­te Anträ­ge bei meh­re­ren Kindern

Wird Eltern­zeit für zwei Kin­der gleich­zei­tig oder hin­ter­ein­an­der genom­men, sind zusätz­li­che Fris­ten und Abschnit­te zu beach­ten. Auch das Eltern­geld ver­än­dert sich bei Mehrlingsgeburten.

Ver­stoß gegen Arbeitszeitgrenzen

Wird wäh­rend der Eltern­zeit mehr gear­bei­tet als zuläs­sig, kann dies zum Ver­lust des Eltern­geld­an­spruchs führen.

 

7. Urlaubs­an­spruch wäh­rend der Elternzeit

Wäh­rend der Eltern­zeit haben Beschäf­tig­te grund­sätz­lich wei­ter­hin Anspruch auf Urlaub. Aller­dings besteht für Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit, den Urlaubs­an­spruch für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat Eltern­zeit um 1/12 des jähr­li­chen Urlaubs­an­spruchs zu kürzen.

Arbeit­ge­ber müs­sen die Kür­zung des Anspruchs aus­drück­lich schrift­lich erklä­ren, und zwar nach dem Antrag auf Eltern­zeit – auch eine rück­wir­ken­de Kür­zung wäh­rend oder nach der Eltern­zeit ist rech­tens. Die Urlaubs­ta­ge ein­fach still­schwei­gend zu strei­chen und nur die rest­li­chen Urlaubs­ta­ge in der Gehalts­ab­rech­nung anzu­ge­ben, reicht dabei nicht aus. Auch ein all­ge­mei­ner Pas­sus im Arbeits­ver­trag genügt nicht.

Nach Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ist eine rück­wir­ken­de Kür­zung des Urlaubs­an­spruchs nicht mehr mög­lich.

Wich­tig: Wenn Beschäf­tig­te wäh­rend der Eltern­zeit in Teil­zeit arbei­ten, ist der Urlaubs­an­spruch nicht zu kür­zen. Die genaue Anzahl der Urlaubs­ta­ge hängt dann – wie bei nor­ma­len Teil­zeit­be­schäf­tig­ten – davon ab, an wie vie­len Tagen pro Woche tat­säch­lich gear­bei­tet wird.

 

Eltern­zeit und Eltern­geld — Fazit: Früh­zei­tig pla­nen, recht­lich absichern

Eltern­zeit und Eltern­geld bie­ten wich­ti­ge Schutz­me­cha­nis­men – sind aber an zahl­rei­che Fris­ten, Form­erfor­der­nis­se und recht­li­che Bedin­gun­gen geknüpft. Wer die­se nicht ein­hält, ris­kiert finan­zi­el­le Nach­tei­le oder den Ver­lust arbeits­recht­li­cher Ansprüche.

Eine früh­zei­ti­ge juris­ti­sche Bera­tung kann hel­fen, recht­li­che Feh­ler zu ver­mei­den und indi­vi­du­el­le Gestal­tungs­spiel­räu­me opti­mal zu nut­zen. Als Ihr Fach­an­walt für Fami­li­en­recht und Fach­an­walt für Arbeits­recht ste­he ich Ihnen gern zur Ver­fü­gung.