Die Geburt eines Kindes ist nicht nur ein persönlicher Meilenstein, sondern hat auch erhebliche arbeitsrechtliche und finanzielle Auswirkungen. Viele Eltern stellen sich die Frage: Welche Rechte habe ich in der Elternzeit? Was muss ich beim Elterngeld beachten? Welche rechtlichen Risiken drohen, wenn Fristen nicht eingehalten werden?
In diesem Beitrag erhalten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einen rechtlichen Überblick zu Elternzeit und Elterngeld – mit besonderem Fokus auf typische Fallstricke und rechtlich relevante Fragen aus anwaltlicher Sicht.
1. Anspruch auf Elternzeit – was gilt rechtlich?
Elternzeit ist ein gesetzlich verankerter Anspruch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Anspruch auf Elternzeit haben:
- Mütter und Väter mit einem Arbeitsverhältnis in Deutschland
- auch Adoptiv- und Pflegeeltern
Dauer: Bis zu 3 Jahre pro Kind, unabhängig davon, ob beide Eltern oder nur ein Elternteil sie nutzen.
Hinweis: Die Elternzeit muss nicht vollständig am Stück genommen werden – bis zu 24 Monate können flexibel bis zum 8. Lebensjahr des Kindes aufgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 BEEG).
2. Anmeldung der Elternzeit: Form und Fristen
Die Elternzeit muss schriftlich und fristgerecht beim Arbeitgeber beantragt werden (§ 16 BEEG).
Fristen:
- spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr: 13 Wochen Frist
Wichtig: Eine formlose E‑Mail reicht nicht aus – es ist ein schriftliches Dokument mit Originalunterschrift erforderlich.
Rechtlicher Stolperstein:
Wird die Frist versäumt oder die Elternzeit nicht ordnungsgemäß angemeldet, kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme verweigern. In solchen Fällen bleibt nur noch der Klageweg.
3. Kündigungsschutz während der Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießen während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz (§ 18 BEEG):
- Beginn: ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- Ende: mit Ablauf der Elternzeit
Nur in Ausnahmefällen (z. B. Betriebsschließung) kann eine Kündigung mit behördlicher Zustimmung ausgesprochen werden.
Hinweis aus der Praxis: Auch eine Änderungskündigung während der Elternzeit ist grundsätzlich unzulässig.
4. Elterngeld: Anspruch, Höhe, Fallstricke
Das Elterngeld soll den Einkommensausfall nach der Geburt eines Kindes abmildern. Es ist eine Sozialleistung, die nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Elterngeldstelle gezahlt wird.
Wer hat Anspruch?
- Eltern mit Wohnsitz in Deutschland
- die das Kind selbst betreuen
- nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten (§ 1 BEEG)
Elterngeldarten:
- Basiselterngeld: für max. 12 Monate (bzw. 14 Monate bei geteilter Inanspruchnahme)
- ElterngeldPlus: halber Betrag für doppelte Laufzeit
- Partnerschaftsbonus: 4 zusätzliche Monate bei paralleler Teilzeit
Berechnung:
- Grundlage: durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor Geburt
- Höhe: 65–100 % des wegfallenden Nettoverdienstes, maximal 1.800 €/Monat
Rechtlich kritisch:
- Selbstständige und Eltern in Teilzeit sollten den Elterngeldantrag genau planen – Einkünfte während des Bezugszeitraums werden angerechnet.
- Rückwirkend wird Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt (§ 7 Abs. 1 BEEG).
5. Elternzeit und Teilzeitarbeit – Zustimmungspflicht beachten
Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Stunden pro Woche zulässig. Der Arbeitgeber kann diese nicht beliebig verweigern, wenn:
- das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht
- der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat (§ 15 BEEG)
Achtung: Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens 7 Wochen vorher schriftlich gestellt werden. Wird keine Einigung erzielt, ist ein arbeitsgerichtliches Verfahren möglich.
6. Sonderfälle und rechtliche Risiken
Unwirksame Kündigung während Elternzeit
In vielen Fällen sind Kündigungen während der Elternzeit rechtlich anfechtbar – vorausgesetzt, der besondere Kündigungsschutz ist wirksam entstanden (siehe Fristen).
Fehlerhafte Anträge bei mehreren Kindern
Wird Elternzeit für zwei Kinder gleichzeitig oder hintereinander genommen, sind zusätzliche Fristen und Abschnitte zu beachten. Auch das Elterngeld verändert sich bei Mehrlingsgeburten.
Verstoß gegen Arbeitszeitgrenzen
Wird während der Elternzeit mehr gearbeitet als zulässig, kann dies zum Verlust des Elterngeldanspruchs führen.
7. Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Während der Elternzeit haben Beschäftigte grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Urlaub. Allerdings besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruchs zu kürzen.
Arbeitgeber müssen die Kürzung des Anspruchs ausdrücklich schriftlich erklären, und zwar nach dem Antrag auf Elternzeit – auch eine rückwirkende Kürzung während oder nach der Elternzeit ist rechtens. Die Urlaubstage einfach stillschweigend zu streichen und nur die restlichen Urlaubstage in der Gehaltsabrechnung anzugeben, reicht dabei nicht aus. Auch ein allgemeiner Passus im Arbeitsvertrag genügt nicht.
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine rückwirkende Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht mehr möglich.
Wichtig: Wenn Beschäftigte während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, ist der Urlaubsanspruch nicht zu kürzen. Die genaue Anzahl der Urlaubstage hängt dann – wie bei normalen Teilzeitbeschäftigten – davon ab, an wie vielen Tagen pro Woche tatsächlich gearbeitet wird.
Elternzeit und Elterngeld — Fazit: Frühzeitig planen, rechtlich absichern
Elternzeit und Elterngeld bieten wichtige Schutzmechanismen – sind aber an zahlreiche Fristen, Formerfordernisse und rechtliche Bedingungen geknüpft. Wer diese nicht einhält, riskiert finanzielle Nachteile oder den Verlust arbeitsrechtlicher Ansprüche.
Eine frühzeitige juristische Beratung kann helfen, rechtliche Fehler zu vermeiden und individuelle Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen. Als Ihr Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

