Bei einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, ob und in welcher Höhe ein Ehegatte am Vermögenszuwachs des anderen beteiligt wird. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft soll einen während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs grundsätzlich ausgleichen. Die Berechnung wirkt auf den ersten Blick einfach, erfordert in der Praxis aber eine sorgfältige Bestandsaufnahme, zutreffende Stichtage und oft auch Bewertungen.
Dieser Beitrag erläutert die Grundzüge des Zugewinnausgleichs nach deutschem Recht in verständlicher Form. Er zeigt, welche Vermögenswerte und Schulden zu berücksichtigen sind, wie der Anspruch berechnet wird und wo typische Fehlerquellen liegen.
1. Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht gemeinsames Vermögen
Leben Ehegatten ohne Ehevertrag, gilt regelmäßig der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anders als der Begriff nahelegen kann, entsteht dadurch keine Vermögensgemeinschaft. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens und grundsätzlich auch seiner eigenen Schulden. Was einer Person vor der Ehe gehört hat oder während der Ehe allein erwirbt, wird nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum.
Erst bei Beendigung des Güterstands – typischerweise durch rechtskräftige Scheidung – wird verglichen, welcher Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat. Der Ausgleich ist grundsätzlich eine Geldforderung. Er führt nicht automatisch dazu, dass einzelne Gegenstände, etwa ein Haus, ein Depot oder ein Unternehmen, übertragen oder hälftig geteilt werden.
2. Die Grundformel des Zugewinnausgleichs
Der Zugewinn eines Ehegatten ist der Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Vereinfacht lautet die Rechnung: Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn. Hat ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt, schuldet er dem anderen die Hälfte des Überschusses zwischen beiden Zugewinnen (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Die Berechnung erfolgt für beide Ehegatten getrennt. Erst anschließend werden die Ergebnisse miteinander verglichen. Für die Einordnung sind insbesondere Anfangsvermögen, privilegierte Erwerbe und Endvermögen wichtig.
3. Anfangsvermögen und privilegierte Erwerbe
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Bei einer Eheschließung ohne abweichenden Ehevertrag ist hierfür grundsätzlich der Tag der Eheschließung maßgeblich.
Verbindlichkeiten werden nicht nur bis zur Höhe vorhandener Vermögenswerte berücksichtigt. Übersteigen die Schulden das Aktivvermögen, ist ein negatives Anfangsvermögen möglich. Wer beispielsweise bei Eheschließung über Vermögenswerte von 20.000 Euro verfügt, aber Schulden von 50.000 Euro hat, beginnt mit einem Anfangsvermögen von minus 30.000 Euro.
Bestimmte Erwerbe werden dem Anfangsvermögen rechnerisch hinzugerechnet, obwohl sie erst während der Ehe erfolgen. Dazu zählen insbesondere Erbschaften, Schenkungen und Zuwendungen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (§ 1374 Abs. 2 BGB). Diese sogenannten privilegierten Erwerbe sollen im Grundsatz nicht als ehezeitlich erwirtschafteter Zugewinn behandelt werden. Wertsteigerungen eines solchen Gegenstands während der Ehe können allerdings Zugewinn sein.
Das Anfangsvermögen und privilegierte Erwerbe werden für die Zugewinnberechnung kaufkraftbereinigt, also indexiert. Dadurch wird berücksichtigt, dass ein früherer Geldbetrag wegen der allgemeinen Preisentwicklung nicht ohne Weiteres mit einem späteren Betrag vergleichbar ist. Die konkrete Bewertung eines Vermögensgegenstands erfolgt demgegenüber jeweils stichtagsbezogen: Maßgeblich ist sein Wert am einschlägigen Bewertungsstichtag, nicht eine pauschale Fortschreibung seines früheren Werts.
4. Endvermögen und die maßgeblichen Stichtage
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört (§ 1375 Abs. 1 BGB). Auch beim Endvermögen können die Schulden das Aktivvermögen übersteigen; dann ergibt sich als Vermögenssaldo ein negatives Endvermögen.
Für den Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren ist der Berechnungsstichtag grundsätzlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten (§ 1384 BGB). Der Zahlungsanspruch entsteht jedoch nicht schon mit der Zustellung oder Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern erst mit der Beendigung des Güterstands, regelmäßig mit Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 3 BGB).
Ein negativer Zugewinn wird nicht angesetzt (§ 1373 BGB). Beispiel: Ein Ehegatte startet mit minus 30.000 Euro und verfügt am Stichtag über minus 10.000 Euro. Wirtschaftlich hat sich seine Lage um 20.000 Euro verbessert; sein Zugewinn beträgt daher 20.000 Euro. Hätte er dagegen ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro und ein Endvermögen von minus 5.000 Euro, würde rechnerisch eine Verschlechterung von 15.000 Euro vorliegen. Für den Zugewinnausgleich wird sein Zugewinn dann mit 0 Euro angesetzt, nicht mit minus 15.000 Euro.
5. Immobilien, Kredite und gemeinschaftliche Finanzierungen
Bei Immobilien ist zunächst zu klären, wem das Grundstück oder die Wohnung gehört. Alleineigentum und Miteigentum richten sich nach dem Grundbuch und gegebenenfalls nach wirksamen schuldrechtlichen Vereinbarungen; die Ehe allein ändert die Eigentumslage nicht. In die Zugewinnbilanz ist der Wert des jeweiligen Eigentumsanteils einzustellen.
Belastungen der Immobilie, etwa Darlehen, sind nach der konkreten Schuldnerstellung zu berücksichtigen. Haben beide Ehegatten ein Darlehen unterschrieben, haften sie gegenüber der Bank häufig als Gesamtschuldner. Wie die Belastung im Innenverhältnis zu verteilen ist, hängt jedoch von den Umständen ab, insbesondere von Abreden, Eigentumsanteilen, Zahlungsleistungen und dem Zweck der Finanzierung. Ein schematischer hälftiger Abzug ist deshalb nicht immer richtig.
Zahlt ein Ehegatte nach der Trennung mehr als den ihn im Innenverhältnis treffenden Anteil einer gemeinsamen Darlehensschuld, kann ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten in Betracht kommen. Dieser Innenausgleich ist von der Zugewinnberechnung zu unterscheiden, kann aber als Forderung oder Verbindlichkeit in der Vermögensbilanz Bedeutung erlangen.
Weitere Fragen zur gemeinsamen Immobilie nach einer Trennung erläutert der Beitrag „Gemeinsames Haus bei Trennung“.
6. Unternehmen, Praxis und sonstige schwer bewertbare Vermögenswerte
Unternehmensbeteiligungen, Einzelunternehmen und freiberufliche Praxen sind grundsätzlich mit ihrem objektiven Verkehrswert zu berücksichtigen. Die Bewertung ist einzelfallabhängig. Je nach Unternehmen können Substanzwert, Ertragswert, Marktvergleiche oder eine Kombination verschiedener Ansätze sachgerecht sein. Stille Reserven und ein übertragbarer Goodwill können dabei relevant sein.
Eine für alle Fälle verbindliche Bewertungsmethode gibt es nicht. Entscheidend ist, welche Methode unter den konkreten Umständen einen realistischen, objektivierten Wert abbildet. Ein rein personenbezogener Goodwill, der untrennbar an die persönliche Arbeitskraft oder Reputation des Inhabers gebunden ist, darf nicht schematisch als veräußerbarer Vermögenswert angesetzt werden.
Besondere Sorgfalt verlangt das Doppelverwertungsverbot. Soweit derselbe wirtschaftliche Ertrag bereits bei der Bemessung von Unterhalt berücksichtigt wird, darf er nicht ohne Prüfung nochmals in einer Weise beim Zugewinnausgleich verwertet werden, die zu einer unzulässigen Doppelbelastung führt. Bei Unternehmen und Praxen ist daher häufig eine sachverständige Bewertung erforderlich.
7. Illoyale Vermögensminderungen
Ein Ehegatte soll den Zugewinnausgleich nicht dadurch vereiteln können, dass er sein Vermögen gezielt vermindert. § 1375 Abs. 2 BGB nennt hierfür insbesondere unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, wird der betreffende Betrag dem Endvermögen rechnerisch hinzugerechnet.
Normale Kosten der Lebensführung, angemessener Verbrauch und übliche Ausgaben sind nicht ohne Weiteres illoyal. Es kommt auf Art, Umfang, Anlass und Zeitpunkt der Maßnahme an. Eine Hinzurechnung scheidet zudem aus, soweit die Vermögensminderung mindestens zehn Jahre vor der Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder der andere Ehegatte mit ihr einverstanden war (§ 1375 Abs. 2 BGB).
8. Auskunft und Belege nach § 1379 BGB
Eine zutreffende Berechnung setzt vollständige Informationen voraus. § 1379 BGB gewährt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, über das Anfangsvermögen und über das Endvermögen. Der Anspruch kann auch die Vorlage von Belegen umfassen, soweit dies für die Prüfung erforderlich ist.
Das Trennungsvermögen ist vor allem ein Kontrollinstrument. Es kann helfen, Veränderungen zwischen Trennung und dem für die Scheidung maßgeblichen Stichtag nachzuvollziehen und mögliche illoyale Vermögensminderungen zu prüfen. Sinnvoll sind vollständige Vermögensverzeichnisse mit Konto- und Depotauszügen, Darlehensunterlagen, Grundbuchangaben, Steuerunterlagen sowie Nachweisen zu Unternehmen, Versicherungen und sonstigen wesentlichen Vermögenswerten.
9. Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich und Ehevertrag
Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln (§ 1408 BGB). Ein Ehevertrag bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Das gilt insbesondere für Vereinbarungen, durch die der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen oder abgeändert wird.
Für Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich nach Beendigung des Güterstands sieht § 1378 Abs. 3 BGB besondere Formvorgaben vor. Wird eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens protokolliert, kann die gerichtliche Protokollierung nach § 127a BGB die notarielle Beurkundung ersetzen. Nicht jede Vereinbarung während der Trennung ist deshalb automatisch notariell formbedürftig; maßgeblich sind Inhalt, Zeitpunkt und die einschlägige gesetzliche Formvorschrift.
Sollen Grundstücke oder Miteigentumsanteile übertragen, belastet oder aufgegeben werden, sind zusätzlich die hierfür geltenden Form- und Vollzugserfordernisse zu beachten, regelmäßig insbesondere die notarielle Beurkundung. Eine sorgfältige Gestaltung verhindert spätere Streitigkeiten über Wirksamkeit, Reichweite und steuerliche Folgen einer Vereinbarung.
10. Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Ein Zugewinnausgleich kann ausnahmsweise schon vor der Scheidung verlangt werden. § 1385 BGB nennt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, etwa wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, wenn Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu besorgen sind oder wenn ein Ehegatte längere Zeit wirtschaftliche Verpflichtungen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt und dadurch die Gefahr einer erheblichen Gefährdung des anderen besteht.
Wird der Antrag begründet erhoben, tritt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung Gütertrennung ein (§ 1386 BGB). Für die Berechnung ist bei einem solchen Verfahren grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich dem anderen Ehegatten zugestellt wird (§ 1387 BGB). Die Voraussetzungen und Folgen sollten vor einem Antrag im Einzelfall genau geprüft werden.
11. Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs
Der Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich entsteht mit der Beendigung des Güterstands (§ 1378 Abs. 3 BGB), bei einer Scheidung regelmäßig mit deren Rechtskraft. Davon zu unterscheiden ist der Berechnungsstichtag im Scheidungsverfahren: Dieser liegt grundsätzlich bereits bei Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Rechtshängigkeit und Entstehung des Zahlungsanspruchs sind daher nicht gleichzusetzen.
Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 1378 Abs. 4 BGB). Für Beginn und Berechnung der regelmäßigen Verjährungsfrist gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 195 und 199 BGB. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis gilt außerdem die kenntnisunabhängige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB. Wegen möglicher Hemmungen und Besonderheiten im Scheidungsverbund sollte die Verjährung frühzeitig geprüft werden.
12. Abgrenzung zu Hausrat, Ehewohnung, Versorgungsausgleich und Unterhalt
Der Zugewinnausgleich betrifft Vermögenszuwächse. Er ersetzt nicht die Regelungen zu anderen Scheidungsfolgen. Hausrat wird nach den dafür geltenden Vorschriften verteilt. Für die Ehewohnung gelten eigene Regeln. Der Versorgungsausgleich betrifft während der Ehe erworbene Renten- und Versorgungsanrechte. Unterhalt dient dem laufenden Lebensbedarf und wird nach eigenen Maßstäben bemessen.
In der Praxis hängen diese Themen wirtschaftlich oft zusammen. Sie müssen rechtlich dennoch getrennt geprüft werden. Eine Immobilie kann beispielsweise im Zugewinn eine Rolle spielen, während die Nutzung der Ehewohnung und die laufende Darlehensbelastung zusätzlich eigenständige Fragen aufwerfen.
13. Vereinfachtes Rechenbeispiel
Ehegatte A hat ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro und ein Endvermögen von 120.000 Euro. Sein Zugewinn beträgt 100.000 Euro. Ehegatte B hat ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro und ein Endvermögen von 50.000 Euro. Sein Zugewinn beträgt 40.000 Euro. Die Differenz der Zugewinne beträgt 60.000 Euro. B hat daher grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte, also von 30.000 Euro, gegen A.
Dieses Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Es berücksichtigt weder Kaufkraftanpassungen noch privilegierte Erwerbe, illoyale Vermögensminderungen, Bewertungsfragen oder die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs nach § 1378 Abs. 2 BGB.
Fazit
Der Zugewinnausgleich ist keine automatische Teilung aller vorhandenen Gegenstände, sondern ein gesetzlicher Vergleich der ehezeitlichen Vermögensentwicklung mit einem grundsätzlich auf Geld gerichteten Ausgleichsanspruch. Entscheidend sind vollständige Auskünfte, richtige Stichtage, eine zutreffende Berücksichtigung von Schulden und eine belastbare Bewertung wesentlicher Vermögenswerte. Gerade bei Immobilien, Unternehmen, Erbschaften, Schenkungen oder hohen Verbindlichkeiten empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche und gegebenenfalls sachverständige Prüfung.
Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die konkrete Berechnung und Durchsetzung eines Zugewinnausgleichsanspruchs hängt stets von den persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Umständen ab.

