Nach­dem im Fal­le einer Tren­nung die Fra­ge “Wer bekommt den Hund” geklärt ist, stellt sich oft auch die Fra­ge nach dem Umgangs­recht. Gibt es ein Umgangs­recht Hund? Das Land­ge­richt Fran­ken­thal hat sich bereits 2023 mit der Fra­ge befasst.

Der Sach­ver­halt

Der kon­kre­te Fall betraf ein ehe­ma­li­ges Paar aus dem Land­kreis Bad Dürk­heim, das wäh­rend ihrer Bezie­hung einen Labra­dor­rü­den gemein­sam erwor­ben hat­te. Nach der Tren­nung ver­blieb der Hund bei einem der bei­den Ex-Part­ner. Der ande­re Part­ner, der eben­falls eine enge Bin­dung zu dem Hund hat­te, ver­lang­te regel­mä­ßi­gen Umgang mit dem Tier und schlug einen zwei­wö­chi­gen Wech­sel vor. Dies wur­de ihm von dem ehe­ma­li­gen Part­ner mit der Begrün­dung ver­wei­gert, dass es für das Rudel­tier bes­ser sei, wenn es bei einer Haupt­be­zugs­per­son und damit bei ihm bliebe.

Das Urteil

Das Gericht ent­schied anders. Obwohl es sich um ein Tier han­delt, soll­te der Fall nach dem Recht des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums ent­schie­den wer­den, da der Hund wäh­rend der Part­ner­schaft gemein­sam ange­schafft wur­de. Es müs­se nicht zwangs­läu­fig einer der bei­den Mit­ei­gen­tü­mer als allei­ni­ger Besit­zer des Hun­des fest­ge­legt wer­den. Bei­de Mit­ei­gen­tü­mer haben das Recht, auch nach der Tren­nung am gemein­sa­men Eigen­tum teil­zu­ha­ben. Eine Nut­zungs­re­ge­lung, bei der sich die Mit­ei­gen­tü­mer abwech­selnd um den Hund küm­mern, sei ange­mes­sen. Das Gericht sah im zu ent­schei­den­den Fall kei­ne Gefähr­dung des Tier­wohls durch ein sol­ches Wechselmodell.

Das Urteil ist rechts­kräf­tig. Das Land­ge­richt hat als Beru­fungs­ge­richt ent­schie­den und die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Bad Dürk­heim über­wie­gend bestä­tigt. Eine Revi­si­on wur­de nicht zugelassen.

Zusam­men­fas­sung Umgangs­recht Hund

Haben Part­ner einer, in die­sem Fall nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gemein­sam einen Hund ange­schafft, kann nach der Tren­nung die Zustim­mung zu einer Nut­zungs­re­ge­lung gem. §745 Abs. 2 BGB ver­langt wer­den. Wel­che Rege­lung vor allem auch mit Blick auf das Tier­wohl ange­mes­sen ist, ist im Ein­zel­fall zu entscheiden.

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Quel­le: Land­ge­richt Fran­ken­thal, Urteil vom 12.05.2023, Az. 2 S 149/22