Nachdem im Falle einer Trennung die Frage “Wer bekommt den Hund” geklärt ist, stellt sich oft auch die Frage nach dem Umgangsrecht. Gibt es ein Umgangsrecht Hund? Das Landgericht Frankenthal hat sich bereits 2023 mit der Frage befasst.
Der Sachverhalt
Der konkrete Fall betraf ein ehemaliges Paar aus dem Landkreis Bad Dürkheim, das während ihrer Beziehung einen Labradorrüden gemeinsam erworben hatte. Nach der Trennung verblieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere Partner, der ebenfalls eine enge Bindung zu dem Hund hatte, verlangte regelmäßigen Umgang mit dem Tier und schlug einen zweiwöchigen Wechsel vor. Dies wurde ihm von dem ehemaligen Partner mit der Begründung verweigert, dass es für das Rudeltier besser sei, wenn es bei einer Hauptbezugsperson und damit bei ihm bliebe.
Das Urteil
Das Gericht entschied anders. Obwohl es sich um ein Tier handelt, sollte der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums entschieden werden, da der Hund während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft wurde. Es müsse nicht zwangsläufig einer der beiden Miteigentümer als alleiniger Besitzer des Hundes festgelegt werden. Beide Miteigentümer haben das Recht, auch nach der Trennung am gemeinsamen Eigentum teilzuhaben. Eine Nutzungsregelung, bei der sich die Miteigentümer abwechselnd um den Hund kümmern, sei angemessen. Das Gericht sah im zu entscheidenden Fall keine Gefährdung des Tierwohls durch ein solches Wechselmodell.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht hat als Berufungsgericht entschieden und die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Dürkheim überwiegend bestätigt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Zusammenfassung Umgangsrecht Hund
Haben Partner einer, in diesem Fall nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen Hund angeschafft, kann nach der Trennung die Zustimmung zu einer Nutzungsregelung gem. §745 Abs. 2 BGB verlangt werden. Welche Regelung vor allem auch mit Blick auf das Tierwohl angemessen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.
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Quelle: Landgericht Frankenthal, Urteil vom 12.05.2023, Az. 2 S 149/22