Umgangs­recht bei Tren­nung: Wenn Eltern sich tren­nen, steht das Wohl des Kin­des an ers­ter Stel­le. Doch in der Pra­xis erge­ben sich häu­fig Unsi­cher­hei­ten oder Kon­flik­te rund um das Umgangs­recht – also das Recht des Kin­des auf Kon­takt zu bei­den Eltern­tei­len. Wer darf wann das Kind sehen? Gibt es gesetz­li­che Regeln? Und was pas­siert, wenn sich die Eltern nicht eini­gen können?

In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wel­che Rech­te und Pflich­ten mit dem Umgangs­recht ver­bun­den sind, wie der recht­li­che Rah­men aus­sieht und was im Streit­fall gilt.

 

1. Was bedeu­tet Umgangs­recht bei Tren­nung rechtlich?

Das Umgangs­recht ist gesetz­lich im § 1684 BGB gere­gelt und betrifft den Kon­takt zwi­schen einem Kind und sei­nen Eltern, unab­hän­gig vom Sor­ge­recht. Es schützt das Recht des Kin­des auf regel­mä­ßi­gen Umgang mit bei­den Eltern­tei­len – und umgekehrt.

Wich­tig:

  • Auch ein Eltern­teil ohne Sor­ge­recht hat ein Umgangsrecht.
  • Der umgangs­be­rech­tig­te Eltern­teil ist nicht ver­pflich­tet, Unter­halt zu zah­len, um Umgang zu erhal­ten – und umgekehrt.

 

2. Wer hat ein Umgangsrecht?

Das Umgangs­recht steht zu:

  • bei­den Elternteilen,
  • Groß­el­tern,
  • Geschwis­tern,
  • engen Bezugs­per­so­nen (z. B. Stief­eltern, Pflegeeltern),
  • in Aus­nah­me­fäl­len auch dem Kind selbst (z. B. wenn es Umgang ein­kla­gen will).

Der Vor­rang liegt jedoch bei den leib­li­chen Eltern.

 

3. Umgangs­re­ge­lung – außer­ge­richt­lich und gerichtlich

Außer­ge­richt­li­che Einigung:

Die ein­ver­nehm­li­che Rege­lung ist der bevor­zug­te Weg. Sie kann indi­vi­du­ell ange­passt wer­den, z. B.:

  • 14-tägi­ger Wochenendumgang
  • Feri­en- und Feiertagsregelungen
  • fle­xi­ble Zei­ten bei älte­ren Kindern

Gericht­li­che Rege­lung:

Kommt kei­ne Eini­gung zustan­de, kann ein Eltern­teil beim Fami­li­en­ge­richt einen Antrag auf Umgang stel­len. Das Gericht prüft dann das Kin­des­wohl und erlässt ggf. eine ver­bind­li­che Rege­lung (§ 1684 Abs. 3 BGB).

Hin­weis: In der Regel wird das Jugend­amt hinzugezogen.

 

4. Kin­des­wohl als Maßstab

Das zen­tra­le Kri­te­ri­um ist immer das Kin­des­wohl. Gericht­li­che Umgangs­re­ge­lun­gen ori­en­tie­ren sich dar­an – nicht an den Inter­es­sen der Eltern.

Mög­li­che Ein­schrän­kun­gen:

  • Gewalt, Dro­gen­ab­hän­gig­keit oder Vernachlässigung
  • Gefahr psy­chi­scher Belas­tung für das Kind
  • wie­der­hol­te Umgangsvereitelung

In sol­chen Fäl­len kann das Gericht den Umgang ein­schrän­ken, beglei­ten las­sen (beglei­te­ter Umgang) oder sogar ausschließen.

 

5. Was tun bei Umgangsverweigerung?

Ver­wei­gert ein Eltern­teil den Umgang grund­los, kann das:

  • fami­li­en­ge­richt­li­che Kon­se­quen­zen nach sich ziehen,
  • Zwangs­gel­der (§ 89 FamFG) oder Ord­nungs­mit­tel auslösen,
  • in schwe­ren Fäl­len Umgangs­über­tra­gung auf den ande­ren Eltern­teil rechtfertigen.

Tipp: Doku­men­tie­ren Sie Ver­stö­ße gegen Umgangs­re­ge­lun­gen stets schriftlich.

 

6. Umgangs­recht bei Tren­nung und Kindeswille

Je älter das Kind ist, des­to mehr wird sein Wil­le berück­sich­tigt. Ab etwa 14 Jah­ren gilt ein Kind in fami­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren als verfahrensfähig.

Das Gericht kann eine Anhö­rung des Kin­des durch­füh­ren. Die Mei­nung des Kin­des ist jedoch nicht allein aus­schlag­ge­bend – auch hier gilt das Kindeswohl.

 

7. Media­ti­on und anwalt­li­che Unterstützung

In hoch­strit­ti­gen Fäl­len kann eine Media­ti­on hel­fen, eine ein­ver­nehm­li­che Lösung im Inter­es­se des Kin­des zu errei­chen. Als Rechts­an­walt bera­te ich Sie über Ihre Rech­te, über mög­li­che gericht­li­che Anträ­ge und über Alter­na­ti­ven zum gericht­li­chen Streit.

 

Fazit: Umgangs­recht bei Tren­nung recht­zei­tig klären

Das Umgangs­recht ist ein sen­si­bles und recht­lich rele­van­tes The­ma bei jeder Tren­nung mit Kin­dern. Gern unter­stüt­ze ich Sie als Fach­an­walt für Fami­li­en­recht oder auch als Media­tor bei der Fin­dung einer pas­sen­den Rege­lung – idea­ler­wei­se ein­ver­nehm­lich .Schaf­fen wir gemein­sam Klar­heit und schüt­zen das Kind vor Loya­li­täts­kon­flik­ten. Hier errei­chen Sie mich.