Ein eige­nes Haus zu bau­en ist für vie­le Men­schen ein Lebens­traum – aber auch ein recht­lich und finan­zi­ell kom­ple­xes Vor­ha­ben. Der Bau­ver­trag bil­det dabei die Grund­la­ge für das gesam­te Bau­pro­jekt. Umso wich­ti­ger ist es, dass Bau­her­ren wis­sen, wel­che Klau­seln im Bau­ver­trag wirk­lich wich­tig sind, wor­auf geach­tet wer­den muss und wie sie sich vor spä­te­ren Strei­tig­kei­ten und teu­ren Über­ra­schun­gen schüt­zen können.

In die­sem Bei­trag erklä­ren wir, wor­auf Sie als Bau­herr bei der Ver­trags­ge­stal­tung unbe­dingt ach­ten soll­ten, wel­che recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen gel­ten und wel­che For­mu­lie­run­gen Klar­heit und Sicher­heit schaffen.

 

1. Was ist ein Bauvertrag?

Ein Bau­ver­trag ist ein Werk­ver­trag nach § 650a BGB, bei dem ein Unter­neh­mer sich ver­pflich­tet, ein Bau­werk her­zu­stel­len oder Umbau­ten durch­zu­füh­ren. Seit Inkraft­tre­ten des neu­en Bau­ver­trags­rechts im Jahr 2018 gel­ten spe­zi­fi­sche Regeln für Bau­ver­trä­ge, die sowohl Ver­brau­cher als auch Unter­neh­mer betreffen.

Alter­na­tiv zum BGB-Bau­ver­trag kann auch ein VOB-Ver­trag abge­schlos­sen wer­den – auf Basis der Ver­ga­be- und Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tun­gen Teil B (VOB/B). Die­ser bie­tet bewähr­te Rege­lun­gen, wird jedoch nur Ver­trags­be­stand­teil, wenn bei­de Sei­ten dies aus­drück­lich vereinbaren.

 

2. War­um ist ein schrift­li­cher Bau­ver­trag so wichtig?

Ein schrift­li­cher Bau­ver­trag schafft Klar­heit und ist im Streit­fall die wich­tigs­te Grund­la­ge für Ihre Ansprü­che. Ent­hält er kei­ne oder unkla­re Rege­lun­gen, greift das Gesetz – mit teils nach­tei­li­gen Fol­gen für den Bauherrn.

Ein gut for­mu­lier­ter Bau­ver­trag regelt u. a.:

  • Leis­tungs­um­fang
  • Aus­füh­rungs­fris­ten
  • Ver­gü­tung
  • Gewähr­leis­tung
  • Abnah­me
  • Ver­trags­stra­fen
  • Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten

 

3. Die wich­tigs­ten Klau­seln im Bauvertrag

a) Leis­tungs­be­schrei­bung

Die Leis­tungs­be­schrei­bung ist das Herz­stück des Bau­ver­trags. Sie soll­te so kon­kret und detail­liert wie mög­lich sein, etwa mit:

  • Bau­zeich­nun­gen und Plänen
  • Beschrei­bung der Materialien
  • ener­ge­ti­schen Standards
  • Brand­schutz- oder Schallschutzanforderungen

Tipp: Vage Anga­ben wie „nach Her­stel­ler­an­ga­ben“ oder „Stan­dard­aus­füh­rung“ soll­ten ver­mie­den werden.

b) Bau­zeit & Fristen

Ein häu­fi­ger Streit­punkt ist die Dau­er der Bau­ar­bei­ten. Des­halb soll­te Fol­gen­des klar gere­gelt sein:

  • Ver­bind­li­cher Bau­be­ginn und Fertigstellungstermin
  • Bau­zeit­plan
  • Mög­lich­keit von Ver­län­ge­run­gen bei höhe­rer Gewalt
  • Ver­trags­stra­fen bei Über­schrei­tung der Frist (z. B. 0,3 % der Auf­trags­sum­me pro ver­spä­te­tem Tag, max. 5 %)

c) Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten

Ver­mei­den Sie pau­scha­le Vor­aus­zah­lun­gen! Statt­des­sen emp­feh­len sich:

  • Abschlags­zah­lun­gen nach Bau­fort­schritt (§ 632a BGB)
  • Sicher­heits­ein­be­halt (z. B. 5 % für die Dau­er der Gewährleistung)
  • End­ab­rech­nung nach Abnahme

Ach­tung: Bei VOB-Ver­trä­gen gel­ten ande­re Fris­ten und Anfor­de­run­gen für die Zahlung.

d) Abnah­me

Die Abnah­me (§ 640 BGB) ist ein recht­li­cher Wen­de­punkt: Danach beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist, und der Bau­herr trägt das Risi­ko für Män­gel. Die Abnah­me­klau­sel soll­te daher Fol­gen­des regeln:

  • Abnah­me durch schrift­li­ches Protokoll
  • Rege­lung zur fik­ti­ven Abnah­me (nur wenn der Bau­herr trotz Auf­for­de­rung nicht reagiert)
  • Mög­lich­keit zur Teilabnahme

e) Gewähr­leis­tung

Nach dem BGB beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist für Bau­wer­ke 5 Jah­re. Der Bau­ver­trag kann regeln:

  • Art der Män­gel­an­zei­ge (schrift­lich)
  • Fris­ten für die Mängelbeseitigung
  • Rech­te bei Nicht­be­sei­ti­gung (Selbst­vor­nah­me, Min­de­rung, Rücktritt)

Tipp: Ach­ten Sie dar­auf, dass kei­ne Klau­seln ent­hal­ten sind, die die gesetz­li­che Gewähr­leis­tung unzu­läs­sig verkürzen!

f) Ver­trags­stra­fen

Ver­trags­stra­fen moti­vie­ren den Bau­un­ter­neh­mer zur frist­ge­rech­ten Fer­tig­stel­lung. Zuläs­sig sind:

  • Stra­fen bei Bauverzögerung
  • Stra­fen bei Ver­stoß gegen Sicherheitsvorgaben
  • Stra­fen bei nicht ver­trags­ge­mä­ßer Leistung

Die Ver­trags­stra­fe muss ange­mes­sen und vor­her ein­deu­tig ver­ein­bart sein (§ 309 Nr. 6 BGB).

g) Kün­di­gungs­rech­te

Auch das The­ma Ver­trags­be­en­di­gung soll­te gere­gelt sein:

  • Ordent­li­che Kün­di­gung (§ 648 BGB): Jeder­zeit durch den Bau­herrn, aber mit Entschädigungspflicht
  • Außer­or­dent­li­che Kün­di­gung bei Pflichtverletzung
  • Rege­lung zur Schluss­rech­nung bei Kündigung

 

4. Beson­der­heit: Verbraucherbauvertrag

Der Ver­brau­cher­bau­ver­trag (§ 650i BGB) ist eine spe­zi­el­le Form des Bau­ver­trags, wenn ein Ver­brau­cher ein Ein­fa­mi­li­en­haus oder eine Eigen­tums­woh­nung errich­ten lässt.

Hier gel­ten zusätz­li­che Pflich­ten für den Unternehmer:

  • Ver­trag in Textform
  • Bau­be­schrei­bung vor Vertragsabschluss
  • Ver­brau­cher-Wider­rufs­recht von 14 Tagen
  • Ver­bind­li­cher Fertigstellungstermin
  • Zusätz­li­che Sicherheitsleistungen

 

5. Rechts­schutz und Absi­che­rung für Bauherren

✅ Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung: Schutz bei Schä­den wäh­rend der Bauphase

✅ Bau­her­ren­haft­pflicht­ver­si­che­rung: Absi­che­rung gegen Schä­den Dritter

✅ Fer­tig­stel­lungs­bürg­schaft: Garan­tie, dass das Bau­un­ter­neh­men den Bau auch wirk­lich beendet

✅ Rechts­schutz­ver­si­che­rung mit Bau­rechts­schutz: Sinn­voll, um im Streit­fall abge­si­chert zu sein

 

6. Fazit: Ein guter Bau­ver­trag ist Ihr Fundament

Ein sorg­fäl­tig auf­ge­setz­ter Bau­ver­trag schützt Sie als Bau­herr vor unlieb­sa­men Über­ra­schun­gen, finan­zi­el­len Risi­ken und lang­wie­ri­gen Strei­tig­kei­ten. Ach­ten Sie auf eine kla­re Leis­tungs­be­schrei­bung, ver­bind­li­che Fris­ten und fai­re Zah­lungs­re­ge­lun­gen. Als Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht ste­he ich Ihnen gern zur Sei­te, damit aus Ihrem Traum von der eige­nen Immo­bi­lie kein Alp­traum wird..

Denn: Ein Bau­ver­trag ist kein For­mu­lar, son­dern Ihre recht­li­che Lebens­ver­si­che­rung für das Bauprojekt.