Ein pra­xis­ori­en­tier­ter Über­blick für Bau­her­ren, Auf­trag­ge­ber, Auf­trag­neh­mer und inter­es­sier­te Leser

Ände­run­gen wäh­rend eines Bau­vor­ha­bens sind häu­fig: Der Bau­herr wünscht eine ande­re Aus­füh­rung, die Pla­nung wird ange­passt oder die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se auf der Bau­stel­le wei­chen von den Annah­men ab. Dar­aus folgt jedoch nicht auto­ma­tisch ein Anspruch auf Mehr­ver­gü­tung. Ent­schei­dend ist stets, wel­chen Leis­tungs­um­fang die Par­tei­en ursprüng­lich ver­ein­bart haben und wel­che ver­trag­li­chen Rege­lun­gen für Ände­run­gen gelten.

Wich­ti­ger Aus­gangs­punkt: der ursprüng­lich geschul­de­te Leistungsumfang

Am Anfang jeder Nach­trags­prü­fung steht die Fra­ge: Was war nach Ver­trag, Leis­tungs­be­schrei­bung, Plä­nen, Nach­trä­gen und sons­ti­gen Ver­trags­un­ter­la­gen ursprüng­lich geschul­det? Nur eine Leis­tung, die hier­von abweicht oder zusätz­lich hin­zu­kommt, kann grund­sätz­lich eine geson­der­te Ver­gü­tung aus­lö­sen. Unkla­re, wider­sprüch­li­che oder nach­träg­lich fort­ge­schrie­be­ne Unter­la­gen machen die­se Abgren­zung beson­ders wichtig.

Auch bei einem Pau­schal­preis­ver­trag gilt: Die Pau­scha­le erfasst den ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang. Sie nimmt dem Auf­trag­neh­mer nicht ohne Wei­te­res jeden Ver­gü­tungs­an­spruch für ech­te Leis­tungs­än­de­run­gen oder zusätz­li­che Leis­tun­gen. Umge­kehrt führt eine blo­ße Kos­ten­stei­ge­rung nicht auto­ma­tisch zu einer Anpas­sung des Pau­schal­prei­ses. Maß­geb­lich sind Ver­trags­in­halt, ver­ein­bar­te Risi­ko­ver­tei­lung und die Ursa­che der Mehrkosten.

BGB-Bau­ver­trag: Ände­run­gen nach §§ 650b und 650c BGB

Für Bau­ver­trä­ge im Sin­ne des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs regelt § 650b BGB das Ände­rungs­be­geh­ren und die Anord­nung. Der Bestel­ler kann eine Ände­rung des ver­ein­bar­ten Werk­erfolgs oder eine Ände­rung ver­lan­gen, die zur Errei­chung des ver­ein­bar­ten Werk­erfolgs not­wen­dig ist. Der Unter­neh­mer muss dem Bestel­ler grund­sätz­lich ein Ange­bot über die Mehr- oder Min­der­ver­gü­tung unter­brei­ten. Dabei hat er die für die Ände­rung erfor­der­li­che Pla­nung zu erstel­len, soweit sie ihm obliegt.

Eine Aus­nah­me gilt, wenn die Ände­rung dem Unter­neh­mer nicht zumut­bar ist. Bei der Prü­fung der Zumut­bar­keit sind ins­be­son­de­re die betrieb­li­chen Mög­lich­kei­ten, die eige­ne Pla­nungs­pflicht und die Aus­wir­kun­gen auf die Ver­trags­durch­füh­rung zu berück­sich­ti­gen. Die Ände­rungs­an­ord­nung ist daher kein Frei­brief für jede belie­bi­ge Umge­stal­tung des Bauvorhabens.

Kommt bin­nen 30 Tagen nach Zugang des Ände­rungs­be­geh­rens kei­ne Eini­gung zustan­de, kann der Bestel­ler die Ände­rung in Text­form anord­nen. Die Text­form erfor­dert eine les­ba­re Erklä­rung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger; eine münd­li­che Anwei­sung genügt hier­für nicht. Für die spä­te­re Durch­set­zung und Abrech­nung emp­fiehlt sich ohne­hin eine lücken­lo­se schrift­li­che Doku­men­ta­ti­on von Ände­rungs­be­geh­ren, Ange­bot, Anord­nung und den zugrun­de lie­gen­den Unterlagen.

§ 650c BGB regelt die Ver­gü­tungs­an­pas­sung. Die Mehr- oder Min­der­ver­gü­tung bestimmt sich grund­sätz­lich nach den tat­säch­lich erfor­der­li­chen Kos­ten mit ange­mes­se­nen Zuschlä­gen für all­ge­mei­ne Geschäfts­kos­ten, Wag­nis und Gewinn; alter­na­tiv kann der Unter­neh­mer auf eine ver­ein­bar­te oder nach Gesetz zuläs­si­ge hin­ter­leg­te Urkal­ku­la­ti­on Bezug nehmen.

Beson­de­re prak­ti­sche Bedeu­tung hat § 650c Abs. 3 BGB für Abschlags­zah­lun­gen. Lie­gen ein Ände­rungs­be­geh­ren, ein Ange­bot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB und eine Anord­nung nach § 650b Abs. 2 BGB vor und haben sich die Par­tei­en nicht über die Höhe der Ver­gü­tung geei­nigt, kann der Unter­neh­mer bei Abschlags­zah­lun­gen 80 Pro­zent einer in sei­nem Ange­bot genann­ten Mehr­ver­gü­tung anset­zen. Das ist ein vor­läu­fi­ger Liqui­di­täts­me­cha­nis­mus, kei­ne abschlie­ßen­de Aner­ken­nung der Ver­gü­tung. Ergibt die spä­te­re Abrech­nung oder Ent­schei­dung einen nied­ri­ge­ren Betrag, sind über­stei­gen­de Zah­lun­gen zurück­zu­zah­len und zu verzinsen.

VOB/B: Zunächst den rich­ti­gen Nach­trags­tat­be­stand einordnen

Ist die VOB/B wirk­sam in den Ver­trag ein­be­zo­gen, ist genau zu unter­schei­den. Die Rege­lun­gen des § 2 VOB/B erfas­sen unter­schied­li­che Fall­grup­pen und dür­fen nicht pau­schal gleich­be­han­delt wer­den. Bei Ver­brau­cher­ver­trä­gen kön­nen neben den Anfor­de­run­gen an eine wirk­sa­me Ein­be­zie­hung beson­de­re Fra­gen der Inhalts­kon­trol­le ent­ste­hen. Die VOB/B soll­te des­halb nicht allein mit dem Hin­weis auf ihre Bezeich­nung als ver­ein­bart ange­se­hen werden.

  • Men­gen­än­de­run­gen (§ 2 Abs. 3 VOB/B): Die ver­trag­lich vor­ge­se­he­ne Men­ge einer Leis­tung ändert sich.
  • Geän­der­te Leis­tun­gen (§ 2 Abs. 5 VOB/B): Der Auf­trag­ge­ber ord­net eine Ände­rung des Bau­ent­wurfs oder der Aus­füh­rung an; die Leis­tung bleibt im Kern an den Ver­trag ange­bun­den, wird aber anders ausgeführt.
  • Zusätz­li­che Leis­tun­gen (§ 2 Abs. 6 VOB/B): Der Auf­trag­ge­ber ver­langt Leis­tun­gen, die im Ver­trag nicht vor­ge­se­hen sind.
  • Leis­tun­gen ohne Auf­trag (§ 2 Abs. 8 VOB/B): Der Auf­trag­neh­mer führt eine Leis­tung ohne Auf­trag aus. Ein Ver­gü­tungs­an­spruch besteht nur unter den dort gere­gel­ten Voraussetzungen.

Men­gen­meh­run­gen: § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

Bei einer Über­schrei­tung der vor­ge­se­he­nen Men­ge um mehr als 10 Pro­zent ist für den über 110 Pro­zent hin­aus­ge­hen­den Men­gen­an­teil auf Ver­lan­gen ein neu­er Preis zu ver­ein­ba­ren. Der ver­trag­li­che Ein­heits­preis gilt grund­sätz­lich für die Men­ge bis 110 Pro­zent fort. Erst der dar­über hin­aus­ge­hen­de Anteil ist von der Preis­fort­schrei­bung erfasst.

Kommt eine Eini­gung über den neu­en Preis nicht zustan­de, sind nach dem BGH, Urteil vom 8. August 2019 – VII ZR 34/18 –, grund­sätz­lich die tat­säch­lich erfor­der­li­chen Kos­ten zuzüg­lich ange­mes­se­ner Zuschlä­ge maß­geb­lich, soweit die Par­tei­en kei­ne abwei­chen­de Preis­bil­dungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen haben. Die­se Ent­schei­dung betrifft unmit­tel­bar Men­gen­meh­run­gen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Sie lässt sich nicht ohne Wei­te­res als all­ge­mei­ne Aus­sa­ge für sämt­li­che Nach­trä­ge verstehen.

Geän­der­te und zusätz­li­che Leis­tun­gen: §§ 2 Abs. 5 und 2 Abs. 6 VOB/B

Bei einer geän­der­ten Leis­tung nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist ein neu­er Preis unter Berück­sich­ti­gung der Mehr- oder Min­der­kos­ten zu ver­ein­ba­ren. In der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung wird teil­wei­se erwo­gen, für die Preis­bil­dung eben­falls auf tat­säch­lich erfor­der­li­che Kos­ten mit ange­mes­se­nen Zuschlä­gen abzu­stel­len. Ob und in wel­chem Umfang die zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ent­wi­ckel­te Betrach­tung auf § 2 Abs. 5 VOB/B über­trag­bar ist, ist jedoch nicht abschlie­ßend höchst­rich­ter­lich geklärt.

§ 2 Abs. 6 VOB/B ent­hält für zusätz­li­che, im Ver­trag nicht vor­ge­se­he­ne Leis­tun­gen eine eigen­stän­di­ge Rege­lung. Auch hier ist ein beson­de­rer Preis zu ver­ein­ba­ren. Eine sche­ma­ti­sche Über­tra­gung der Grund­sät­ze zu Men­gen­meh­run­gen ver­bie­tet sich; die Über­trag­bar­keit ist nicht abschlie­ßend geklärt.

Grund­sätz­lich muss der Auf­trag­neh­mer sei­nen Ver­gü­tungs­an­spruch für eine zusätz­li­che Leis­tung vor der Aus­füh­rung ankün­di­gen. Die­se Ankün­di­gungs­pflicht ist regel­mä­ßig anspruchs­er­hal­tend. Nach der Recht­spre­chung des BGH kann die Ankün­di­gung aus­nahms­wei­se ent­behr­lich sein, wenn sie ihre Schutz­funk­ti­on nicht erfül­len kann, ins­be­son­de­re wenn der Auf­trag­ge­ber von der Ent­gelt­lich­keit der Leis­tung aus­ging oder aus­ge­hen muss­te. Die Dar­le­gungs- und Beweis­last für die Vor­aus­set­zun­gen eines Ver­gü­tungs­an­spruchs und einer etwa­igen Aus­nah­me liegt grund­sätz­lich beim Auftragnehmer.

Leis­tun­gen ohne Auf­trag: § 2 Abs. 8 VOB/B

Führt der Auf­trag­neh­mer Leis­tun­gen ohne Auf­trag aus, besteht nicht auto­ma­tisch ein Ver­gü­tungs­an­spruch. § 2 Abs. 8 VOB/B ent­hält hier­für eige­ne Vor­aus­set­zun­gen. Ver­gü­tung kommt ins­be­son­de­re in Betracht, wenn der Auf­trag­ge­ber die Leis­tung nach­träg­lich aner­kennt oder wenn die Leis­tung für die Erfül­lung des Ver­trags not­wen­dig war, dem mut­maß­li­chen Wil­len des Auf­trag­ge­bers ent­sprach und ihm unver­züg­lich ange­zeigt wur­de. Wer eigen­mäch­tig tätig wird, trägt daher ein erheb­li­ches Vergütungsrisiko.

Preis­stei­ge­run­gen, Boden­ver­hält­nis­se und Erschwernisse

Stei­gen­de Material‑, Lohn- oder Gerä­te­kos­ten begrün­den für sich genom­men regel­mä­ßig kei­nen Nach­trag. Ent­schei­dend ist, ob der Ver­trag eine Preis­gleit­klau­sel, eine Anpas­sungs­re­ge­lung oder eine beson­de­re Risi­ko­zu­wei­sung ent­hält. Beim Pau­schal­preis trägt der Auf­trag­neh­mer grund­sätz­lich das Kal­ku­la­ti­ons­ri­si­ko für den ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang; eine ande­re Beur­tei­lung kann sich aber aus einer Leis­tungs­än­de­rung, einer unzu­tref­fen­den ver­trag­li­chen Grund­la­ge oder einer aus­drück­lich abwei­chen­den Ver­ein­ba­rung ergeben.

Auch uner­war­te­te Boden­ver­hält­nis­se oder sons­ti­ge Erschwer­nis­se füh­ren nicht sche­ma­tisch zu Mehr­ver­gü­tung. Zu prü­fen sind ins­be­son­de­re die Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen, die Leis­tungs­be­schrei­bung, bereit­ge­stell­te Bau­grund­in­for­ma­tio­nen, erkenn­ba­re Risi­ken und die ver­trag­li­che Risi­ko­ver­tei­lung. Weicht die tat­säch­li­che Situa­ti­on von einer ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­ten Beschaf­fen­heit ab oder wird der Leis­tungs­um­fang dadurch geän­dert, kann eine Ver­gü­tungs­an­pas­sung in Betracht kom­men. Bleibt es dage­gen bei einem über­nom­me­nen Kal­ku­la­ti­ons- oder Beschaf­fungs­ri­si­ko, kann der Anspruch fehlen.

Anord­nun­gen durch Archi­tek­ten oder Bauleiter

Nicht jede Anwei­sung eines Archi­tek­ten, Bau­lei­ters oder sons­ti­gen Pro­jekt­be­tei­lig­ten bin­det den Auf­trag­ge­ber ver­gü­tungs­recht­lich. Es kommt auf den Inhalt und Umfang der erteil­ten Ver­tre­tungs­macht, die ver­trag­li­che Auf­ga­ben­ver­tei­lung sowie gege­be­nen­falls auf eine nach­träg­li­che Geneh­mi­gung an. Eine tech­ni­sche Wei­sungs­be­fug­nis oder Bau­über­wa­chung bedeu­tet nicht ohne Wei­te­res, dass die betref­fen­de Per­son auch zusätz­li­che Ver­gü­tungs­pflich­ten begrün­den darf. Auf­trag­neh­mer soll­ten bei kos­ten­re­le­van­ten Anord­nun­gen die Bevoll­mäch­ti­gung klä­ren und die Ver­gü­tungs­fra­ge dokumentieren.

Einst­wei­li­ger Rechts­schutz nach § 650d BGB

§ 650d BGB eröff­net bei Strei­tig­kei­ten über Anord­nun­gen nach § 650b BGB und die dar­aus fol­gen­de Ver­gü­tung beson­de­re Mög­lich­kei­ten des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes. Bei VOB/B‑Verträgen ist die Anwen­dung die­ser Vor­schrift und ins­be­son­de­re die gesetz­li­che Dring­lich­keits­ver­mu­tung in der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung nicht ein­heit­lich beur­teilt wor­den. Die Ant­wort hängt von der Ver­trags­ge­stal­tung und der jewei­li­gen Anspruchs­grund­la­ge ab. Pau­scha­le Aus­sa­gen ver­bie­ten sich daher.

Prak­ti­sche Hin­wei­se für die Projektabwicklung

  • Den ursprüng­li­chen Leis­tungs­um­fang vor jeder Nach­trags­for­de­rung anhand aller Ver­trags­un­ter­la­gen abgrenzen.
  • Ände­rungs­wün­sche, Ange­bo­te, Anord­nun­gen und Behin­de­run­gen zeit­nah, nach­voll­zieh­bar und in geeig­ne­ter Form dokumentieren.
  • Bei BGB-Bau­ver­trä­gen die Fris­ten, das Ange­bots­er­for­der­nis, die Pla­nungs­pflicht und die Text­form der Anord­nung beachten.
  • Bei VOB/B‑Verträgen den kon­kre­ten Tat­be­stand des § 2 VOB/B bestim­men, statt alle Mehr­kos­ten als „Nach­trag“ zusammenzufassen.
  • Zusätz­li­che Leis­tun­gen nicht ohne vor­he­ri­ge Ver­gü­tungs­an­kün­di­gung aus­füh­ren, sofern nicht die Vor­aus­set­zun­gen einer aner­kann­ten Aus­nah­me ein­deu­tig vorliegen.
  • Bei Anwei­sun­gen durch Drit­te deren Ver­tre­tungs­macht und die Fol­gen für Ver­gü­tung und Ter­min­ab­lauf klären.

Fazit

Mehr­ver­gü­tung am Bau ist kein Auto­ma­tis­mus. Ob ein Nach­trag berech­tigt ist und wie er zu ver­gü­ten ist, rich­tet sich nach dem ursprüng­li­chen Ver­trag, dem ein­schlä­gi­gen Regel­werk und den Umstän­den des Ein­zel­falls. Wer Leis­tungs­än­de­run­gen früh­zei­tig ein­ord­net, form­ge­recht doku­men­tiert und die Ver­gü­tungs­fra­ge offen anspricht, redu­ziert Kon­flik­te und schafft eine belast­ba­re Grund­la­ge für die Abrechnung.

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Die­ser Bei­trag bie­tet eine all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­on zum deut­schen Bau­ver­trags­recht und ersetzt kei­ne Prü­fung eines kon­kre­ten Ver­trags oder Einzelfalls.