Auf­trag­ge­ber (AG) und Auf­trag­neh­mer (AN)  hat­ten ver­ein­bart, dass AN auf Abruf zu einem Pau­schal­preis die beauf­trag­ten Leis­tun­gen erbrin­gen soll­te. Der Abruf muß­te zu einem bestimm­ten Datum erfol­gen. Auf­grund von Ver­zö­ge­run­gen, die der AN nicht zu ver­tre­ten hat­te, erfolg­te der Abruf Mona­te spä­ter.  Der AN teil­te dem AG nun­mehr mit,  dass die Mate­ri­al­prei­se zwi­schen­zeit­lich um 7,5% gestie­gen sind und legt hier­für ein Schrei­ben eines Lie­fe­ran­ten vor. Eine aus­drück­li­che Eini­gung über den Preis kam nicht zustande.

Der AN führ­te die Leis­tun­gen aus und wies in Abschlags­rech­nun­gen den erhöh­ten Preis aus, den der AG auch bezahl­te. Nach Abnah­me der Arbei­ten for­der­te der AN vom AG mit Schluss­rech­nung eine Rest­zah­lung, wobei er u.a. auf die ver­ein­bar­te Pau­schal­ver­gü­tung und ein­zel­ne Nach­trä­ge eine Preis­er­hö­hung von 7,5 % aufschlug.

Die vom AN ein­ge­klag­te Mehr­ver­gü­tung ver­neint das OLG Ham­burg (Urt. Vom 27.11.2020 – 8 U 7/20) u.a. mit der Begrün­dung, dass  Abschlags­zah­lun­gen stets nur vor­läu­fi­gen Cha­rak­ter haben. Die Bezah­lung einer Abschlags­rech­nung recht­fer­ti­ge nicht die Annah­me eines Aner­kennt­nis­ses der dar­in ent­hal­te­nen Posi­tio­nen, ins­be­son­de­re nicht hin­sicht­lich der Höhe der geschul­de­ten Ver­gü­tung. Zudem sei der unter­las­se­ne Leis­tungs­a­brufs kei­ne leis­tungs­än­dern­de Anord­nung des Auf­trag­ge­bers, son­dern allen­falls eine ver­trags­wid­ri­ge Behin­de­rung der Aus­füh­rung. Auch die Mit­tei­lung des AG an den AN, es lägen ver­än­der­te (Bau-)Umstände vor, stel­le kei­ne ver­trags­än­dern­de Anord­nung dar.

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Ihr Dr. Frank Biermann
Fach­an­walt Bau­recht aus Braunschweig

(Quel­le: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamburg&Datum=27.11.2020&Aktenzeichen=8%20U%207/20)