Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) hatten vereinbart, dass AN auf Abruf zu einem Pauschalpreis die beauftragten Leistungen erbringen sollte. Der Abruf mußte zu einem bestimmten Datum erfolgen. Aufgrund von Verzögerungen, die der AN nicht zu vertreten hatte, erfolgte der Abruf Monate später. Der AN teilte dem AG nunmehr mit, dass die Materialpreise zwischenzeitlich um 7,5% gestiegen sind und legt hierfür ein Schreiben eines Lieferanten vor. Eine ausdrückliche Einigung über den Preis kam nicht zustande.
Der AN führte die Leistungen aus und wies in Abschlagsrechnungen den erhöhten Preis aus, den der AG auch bezahlte. Nach Abnahme der Arbeiten forderte der AN vom AG mit Schlussrechnung eine Restzahlung, wobei er u.a. auf die vereinbarte Pauschalvergütung und einzelne Nachträge eine Preiserhöhung von 7,5 % aufschlug.
Die vom AN eingeklagte Mehrvergütung verneint das OLG Hamburg (Urt. Vom 27.11.2020 – 8 U 7/20) u.a. mit der Begründung, dass Abschlagszahlungen stets nur vorläufigen Charakter haben. Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung rechtfertige nicht die Annahme eines Anerkenntnisses der darin enthaltenen Positionen, insbesondere nicht hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vergütung. Zudem sei der unterlassene Leistungsabrufs keine leistungsändernde Anordnung des Auftraggebers, sondern allenfalls eine vertragswidrige Behinderung der Ausführung. Auch die Mitteilung des AG an den AN, es lägen veränderte (Bau-)Umstände vor, stelle keine vertragsändernde Anordnung dar.
Für Fragen oder ähnliche Themen stehen mein Team und ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ihr Dr. Frank Biermann
Fachanwalt Baurecht aus Braunschweig