Neue­run­gen im Arbeits­recht 2025: Zum 1. Janu­ar 2025 sind auch zahl­rei­che Ände­run­gen im Arbeits- und Sozi­al­recht in Kraft getre­ten, die ins­be­son­de­re Arbeit­neh­mer und Arbeit­su­chen­de betref­fen. Die­se umfas­sen unter ande­rem Ver­bes­se­run­gen im Bereich der Wei­ter­bil­dung und beruf­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­on, digi­ta­le Neue­run­gen für Bür­ger­geld-Bezie­hen­de, Anpas­sun­gen bei der Ren­ten­ver­si­che­rung sowie Ände­run­gen bei Lohn- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­re­ge­lun­gen. Zudem gibt es neue Vor­ga­ben zur Fik­ti­on der Bekannt­ga­be von Ver­wal­tungs­ak­ten, was ins­be­son­de­re für Wider­spruchs- und Ein­spruchs­fris­ten rele­vant ist.
 

1. Job­cen­ter-App: Neue digi­ta­le Ser­vices für Arbeitsuchende

 
Ab dem 14. Janu­ar 2025 steht die Job­cen­ter-App allen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern zur Ver­fü­gung. Die­se App stellt eine Wei­ter­ent­wick­lung des bestehen­den Por­tals jobcenter.digital dar und erwei­tert den digi­ta­len Zugang zu den Leis­tun­gen der Jobcenter.

Die Funk­tio­nen der App umfassen:

  • Digi­ta­le Antrag­stel­lung für Leistungen.
  • Zeit- und orts­un­ab­hän­gi­ge Ein­rei­chung von Unter­la­gen direkt über das Smartphone.
  • Direk­te Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Job­cen­ter durch die Mög­lich­keit, Nach­rich­ten zu übermitteln.
  • Online-Ter­min­ver­ein­ba­rung zur ein­fa­che­ren Orga­ni­sa­ti­on von Beratungsgesprächen.
  • Bereit­stel­lung regio­na­ler Infor­ma­tio­nen, dar­un­ter Kon­takt­da­ten und Ver­an­stal­tungs­hin­wei­se der jewei­li­gen Jobcenter.

Die Ein­füh­rung der Job­cen­ter-App soll die Erreich­bar­keit der Job­cen­ter ver­bes­sern, den Zugang zu sozia­len Leis­tun­gen ver­ein­fa­chen und die Inter­ak­ti­on zwi­schen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern und den Job­cen­tern erleich­tern. Die App kann kos­ten­frei im App-Store (Android und iOS) her­un­ter­ge­la­den werden.
 

2. Über­gang der För­de­rung der beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung und beruf­li­chen Rehabilitation

 
Mit dem Jah­res­wech­sel 2025 wur­de die För­de­rung der beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung und Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men für Bür­ger­geld-Bezie­hen­de von den Job­cen­tern auf die Agen­tu­ren für Arbeit übertragen.

Das bedeu­tet konkret:

  • Bera­tung, Bewil­li­gung und Finan­zie­rung von beruf­li­chen Wei­ter­bil­dun­gen und Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men wer­den künf­tig von den Agen­tu­ren für Arbeit übernommen.
  • Falls ein Job­cen­ter bei einer Per­son Wei­ter­bil­dungs- oder Reha­bi­li­ta­ti­ons­be­darf fest­stellt, kann es die­se an die ört­lich zustän­di­ge Agen­tur für Arbeit zur wei­te­ren Bera­tung verweisen.
  • Die Agen­tur für Arbeit prüft dann die Zugangs­vor­aus­set­zun­gen, bewil­ligt und finan­ziert geeig­ne­te Maßnahmen.
  • Wäh­rend der Wei­ter­bil­dung oder Reha­bi­li­ta­ti­on blei­ben Bür­ger­geld-Bezie­hen­de wei­ter­hin beim Job­cen­ter gemel­det, das zusätz­li­che Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen bereit­stel­len kann.
  • Nach Abschluss der Maß­nah­me sind die Job­cen­ter für die Arbeits­ver­mitt­lung und Inte­gra­ti­on in den Arbeits­markt zuständig.

Die­se Reform soll die Wei­ter­bil­dungs­be­ra­tung effi­zi­en­ter gestal­ten und Arbeit­su­chen­den bes­se­re Chan­cen für eine beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on und Wie­der­ein­glie­de­rung in den Arbeits­markt ermöglichen.
 

3. Ver­län­ge­rung der Bezugs­dau­er beim Kurzarbeitergeld

 
Als wei­te­re Neue­run­gen im Arbeits­recht 2025 für Arbeit­neh­mer wird auf­grund wirt­schaft­li­cher Unsi­cher­hei­ten und zur Unter­stüt­zung von Unter­neh­men und Arbeit­neh­mern die Bezugs­dau­er für das Kurz­ar­bei­ter­geld verlängert.

Ab dem 1. Janu­ar 2025 kön­nen Beschäf­tig­te bis zu 24 Mona­te Kurz­ar­bei­ter­geld bezie­hen. Die­se Rege­lung gilt bis zum 31. Dezem­ber 2025.

Die Ver­län­ge­rung soll dazu bei­tra­gen, Arbeits­plät­ze in wirt­schaft­lich schwie­ri­gen Zei­ten zu sichern und die Fol­gen von Auf­trags­schwan­kun­gen für Arbeit­neh­mer abzumildern.
 

4. Anpas­sun­gen in der Rentenversicherung

 

Erhö­hung der Alters­gren­ze für die gesetz­li­che Rente

 
Das Ren­ten­ein­tritts­al­ter in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung wird seit 2012 schritt­wei­se angehoben.

  • Ver­si­cher­te, die 1959 gebo­ren sind, errei­chen die Regel­al­ters­gren­ze mit 66 Jah­ren und 2 Mona­ten (sofern kei­ne Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lun­gen gelten).
  • Für die Jahr­gän­ge 1964 und jün­ger liegt die Regel­al­ters­gren­ze künf­tig bei 67 Jahren.

Die­se Anpas­sung ist Teil der lang­fris­ti­gen Ren­ten­re­form, um die finan­zi­el­le Sta­bi­li­tät der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung zu gewährleisten.
 

Bei­trags­sät­ze in der gesetz­li­chen Rentenversicherung

 
Die Bei­trags­sät­ze in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung blei­ben ab 2025 unverändert:

  • 18,6 % in der all­ge­mei­nen Rentenversicherung.
  • 24,7 % in der knapp­schaft­li­chen Rentenversicherung.

 

Min­dest­bei­trag für die frei­wil­li­ge Rentenversicherung

 
Der Min­dest­bei­trag zur frei­wil­li­gen Ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung beträgt ab dem 1. Janu­ar 2025 103,42 € pro Monat.
 

Digi­ta­le Ren­ten­über­sicht: Trans­pa­ren­te Altersvorsorge

 
Mit der Digi­ta­len Ren­ten­über­sicht erhal­ten alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger kos­ten­los einen Über­blick über ihre indi­vi­du­el­len Anwart­schaf­ten aus fol­gen­den Bereichen:

  • Gesetz­li­che Rentenversicherung
  • Betrieb­li­che Altersvorsorge
  • Pri­va­te Altersvorsorge

Ab 2025 sind über 700 Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen an das Por­tal ange­bun­den.
Die Digi­ta­le Ren­ten­über­sicht kann über www.rentenuebersicht.de abge­ru­fen werden.
 

5. Anpas­sun­gen bei der gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung und im Übergangsbereich

 

Erhö­hung der Gering­fü­gig­keits­gren­ze (Mini­job-Gren­ze)

 

  • Die Ent­gelt­gren­ze für eine gering­fü­gig ent­lohn­te Beschäf­ti­gung (Mini­job-Gren­ze) wur­de zum 1. Janu­ar 2025 von 538 € auf 556 € pro Monat angehoben.
  • Die Anhe­bung der Mini­job-Gren­ze erfolgt dyna­misch anhand des gesetz­li­chen Mindestlohns.

 

Anpas­sung des Über­gangs­be­reichs (Midi­job-Bereich)

 

  • Der Über­gangs­be­reich für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se mit redu­zier­ten Arbeit­neh­mer­bei­trä­gen umfasst ab 2025 Gehäl­ter zwi­schen 556,01 € und 2.000 € pro Monat.
  • Arbeit­neh­mer in die­sem Bereich pro­fi­tie­ren von redu­zier­ten Sozialabgaben.
  • Der Fak­tor F, der zur Berech­nung des redu­zier­ten bei­trags­pflich­ti­gen Arbeits­ent­gelts dient, beträgt 0,6683 ab dem 1. Janu­ar 2025.

 

6. Ände­rung der Fik­ti­on der Bekannt­ga­be von Verwaltungsakten

 
Mit dem Post­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (Post­ModG) wur­de die Fik­ti­on der Bekannt­ga­be von Ver­wal­tungs­ak­ten im Sozi­al­ver­wal­tungs­ver­fah­ren angepasst.

  • Bis­her galt ein Ver­wal­tungs­akt, der per Post ver­sen­det wur­de, als am drit­ten Tag nach Auf­ga­be zur Post bekanntgegeben.
  • Ab dem 1. Janu­ar 2025 gilt ein Ver­wal­tungs­akt erst am vier­ten Tag nach Auf­ga­be zur Post als bekanntgegeben.
  • Die­se Rege­lung gilt auch für elek­tro­ni­sche Ver­wal­tungs­ak­te, um eine ein­heit­li­che Bekannt­ga­be­fik­ti­on für phy­si­sche und digi­ta­le Über­mitt­lun­gen sicherzustellen.

Die­se Ände­rung ist beson­ders für Ein­spruchs- und Wider­spruchs­fris­ten wich­tig, da die­se in vie­len Fäl­len an den Bekannt­ga­be­zeit­punkt gekop­pelt sind.
 

Fazit zu Neue­run­gen im Arbeits­recht 2025 für Arbeitnehmer

 
Das Jahr 2025 bringt zahl­rei­che Ände­run­gen im Arbeits- und Sozi­al­recht, die sich direkt auf Arbeit­neh­mer und Arbeit­su­chen­de aus­wir­ken. Digi­ta­le Inno­va­tio­nen wie die Job­cen­ter-App sol­len den Zugang zu Leis­tun­gen erleich­tern, wäh­rend neue Rege­lun­gen zur Wei­ter­bil­dung die beruf­li­che Ein­glie­de­rung för­dern. Zudem sor­gen Anpas­sun­gen in der Ren­ten­ver­si­che­rung für mehr Trans­pa­renz in der Alters­vor­sor­ge. Arbeit­neh­mer soll­ten sich über die­se Neue­run­gen infor­mie­ren, um ihre Rech­te und Mög­lich­kei­ten opti­mal zu nutzen.

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