Zum heutigen 1. Januar 2025 treten zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht 2025 in Kraft, die Unternehmen betreffen. Diese betreffen insbesondere Beitrags- und Umlagesätze, Bürokratieabbau, Digitalisierung sowie neue gesetzliche Verpflichtungen. Arbeitgeber müssen sich auf Anpassungen bei der Insolvenzgeldumlage, der Künstlersozialabgabe, den Nachweispflichten und den Beschäftigungspflichten für Menschen mit Behinderung einstellen. Zudem sollen Verwaltungsprozesse durch digitale Lösungen effizienter werden.
1. Anpassungen bei Beitrags- und Umlagesätzen
Zum 1. Januar 2025 wurden mehrere Beiträge und Umlagesätze angepasst, die für Arbeitgeber relevant sind:
Insolvenzgeldumlage: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wurde auf 0,15 % festgesetzt. Dies ist in § 360 SGB III geregelt.
Beitragssatz zur Arbeitsförderung: Der Beitragssatz bleibt unverändert bei 2,6 %, sodass für Arbeitgeber in diesem Bereich keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung: In der allgemeinen Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz bei 18,6 %. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz weiterhin 24,7 %.
2. Änderungen in der Künstlersozialversicherung
Ab 2025 gelten neue Regelungen zur Künstlersozialversicherung, die Unternehmen betreffen:
Der Abgabesatz zur Künstlersozialkasse (KSK) bleibt unverändert bei 5,0 %.
Die Bagatellgrenze für die Künstlersozialabgabe wurde von 450 € auf 700 € pro Jahr angehoben. Das bedeutet, dass Unternehmen erst ab einem jährlichen Honorarvolumen von 700 € für selbstständige Künstler und Publizisten abgabepflichtig werden.Ab 2026 wird diese Grenze weiter auf 1.000 € pro Jahr steigen.
Zudem wurde die Künstlersozialkasse zum 1. Januar 2025 Teil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Standort der Künstlersozialkasse bleibt weiterhin Wilhelmshaven.
3. Bürokratieabbau und Digitalisierung
Um Unternehmen zu entlasten und die Verwaltung zu modernisieren, sind mehrere Änderungen im Arbeitsrecht 2025 und korrespondierende Maßnahmen in Kraft getreten:
Jobcenter-App (ab 14. Januar 2025):
Unternehmen können über die neue Jobcenter-App leichter mit den Jobcentern kommunizieren. Die App bietet einen zusätzlichen digitalen Zugang zu den Dienstleistungen der gemeinsamen Einrichtungen.
Sie kann kostenlos für Android- und iOS-Geräte heruntergeladen werden. Arbeitgeber und Bürgergeld-Beziehende können über die App Dokumente einreichen, Anträge stellen, Nachrichten übermitteln und Termine buchen.
Die App verbessert die Erreichbarkeit der Jobcenter und macht den Zugang zu Leistungen einfacher.
Elektronische Arbeitszeugnisse:
Arbeitgeber dürfen ab 2025 Arbeitszeugnisse digital übermitteln, wenn der Arbeitnehmer dem zustimmt. Dies soll den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Übermittlung beschleunigen.
Digitale Aushangpflichten:
Vorschriften aus dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen nun elektronisch bereitgestellt werden. Bisher mussten Arbeitgeber gesetzlich vorgeschriebene Hinweise und Vorschriften in Papierform aushängen.
Vereinfachte Arbeitnehmerüberlassung:
Ab 2025 genügt für Arbeitnehmerüberlassungsverträge nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Textform. Das bedeutet, dass Verträge per E‑Mail abgeschlossen werden können – eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen.
4. Erhöhung der Ausgleichsabgabe für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Falls diese Quote nicht erfüllt wird, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
Die Höhe der monatlichen Ausgleichsabgabe steigt ab 1. Januar 2025 wie folgt:
Für Unternehmen mit weniger als 40 bzw. 60 Beschäftigten gelten abweichende Beträge:
Die erhöhten Abgaben müssen erstmalig zum 31. März 2026 gezahlt werden, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.
Zusätzlich ergeben sich durch diese Anpassung auch weitere Änderungen:
Die Eigenbeteiligung für unentgeltliche Beförderung gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX steigt von 91 € auf 104 € pro Jahr (bzw. von 46 € auf 53 € für ein halbes Jahr).
Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten während einer Reha-Maßnahme steigt von 180 € auf 200 € pro Jahr.
Die Finanzierung der Interessenvertretungen der Werkstatträte und Frauenbeauftragten (Werkstatträte Deutschland e. V. und Starke.Frauen.Machen. e. V.) erhöht sich von 1,81 € auf 2,06 € pro Jahr (§§ 39 Absatz 4 Satz 1 und 39a Absatz 6 Satz 1 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung — WMVO).
5. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und Bürokratieentlastungsverordnung (BEV)
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) im SGB II:
Bereits seit 2024 gibt es die elektronische Krankmeldung für Arbeitnehmer. Ab 2027 wird diese auch für Bürgergeld-Beziehende eingeführt.
Vereinfachung der Unfallmeldungen:
Unternehmen müssen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten künftig nur noch einmal an den Unfallversicherungsträger melden. Dieser leitet die Meldung automatisch an die staatlichen Arbeitsschutzbehörden weiter.
Die Regelung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Vollmachtsdatenbank für Steuerberater:
Einführung einer zentralen Vollmachtsdatenbank für Steuerberater im Bereich der sozialen Sicherung. Entlastung für die Wirtschaft von 203 Mio. € jährlich.
Die Einführung ist für 2028 geplant.
Fazit zu Änderungen im Arbeitsrecht 2025
Das Jahr 2025 bringt zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht 2025 für Unternehmen mit sich – von neuen Beitragsregelungen über Bürokratieerleichterungen bis hin zu erhöhten Verpflichtungen in der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Digitale Prozesse sollen Verwaltungsaufwand reduzieren und Unternehmen entlasten.
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