Zum heu­ti­gen 1. Janu­ar 2025 tre­ten zahl­rei­che Ände­run­gen im Arbeits­recht 2025 in Kraft, die Unter­neh­men betref­fen. Die­se betref­fen ins­be­son­de­re Bei­trags- und Umla­ge­sät­ze, Büro­kra­tie­ab­bau, Digi­ta­li­sie­rung sowie neue gesetz­li­che Ver­pflich­tun­gen. Arbeit­ge­ber müs­sen sich auf Anpas­sun­gen bei der Insol­venz­geld­um­la­ge, der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be, den Nach­weis­pflich­ten und den Beschäf­ti­gungs­pflich­ten für Men­schen mit Behin­de­rung ein­stel­len. Zudem sol­len Ver­wal­tungs­pro­zes­se durch digi­ta­le Lösun­gen effi­zi­en­ter werden.

1. Anpas­sun­gen bei Bei­trags- und Umlagesätzen

Zum 1. Janu­ar 2025 wur­den meh­re­re Bei­trä­ge und Umla­ge­sät­ze ange­passt, die für Arbeit­ge­ber rele­vant sind:

Insol­venz­geld­um­la­ge: Der Umla­ge­satz für das Insol­venz­geld wur­de auf 0,15 % fest­ge­setzt. Dies ist in § 360 SGB III geregelt.

Bei­trags­satz zur Arbeits­för­de­rung: Der Bei­trags­satz bleibt unver­än­dert bei 2,6 %, sodass für Arbeit­ge­ber in die­sem Bereich kei­ne zusätz­li­chen Kos­ten entstehen.

Bei­trags­satz in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung: In der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung bleibt der Bei­trags­satz bei 18,6 %. In der knapp­schaft­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung beträgt der Bei­trags­satz wei­ter­hin 24,7 %.

2. Ände­run­gen in der Künstlersozialversicherung

Ab 2025 gel­ten neue Rege­lun­gen zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung, die Unter­neh­men betreffen:

Der Abga­be­satz zur Künst­ler­so­zi­al­kas­se (KSK) bleibt unver­än­dert bei 5,0 %.

Die Baga­tell­gren­ze für die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be wur­de von 450 € auf 700 € pro Jahr ange­ho­ben. Das bedeu­tet, dass Unter­neh­men erst ab einem jähr­li­chen Hono­rar­vo­lu­men von 700 € für selbst­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten abga­be­pflich­tig werden.Ab 2026 wird die­se Gren­ze wei­ter auf 1.000 € pro Jahr steigen.

Zudem wur­de die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zum 1. Janu­ar 2025 Teil der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Knapp­schaft-Bahn-See. Der Stand­ort der Künst­ler­so­zi­al­kas­se bleibt wei­ter­hin Wilhelmshaven.

3. Büro­kra­tie­ab­bau und Digitalisierung

Um Unter­neh­men zu ent­las­ten und die Ver­wal­tung zu moder­ni­sie­ren, sind meh­re­re Ände­run­gen im Arbeits­recht 2025 und kor­re­spon­die­ren­de Maß­nah­men in Kraft getreten:

Job­cen­ter-App (ab 14. Janu­ar 2025):
Unter­neh­men kön­nen über die neue Job­cen­ter-App leich­ter mit den Job­cen­tern kom­mu­ni­zie­ren. Die App bie­tet einen zusätz­li­chen digi­ta­len Zugang zu den Dienst­leis­tun­gen der gemein­sa­men Einrichtungen.
Sie kann kos­ten­los für Android- und iOS-Gerä­te her­un­ter­ge­la­den wer­den. Arbeit­ge­ber und Bür­ger­geld-Bezie­hen­de kön­nen über die App Doku­men­te ein­rei­chen, Anträ­ge stel­len, Nach­rich­ten über­mit­teln und Ter­mi­ne buchen.
Die App ver­bes­sert die Erreich­bar­keit der Job­cen­ter und macht den Zugang zu Leis­tun­gen einfacher.

Elek­tro­ni­sche Arbeitszeugnisse:
Arbeit­ge­ber dür­fen ab 2025 Arbeits­zeug­nis­se digi­tal über­mit­teln, wenn der Arbeit­neh­mer dem zustimmt. Dies soll den Ver­wal­tungs­auf­wand redu­zie­ren und die Über­mitt­lung beschleunigen.

Digi­ta­le Aushangpflichten:
Vor­schrif­ten aus dem Arbeits­zeit­ge­setz und dem Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz dür­fen nun elek­tro­nisch bereit­ge­stellt wer­den. Bis­her muss­ten Arbeit­ge­ber gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Hin­wei­se und Vor­schrif­ten in Papier­form aushängen.

Ver­ein­fach­te Arbeitnehmerüberlassung:
Ab 2025 genügt für Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trä­ge nach dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) die Text­form. Das bedeu­tet, dass Ver­trä­ge per E‑Mail abge­schlos­sen wer­den kön­nen – eine erheb­li­che Erleich­te­rung für Unternehmen.

4. Erhö­hung der Aus­gleichs­ab­ga­be für die Beschäf­ti­gung schwer­be­hin­der­ter Menschen

Arbeit­ge­ber mit min­des­tens 20 Beschäf­tig­ten sind gesetz­lich ver­pflich­tet, min­des­tens 5 % ihrer Arbeits­plät­ze mit schwer­be­hin­der­ten Men­schen zu beset­zen. Falls die­se Quo­te nicht erfüllt wird, muss eine Aus­gleichs­ab­ga­be gezahlt werden.

Die Höhe der monat­li­chen Aus­gleichs­ab­ga­be steigt ab 1. Janu­ar 2025 wie folgt:

Für Unter­neh­men mit weni­ger als 40 bzw. 60 Beschäf­tig­ten gel­ten abwei­chen­de Beträge:

Die erhöh­ten Abga­ben müs­sen erst­ma­lig zum 31. März 2026 gezahlt wer­den, wenn die Aus­gleichs­ab­ga­be für das Jahr 2025 fäl­lig wird.

Zusätz­lich erge­ben sich durch die­se Anpas­sung auch wei­te­re Änderungen:

Die Eigen­be­tei­li­gung für unent­gelt­li­che Beför­de­rung gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX steigt von 91 € auf 104 € pro Jahr (bzw. von 46 € auf 53 € für ein hal­bes Jahr).

Die Über­nah­me von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten wäh­rend einer Reha-Maß­nah­me steigt von 180 € auf 200 € pro Jahr.

Die Finan­zie­rung der Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen der Werk­statt­rä­te und Frau­en­be­auf­trag­ten (Werk­statt­rä­te Deutsch­land e. V. und Starke.Frauen.Machen. e. V.) erhöht sich von 1,81 € auf 2,06 € pro Jahr (§§ 39 Absatz 4 Satz 1 und 39a Absatz 6 Satz 1 Werk­stät­ten-Mit­wir­kungs­ver­ord­nung — WMVO).

5. Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG IV) und Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ver­ord­nung (BEV)

Elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­mel­dung (eAU) im SGB II:
Bereits seit 2024 gibt es die elek­tro­ni­sche Krank­mel­dung für Arbeit­neh­mer. Ab 2027 wird die­se auch für Bür­ger­geld-Bezie­hen­de eingeführt.

Ver­ein­fa­chung der Unfallmeldungen:
Unter­neh­men müs­sen Arbeits­un­fäl­le und Berufs­krank­hei­ten künf­tig nur noch ein­mal an den Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger mel­den. Die­ser lei­tet die Mel­dung auto­ma­tisch an die staat­li­chen Arbeits­schutz­be­hör­den weiter.
Die Rege­lung tritt am 1. Janu­ar 2028 in Kraft.

Voll­machts­da­ten­bank für Steuerberater:
Ein­füh­rung einer zen­tra­len Voll­machts­da­ten­bank für Steu­er­be­ra­ter im Bereich der sozia­len Siche­rung. Ent­las­tung für die Wirt­schaft von 203 Mio. € jährlich.
Die Ein­füh­rung ist für 2028 geplant.

Fazit zu Ände­run­gen im Arbeits­recht 2025

Das Jahr 2025 bringt zahl­rei­che Ände­run­gen im Arbeits­recht 2025 für Unter­neh­men mit sich – von neu­en Bei­trags­re­ge­lun­gen über Büro­kra­tie­er­leich­te­run­gen bis hin zu erhöh­ten Ver­pflich­tun­gen in der Beschäf­ti­gung schwer­be­hin­der­ter Men­schen. Digi­ta­le Pro­zes­se sol­len Ver­wal­tungs­auf­wand redu­zie­ren und Unter­neh­men entlasten.

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