Trennung trotz gemeinsamer Wohnung: OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.3.2024, 1 UF 160/23
Ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung. Das OLG entschied in einem Verfahren über wechselseitige Auskunftsansprüche im Rahmen einer Scheidung über den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Trennung. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, sobald die Scheidung beantragt wurde. Die Bestimmung des Trennungszeitpunktes ist für diesen Anspruch von entscheidender Bedeutung.
Trennung trotz gemeinsamer Wohnung: Einleitung
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat sich mit den notwendigen Vorkehrungen für eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung befasst und dabei besonderen Wert auf das Wohl der dort lebenden Kinder gelegt. Das Gericht entwickelte eine Formel, nach der ein getrenntes Leben innerhalb der Ehewohnung ein an die räumlichen Gegebenheiten angepasstes Höchstmaß an Trennung der persönlichen Lebensbereiche erfordert. Diese Trennung muss nach außen sichtbar werden, durch getrenntes Wohnen und Schlafen sowie das Führen jeweils eigener Haushalte. Eine intensive persönliche Beziehung darf nicht mehr bestehen.
Dies schließt gelegentliche gemeinsame Aktivitäten und Mahlzeiten sowie einen freundschaftlichen Umgang nicht aus, insbesondere wenn dies dem Wohl der gemeinsamen Kinder dient.
Die verbleibenden gemeinsamen Aktivitäten müssen sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich und klar von einem ehelichen Zusammenleben unterscheidbar darstellen. Einzelne Versorgungsleistungen oder Hilfestellungen sind erlaubt, solange sie keine regelmäßige und intensive Ähnlichkeit mit einem ehelichen Zusammenleben aufweisen.
Besonders wichtig ist die Berücksichtigung der gemeinsamen Kinder bei der Bewertung der Trennungsmodalitäten. Auch nach der Trennung bleiben die Ehepartner aufgrund ihrer Elternschaft verbunden und verpflichtet, ihre Kinder fürsorglich zu behandeln. Das Wohl der Kinder hängt wesentlich von einem freundlichen Umgang der Eltern ab. Daher sind gelegentliche gemeinsame Aktivitäten mit den Kindern sowie gemeinsame Mahlzeiten im Rahmen des Getrenntlebens nicht schädlich.
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatten die Ehepartner sich innerhalb des gemeinsamen Hauses getrennt und lebten weiterhin mit ihren drei minderjährigen Kindern dort. Das Familiengericht hatte die Auskunftsansprüche bejaht, jedoch einen späteren Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt, den der Ehemann benannt hatte. Dies führte zu einer Beschwerde der Ehefrau beim OLG.
Urteil
Das OLG stellte für die Bestimmung des Trennungszeitpunktes auf den Grundsatz ab, dass die Trennung vollzogen ist, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (objektives Trennungselement) und mindestens ein Ehegatte die Wiederherstellung einer häuslichen Gemeinschaft ablehnt (subjektives Trennungselement).
Das OLG stellte fest, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Trennung ab dem Zeitpunkt erfüllt waren, als die Antragstellerin dem Antragsgegner unmissverständlich per E‑Mail mitteilte, dass sie die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen wolle. Ab diesem Zeitpunkt nutzte der Ehemann eine separate Schlafstätte im Keller des gemeinsamen Hauses. Eine intensive persönliche Beziehung zwischen den Ehepartnern bestand nicht mehr.
Trennung trotz gemeinsamer Wohnung: Fazit
Gelegentliche gemeinsame Erledigungen, Einkäufe, Mahlzeiten und ein höflicher Umgang stellten keinen Widerspruch zur Annahme eines Getrenntlebens dar, insbesondere im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder. Daher war die Beschwerde der Ehefrau beim OLG erfolgreich.
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