Tren­nung trotz gemein­sa­mer Woh­nung: OLG Frank­furt, Beschluss v. 28.3.2024, 1 UF 160/23

Ein Anspruch auf Aus­kunft über das Ver­mö­gen besteht ab dem Zeit­punkt der Tren­nung. Das OLG ent­schied in einem Ver­fah­ren über wech­sel­sei­ti­ge Aus­kunfts­an­sprü­che im Rah­men einer Schei­dung über den Ver­mö­gens­stand zum Zeit­punkt der Tren­nung. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB kann jeder Ehe­gat­te von dem ande­ren Aus­kunft über das Ver­mö­gen zum Zeit­punkt der Tren­nung ver­lan­gen, sobald die Schei­dung bean­tragt wur­de. Die Bestim­mung des Tren­nungs­zeit­punk­tes ist für die­sen Anspruch von ent­schei­den­der Bedeutung.

 

Tren­nung trotz gemein­sa­mer Woh­nung: Einleitung

 

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt hat sich mit den not­wen­di­gen Vor­keh­run­gen für eine Tren­nung inner­halb der gemein­sa­men Woh­nung befasst und dabei beson­de­ren Wert auf das Wohl der dort leben­den Kin­der gelegt. Das Gericht ent­wi­ckel­te eine For­mel, nach der ein getrenn­tes Leben inner­halb der Ehe­woh­nung ein an die räum­li­chen Gege­ben­hei­ten ange­pass­tes Höchst­maß an Tren­nung der per­sön­li­chen Lebens­be­rei­che erfor­dert. Die­se Tren­nung muss nach außen sicht­bar wer­den, durch getrenn­tes Woh­nen und Schla­fen sowie das Füh­ren jeweils eige­ner Haus­hal­te. Eine inten­si­ve per­sön­li­che Bezie­hung darf nicht mehr bestehen.

Dies schließt gele­gent­li­che gemein­sa­me Akti­vi­tä­ten und Mahl­zei­ten sowie einen freund­schaft­li­chen Umgang nicht aus, ins­be­son­de­re wenn dies dem Wohl der gemein­sa­men Kin­der dient.

Die ver­blei­ben­den gemein­sa­men Akti­vi­tä­ten müs­sen sich in der Gesamt­be­trach­tung als unwe­sent­lich und klar von einem ehe­li­chen Zusam­men­le­ben unter­scheid­bar dar­stel­len. Ein­zel­ne Ver­sor­gungs­leis­tun­gen oder Hil­fe­stel­lun­gen sind erlaubt, solan­ge sie kei­ne regel­mä­ßi­ge und inten­si­ve Ähn­lich­keit mit einem ehe­li­chen Zusam­men­le­ben aufweisen.

Beson­ders wich­tig ist die Berück­sich­ti­gung der gemein­sa­men Kin­der bei der Bewer­tung der Tren­nungs­mo­da­li­tä­ten. Auch nach der Tren­nung blei­ben die Ehe­part­ner auf­grund ihrer Eltern­schaft ver­bun­den und ver­pflich­tet, ihre Kin­der für­sorg­lich zu behan­deln. Das Wohl der Kin­der hängt wesent­lich von einem freund­li­chen Umgang der Eltern ab. Daher sind gele­gent­li­che gemein­sa­me Akti­vi­tä­ten mit den Kin­dern sowie gemein­sa­me Mahl­zei­ten im Rah­men des Getrennt­le­bens nicht schädlich.

 

Sach­ver­halt

 

Im kon­kre­ten Fall hat­ten die Ehe­part­ner sich inner­halb des gemein­sa­men Hau­ses getrennt und leb­ten wei­ter­hin mit ihren drei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern dort. Das Fami­li­en­ge­richt hat­te die Aus­kunfts­an­sprü­che bejaht, jedoch einen spä­te­ren Tren­nungs­zeit­punkt zugrun­de gelegt, den der Ehe­mann benannt hat­te. Dies führ­te zu einer Beschwer­de der Ehe­frau beim OLG.

 

Urteil

 

Das OLG stell­te für die Bestim­mung des Tren­nungs­zeit­punk­tes auf den Grund­satz ab, dass die Tren­nung voll­zo­gen ist, wenn kei­ne häus­li­che Gemein­schaft mehr besteht (objek­ti­ves Tren­nungs­ele­ment) und min­des­tens ein Ehe­gat­te die Wie­der­her­stel­lung einer häus­li­chen Gemein­schaft ablehnt (sub­jek­ti­ves Trennungselement).

Das OLG stell­te fest, dass die objek­ti­ven und sub­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen der Tren­nung ab dem Zeit­punkt erfüllt waren, als die Antrag­stel­le­rin dem Antrags­geg­ner unmiss­ver­ständ­lich per E‑Mail mit­teil­te, dass sie die häus­li­che Gemein­schaft nicht mehr her­stel­len wol­le. Ab die­sem Zeit­punkt nutz­te der Ehe­mann eine sepa­ra­te Schlaf­stät­te im Kel­ler des gemein­sa­men Hau­ses. Eine inten­si­ve per­sön­li­che Bezie­hung zwi­schen den Ehe­part­nern bestand nicht mehr.

 

Tren­nung trotz gemein­sa­mer Woh­nung: Fazit

 

Gele­gent­li­che gemein­sa­me Erle­di­gun­gen, Ein­käu­fe, Mahl­zei­ten und ein höf­li­cher Umgang stell­ten kei­nen Wider­spruch zur Annah­me eines Getrennt­le­bens dar, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die gemein­sa­men Kin­der. Daher war die Beschwer­de der Ehe­frau beim OLG erfolgreich.

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