EuGH v. 4.10.2024 — C‑650/22
Am 4. Oktober 2024 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein interessantes Urteil (C‑650/22) zu den Regeln der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) über internationale Transfers von Berufsfußballspielern. Der EuGH entschied, dass einige dieser Bestimmungen gegen das Unionsrecht verstoßen, da sie sowohl die Freizügigkeit der Spieler behindern als auch den Wettbewerb zwischen den Vereinen einschränken.
Sachverhalt
Ein ehemaliger Berufsfußballspieler mit Wohnsitz in Frankreich hatte gegen die FIFA-Bestimmungen geklagt. Er wandte sich an die belgischen Gerichte, weil die Regularien des FIFA-Reglements „Status und Transfer von Spielern“ (RSTS) ihn daran hinderten, von einem belgischen Verein unter Vertrag genommen zu werden. Die Regeln, die von nationalen Verbänden wie dem belgischen Fußballverband (URBSFA) angewandt werden, sehen vor, dass bei einer Vertragsauflösung ohne „triftigen Grund“ der Spieler und der neue Verein gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Entschädigung an den alten Verein verpflichtet sind.
Darüber hinaus droht dem neuen Verein eine sportliche Strafe, die ein Transferverbot für eine festgelegte Periode umfassen kann. In solchen Fällen verweigert der nationale Verband des alten Vereins auch die Ausstellung eines internationalen Freigabescheins, solange der Vertragsstreit nicht beigelegt ist.
Diese strikten Regelungen führten dazu, dass der Appellationshof Mons (Belgien) dem EuGH die Frage vorlegte, ob die FIFA-Bestimmungen mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union vereinbar sind.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass die betreffenden FIFA-Bestimmungen gegen das Unionsrecht verstoßen. Seine Entscheidung basierte auf zwei zentralen Aspekten: die Einschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Behinderung des Wettbewerbs zwischen den Vereinen.
1. Einschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Der EuGH stellte fest, dass die Bestimmungen der FIFA die Freizügigkeit von Berufsfußballspielern innerhalb der Europäischen Union erheblich einschränken. Durch die Höhe der möglichen Entschädigungszahlungen und die drohenden Transfersperren tragen die Regeln dazu bei, dass Spieler von einem Wechsel zu einem anderen Verein abgehalten werden. Diese Verpflichtungen stellen eine deutliche Belastung für die Spieler und für die Vereine dar, die sie verpflichten wollen, und behindern die internationale Mobilität der Spieler innerhalb der EU. Der EuGH erklärte, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine wesentliche Grundlage des europäischen Binnenmarktes darstellt und dass Regelungen, die diese einschränken, nur unter strengen Bedingungen gerechtfertigt sein dürfen. Im Fall der FIFA-Bestimmungen sah der EuGH diese Voraussetzungen jedoch nicht als erfüllt an, da die Regelungen unverhältnismäßig sind und die Mobilität der Spieler in einem unzumutbaren Ausmaß einschränken.
2. Behinderung des Wettbewerbs zwischen den Vereinen
Ein weiterer Punkt des EuGH-Urteils betraf die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der FIFA-Bestimmungen. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Regeln dazu führen, dass Vereine innerhalb der EU daran gehindert werden, Spieler zu verpflichten, die bei anderen Vereinen unter Vertrag stehen oder ihre Arbeitsverträge vorzeitig beendet haben. Der EuGH bewertete dies als eine erhebliche Einschränkung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs. Die Möglichkeit der Vereine, auf dem Transfermarkt aktiv zu sein und gut ausgebildete Spieler von anderen Teams zu verpflichten, stellt einen wesentlichen Aspekt des professionellen Fußballs dar. Der EuGH war der Ansicht, dass die FIFA-Regelungen dies in unangemessener Weise einschränken und wie ein Abwerbeverbot wirken. Der Gerichtshof betonte, dass die Wettbewerbsfreiheit eine Grundlage für fairen wirtschaftlichen Austausch innerhalb der EU ist und dass Regelungen, die diese beschränken, nicht als erforderlich und angemessen gelten.
Fazit
Mit dem Urteil hat der EuGH klargestellt, dass Regelungen, die Transfers behindern und den Wettbewerb einschränken, nicht den Prinzipien des europäischen Binnenmarktes entsprechen. Die Entscheidung weist darauf hin, dass Maßnahmen zur Sicherstellung der sportlichen Fairness zwar erlaubt sind, jedoch immer verhältnismäßig sein müssen, was durch die Cour d“appel de Mons zu überprüfen ist.
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