Zum 01.01.2023 ist das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ in Kraft getreten. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst zunächst nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3000 Beschäftigten. Ab dem 01.01.2024 müssen auch Unternehmen mit 1000 Beschäftigten die gesetzlichen Vorgaben beachten. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten.
Dem „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ (BAFA) obliegt die Umsetzung des LkSG und Kontrolle der betroffenen Unternehmen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Unternehmen ihren Berichtspflichten nachkommen, führt Kontrollen durch und verhängt gfl. Buß- und Zwangsgelder.
Zu beachten ist, dass ab Januar 2023 eine ausdrückliche Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses für Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (§ 106 Abs. 3 BetrVG n.F.) besteht.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten:
https://www.csr-in-deutschland.de
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Ihr Rechtsanwalt aus Braunschweig
Dr. Frank Biermann