Zum 01.01.2023 ist das „Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz“ in Kraft getre­ten. Der Anwen­dungs­be­reich des Geset­zes erfasst zunächst nur Unter­neh­men mit Sitz in Deutsch­land und min­des­tens 3000 Beschäf­tig­ten. Ab dem 01.01.2024 müs­sen auch Unter­neh­men mit 1000 Beschäf­tig­ten die gesetz­li­chen Vor­ga­ben beach­ten. Das Gesetz ver­pflich­tet Unter­neh­men dazu, in ihren Lie­fer­ket­ten men­schen­recht­li­che und bestimm­te umwelt­be­zo­ge­ne Sorg­falts­pflich­ten zu beachten.

Dem „Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le“ (BAFA) obliegt die Umset­zung des LkSG und Kon­trol­le der betrof­fe­nen Unter­neh­men. Die Behör­de hat zu prü­fen, ob die Unter­neh­men ihren Berichts­pflich­ten nach­kom­men, führt Kon­trol­len durch und ver­hängt gfl. Buß- und Zwangsgelder.

Zu beach­ten ist, dass ab Janu­ar 2023 eine aus­drück­li­che Zustän­dig­keit des Wirt­schafts­aus­schus­ses für Fra­gen der unter­neh­me­ri­schen Sorg­falts­pflich­ten in Lie­fer­ket­ten (§ 106 Abs. 3 BetrVG n.F.) besteht.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen dazu fin­den Sie auf den fol­gen­den Seiten:

https://www.csr-in-deutschland.de

Haben Sie Fra­gen zum The­ma, wen­den Sie sich gern an mein Team und mich — wir hel­fen Ihnen gern weiter.

Ihr Rechts­an­walt aus Braunschweig
Dr. Frank Biermann